Widerruf einer waffenrechtlichen Erlaubnis; Verstoß gegen Aufbewahrungsvorschriften – Anzeigepflicht bei neuem Tresor

VG Saarlouis Urteil vom 22.10.2019, 1 K 859/18

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner waffenrechtlichen Erlaubnisse, die Ungültigkeitserklärung und Einziehung seines Jagdscheins sowie die in diesem Zusammenhang ergangenen Sicherstellungsanordnungen.

(Auf die Wiedergabe des Tatbestandes wird hier verzichtet.)

 

Entscheidungsgründe

Die im Wege der Klagehäufung gemäß § 44 VwGO verfolgten Klagebegehren sind jeweils zulässig, in der Sache jedoch sämtlich unbegründet.

I.

Soweit der Kläger mit seinem Antrag zu 1. die Aufhebung des Bescheides vom 14.08.2017 sowie des nachfolgenden Widerspruchsbescheides begehrt – in Abgrenzung zu den Klageanträgen zu 2. und 3. wendet der Kläger sich bei verständiger Auslegung seines Begehren nach § 88 VwGO mit dem Antrag zu 1. gegen den in Ziffer 1 des Bescheides vom 14.08.2017 verfügten Widerruf seiner waffenrechtlichen Erlaubnisse sowie die damit zusammenhängenden Nebenentscheidungen aus den Ziffern 4-7 des Bescheides –, ist die Klage als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 1. Alt. VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig, jedoch unbegründet.

Der Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse sowie die damit einhergehenden Nebenentscheidungen sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

  1. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage im Falle des Widerrufs waffenrechtlicher Erlaubnisse ist der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, hier des Erlasses des Widerspruchsbescheides.(Vgl. BVerwG, Urteil vom 16.05.2007 – 6 C 24.06 – Rn. 35 f., juris (m. w. N.) sowie OVG NRW, Beschluss vom 15.09.2017 – 20 B 316/17 – Rn. 7, juris.)

Im Hinblick auf den aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18.04.2018 ergangenen Widerspruchsbescheid sind vorliegend das Waffengesetz vom 11.10.2002 (folgend: WaffG) sowie die Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (folgend: AWaffV) jeweils in den durch das Gesetz 06.07.2017 geänderten Fassungen(Vgl. BGBl. I S. 2133.) maßgebend.

Inhaltlich ist sowohl auf die Begründung des Bescheides vom 14.08.2017 in der Form, die er durch die Änderung vom 17.08.2017 erhalten hat, als auch auf die Begründung des Widerspruchsbescheides – in dem u.a. auf einen Verstoß gegen die Aufbewahrungspflichten verwiesen wurde – abzustellen. Denn der Rechtsausschuss hat als Widerspruchsbehörde vorliegend dieselbe Prüfungskompetenz wie die Ausgangsbehörde (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 8 Abs. 1 Nr. 3 AGVwGO).

  1. Rechtsgrundlage für den Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse ist § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG. Danach ist eine Erlaubnis nach dem Waffengesetz zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Dies ist vorliegend der Fall.

Nach § 4 Abs. 1 WaffG setzt eine Erlaubnis nach dem Waffengesetz voraus, dass der Antragsteller 1. das 18. Lebensjahr vollendet hat (§ 2 Abs. 1 WaffG), 2. die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5 WaffG) und persönliche Eignung (§ 6 WaffG) besitzt, 3. die erforderliche Sachkunde nachgewiesen hat (§ 7 WaffG), 4. ein Bedürfnis nachgewiesen hat (§ 8 WaffG) und 5. bei der Beantragung eines Waffenscheins oder einer Schießerlaubnis eine Versicherung gegen Haftpflicht in Höhe von 1 Million Euro pauschal für Personen- und Sachschäden nachweist.

Es ist nicht zu beanstanden, dass der Beklagte fallbezogen das Vorliegen der erforderlichen Zuverlässigkeit i.S.d. § 4 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 5 WaffG verneint hat. Im Fall des Klägers liegt ein Fall der sogenannten „absoluten“ bzw. „obligatorischen“ Unzuverlässigkeit i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. b WaffG vor.

Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. b WaffG besitzen solche Personen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden.

Die Voraussetzungen dieser Norm sind im Fall des Klägers erfüllt. Aufgrund von Tatsachen (vgl. a.) ist in seinem Fall die Annahme gerechtfertigt, dass er Waffen oder Munition nicht sorgefältig verwahren wird (vgl. b.).

