Zur Rücknahme des Jagdscheines
§§ 15,18 BJagdG, 48 VwVfG MV 1. Eine Jagderlaubnis kann auch nach § 48 VwVfG zurückgenommen werden; § 18 BJagdG stellt keine abschließende Regelung der Aufhebung einer Jagderlaubnis dar. 2. Ist eine Jagderlaubnis insbesondere erteilt worden, ohne daß die erforderliche Schießprüfung abgelegt worden war, ist das Ermessen nach § 48 VwVfG auf Null geschrumpft. 3. Zur Frage der örtlichen Zuständigkeit der Rücknahme einer Jagderlaubnis. – Oberverwaltungsgericht Greifswald -Beschluß vom22.Juni 1994-1M94/94 – Natur und Recht 1996, 42 – Archiv DJV