Jagdgenossenschaft ist nicht Besitzer der Jagdeinrichtung und hat keine Pflicht zur Zahlung einer Entschädigung, Mietrecht ist nicht anwendbar, Wegnahmerecht des Pächters nach Beendigung der Jagdpacht
§§ 581, 547 a Abs. 2 BGB, 36 LJG-Th LG Meiningen 12.7.1999 – 6 S 27/99 – LBS