  1. Die im Rahmen der Überprüfung am 17.08.2017 vorgefundene Aufbewahrungssituation ist eine nachträglich eingetretene Tatsache (vgl. § 45 Abs. 2 Satz1 WaffG i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG), die die Annahme fehlender Zuverlässigkeit des Klägers rechtfertigt.

(Schuss-) Waffen sind im Sinn des § 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. b WaffG nur dann sorgfältig verwahrt, wenn die gesetzlichen Anforderungen an die Aufbewahrung von Waffen oder Munition beachtet sind.(Vgl. VGH Bayern, Beschluss vom 05.06.2018 – 21 ZB 15.2434 –, Rn. 12, juris.) Das war vorliegend nicht der Fall.

Hinsichtlich der Frage, welche Anforderungen an die Aufbewahrung von Waffen und Munition zu stellen sind, ist auf den Zeitpunkt des vorgeworfenen Aufbewahrungsverstoßes abzustellen.(Vgl. hierzu: VG Sigmaringen, Urteil vom 24.01.2019 – 10 K 335/18 –, Rn. 35 – 37, juris.) Da der Aufbewahrungsverstoß vorliegend am 17.08.2017 festgestellt wurde, greifen insoweit die unter I.1. benannten Fassungen des Waffengesetzes und der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung.

  1. Die Anforderungen an eine sorgfältige Verwahrung sind in § 36 WaffG sowie insbesondere in dem diesen gemäß § 36 Abs. 5 WaffG konkretisierenden § 13 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung näher geregelt.

Nach § 36 Abs. 1 Satz 1 Waffengesetz hat derjenige, der Waffen oder Munition besitzt, die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. Um den Schutz i.S.d. § 36 Abs. 1 WaffG zu gewährleisten, müssen Schusswaffen und Munition entsprechend den weiteren Vorgaben des § 36 WaffG in besonders gesicherten Behältnissen aufbewahrt werden.

Auf Grundlage der Verordnungsermächtigung aus § 36 Abs. 5 WaffG hat das Bundesministerium des Innern als Verordnungsgeber die Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (folgend: AWaffV) erlassen und die Anforderungen an die Aufbewahrung von Waffen und Munition in § 13 AWaffV näher ausgestaltet. Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 AWaffV sind u.a. Schusswaffen, deren Erwerb und Besitz erlaubnispflichtig sind, ungeladen und in einem Behältnis aufzubewahren, das 1. mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 (Stand Mai 1997, Oktober 2002, Februar 2006, Januar 2010 oder Juli 2012) mit dem in § 13 Abs. 2 AWaffV geregelten Widerstandsgrad und Gewicht entspricht und 2. zum Nachweis dessen über eine Zertifizierung durch eine akkreditierte Stelle gemäß § 13 Abs. 10 AWaffV verfügt. Nach § 13 Abs. 2 Nr. 4 lit. a AWaffV dürfen bis zu 10 erlaubnispflichtige Kurzwaffen nur in einem Sicherheitsbehältnis aufbewahrt werden, das mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 (Stand Mai 1997, Oktober 2002, Februar 2006, Januar 2010 oder Juli 2012) entspricht und bei dem das Gewicht des Behältnisses mindestens 200 Kilogramm beträgt.(Vgl. hierzu: Gade, in: Gade, 2. Auflage 2018, WaffG, § 36 Rn. 30.)

Unstreitig erfüllte der Tresor, in dem der Kläger seine Kurzwaffen zum Zeitpunkt der Kontrolle am 17.08.2017 aufbewahrte, nicht sämtliche vorbeschriebene Anforderungen. Insoweit ist es unerheblich, ob der streitgegenständliche Tresor tatsächlich zum Zeitpunkt der Kontrolle aufgrund der Beschaffenheit und der durch den Kläger geschaffenen Konstruktion der Sicherheitsstufe B bzw. dem Widerstandsgrad 0 entsprach. § 13 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 AWaffV verlangt für eine ordnungsgemäße Aufbewahrung ein bestimmtes Behältnis mit einem bestimmten Widerstandsgrad sowie Gewicht (vgl. § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AWaffV) und daneben die entsprechende Zertifizierung dieses Behältnisses (vgl. § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AWaffV). Die beiden Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen; das war vorliegend nicht der Fall.

  1. Zu Gunsten des Klägers greift ferner kein Bestandsschutz.

Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass zum 06.07.2017 die Neufassung des Waffengesetzes in Kraft getreten ist. Die bis dahin in der alten Fassung des § 36 WaffG enthaltenen Regelungen zu den Sicherheitsbehältnissen wurden aufgehoben und auf Basis der Verordnungsermächtigung aus § 36 Abs. 5 WaffG in § 13 AWaffV verschoben. Nach § 36 Abs. 4 Satz 1 WaffG gelten allerdings die in der Rechtsverordnung nach § 36 Abs. 5 WaffG festgelegten (neuen) Anforderungen an die Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition nicht für den Fall der Aufrechterhaltung der bis zum 6. Juli 2017 erfolgten Nutzung von Sicherheitsbehältnissen, die den Anforderungen des § 36 Abs. 2 S. 1 zweiter Halbsatz und Satz 2 in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, entsprechen oder die von der zuständigen Behörde als gleichwertig anerkannt wurden.

Zwar enthält § 36 Abs. 4 Satz 1 WaffG zu Gunsten von Schusswaffenbesitzern, die über Sicherheitsbehältnisse mit überholten technischen Standards verfügen, eine Besitzstandsregelung.(Vgl. hierzu: OVG Lüneburg, Beschluss vom 26.06.2019 – 11 ME 193/19 –, Rn. 7, juris unter Hinweis auf BR-Drs. 61/17, S. 18 sowie Kroiß/Horn/Solomon, Nachfolgerecht, WaffG, § 36 Rn. 4, 5 beck-online.) Diese Regelung greift allerdings nicht zu Gunsten des Klägers ein. Denn die in § 36 Abs. 4 WaffG regelte Besitzstandswahrung knüpft an eine ununterbrochene Weiternutzung eines der alten Rechtslage entsprechenden Aufbewahrungsbehältnisses an.(Vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 26.06.2019 – 11 ME 193/19 –, Rn. 7, juris.) Eine solche Weiternutzung lag im Fall des Klägers jedoch nicht vor.

Nach der zum 05.07.2017 außer Kraft getretenen Fassung des § 36 Abs. 2 Satz 1 WaffG vom 17.07.2009 waren Schusswaffen, deren Erwerb nicht von der Erlaubnispflicht freigestellt ist, und verbotene Waffen mindestens in einem der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 (Stand Mai 1997) entsprechenden oder gleichwertigen Behältnis aufzubewahren, wobei insbesondere ein Behältnis der Sicherheitsstufe B nach VDMA 2) 3) 24992 (Stand Mai 1995) als gleichwertig galt.

Nach dem Aufbewahrungsprotokoll vom 03.11.2011 war betreffend die Kurzwaffen des Klägers die Lagerung in einem Behältnis der Sicherheitsstufe B dokumentiert. Es steht vorliegend allerdings fest, dass der Kläger seine Kurzwaffen zum Zeitpunkt der Kontrolle nicht mehr in einem Behältnis der Sicherheitsstufe B, sondern in einem nicht zertifizierten Tresor aufbewahrte. Daher kann zu seinen Gunsten auch kein Bestandsschutz greifen.

  1. Zudem kann der Kläger sich nicht auf Vertrauensschutz berufen. Soweit der Kläger insoweit auf sein Schreiben vom 17.10.2015 verweist, folgt daraus kein Vertrauensschutz zu seinen Gunsten.

Diesbezüglich ist zunächst festzustellen, dass der Beklagte mit Schreiben vom 15.10.2015 unmissverständlich darauf hingewiesen hat, dass von einer Aufbewahrung der Kurzwaffen in einem Schrank der Sicherheitsstufe B ausgegangen werde und diese Aufbewahrung waffenrechtlich zulässig sei.

Zwar kann die Waffenbehörde nach § 13 Abs. 6 AWaffV auf Antrag von Anforderungen an Sicherheitsbehältnisse absehen; einen solchen Antrag hat der Kläger jedoch nicht gestellt. In dem Schreiben vom 17.10.2015 hat der Kläger vielmehr lediglich darauf hingewiesen, dass sich nach seiner Auffassung ein nicht näher beschriebener Tresor ebenfalls für die Lagerung der Kurzwaffen eigne und dieses Behältnis, für das keine Zertifizierung gegenüber der Behörde nachgewiesen wurde, „optional“ eingebaut worden sei. Hierin kann allenfalls eine vage Ankündigung eines Waffenschrankwechsels gesehen werden; einen Antrag auf eine Befreiung von den Anforderungen des § 13 Abs. 1 und 2 AWaffV stellt dies nicht dar.

Im Übrigen oblag es dem Kläger von Gesetzes wegen, die Waffenbehörde umgehend über einen Wechsel betreffend die Aufbewahrung seiner Schusswaffen zu unterrichten. Wer erlaubnispflichtige Schusswaffen, Munition oder verbotene Waffen besitzt oder die Erteilung einer Erlaubnis zum Besitz beantragt hat, hat der zuständigen Behörde gemäß § 36 Abs. 3 Satz 1 WaffG die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen oder vorgesehenen Maßnahmen nachzuweisen. Ein sachgemäßer Umgang mit Schusswaffen ist bereits dann nicht mehr gegeben, wenn der Schusswaffenbesitzer Schusswaffen unter Verletzung der Anzeige- und Nachweispflicht des § 36 Abs. 3 S. 1 WaffG in einem der Waffenbehörde nicht gemeldeten Behältnis aufbewahrt; dies gilt selbst dann, wenn die Aufbewahrung in einem solchen Behältnis (materiell betrachtet) i. S. d. § 13 Abs. 3 AWaffV möglich wäre.(Vgl. VG Sigmaringen, Urteil vom 24.01.2019 – 10 K 335/18 –, Rn. 59, juris. zur jagdrechtlichen Unzuverlässigkeitsprüfung.)

Hierbei ist zu sehen, dass § 36 Abs. 3 WaffG durch das Vierte Gesetz zur Änderung des Sprengstoffgesetzes vom 17.07.2009(Vgl. BGBl. I 2009, 2062.) – mit dem der Gesetzgeber auf den Amoklauf von Winnenden am 11.03.2009 reagierte – erheblich verschärft und effektiviert worden ist. Waren bis dahin lediglich auf Verlangen der Waffenbehörde die Modalitäten der Aufbewahrung nachzuweisen, modifizierte diese Gesetzesänderung die bisherige Holschuld der Waffenbehörden in eine Bringschuld der Schusswaffenbesitzer.(Vgl. König/Papsthart, Waffengesetz, 2. Auflage 2012, § 36 Rn. 3.) Allein der Verstoß gegen die Nachweis- beziehungsweise Anzeigepflicht begründet demnach einen Verstoß gegen § 36 Abs. 1, 5 WaffG i. V. m. § 13 AWaffV.(Vgl. VG Sigmaringen, Urteil vom 24.01.2019 – 10 K 335/18 –, Rn. 59, juris zur jagdrechtlichen Unzuverlässigkeitsprüfung.) Bereits mit Blick hierauf kann die vage Ankündigung des Klägers in dem Schreiben vom 15.10.2015 keinen Vertrauensschutz begründen.

Überdies folgt aus der Verwaltungsakte, dass das Schreiben des Klägers vom 17.10.2015 keineswegs unbeantwortet geblieben ist. So hat der Beklagte mit Schreiben vom 28.10.2015 auf das Schreiben des Klägers vom 17.10.2015 u.a. folgenden Hinweis erteilt: „Die Aufbewahrung aller Ihrer Kurzwaffen und Wechselsysteme in dem vorgehaltenen Kurzwaffentresor der Sicherheitsstufe B12(Hervorhebung durch das Gericht.) entspricht den gesetzlichen Vorschriften, da der Tresor laut Ihrer Mitteilung über ein Eigengewicht von 200 kg verfügt (maximal 10 Kurzwaffen sind erlaubt).“(Vgl. Bl. 50 der Verwaltungsakte.)

In dem Schreiben des Beklagten vom 28.10.2015 – wie auch in dem vorangegangen Schreiben vom 15.10.2015 – ist damit eindeutig zum Ausdruck gebracht worden, dass die Behörde von einer – seinerzeit – (fortgesetzten) ordnungsgemäßen Lagerung der Kurzwaffen in einem Waffenschrank der Sicherheitsstufe B ausging. Mit Blick hierauf sowie die Nachweispflichten des Klägers gibt es keine Grundlage, auf der der Kläger in eine „stillschweigende Genehmigung“ einer Lagerung in einem nicht zertifizierten Tresor hätte vertrauen können. Die Schreiben des Beklagten waren auch nicht missverständlich. Es oblag dem Kläger, eine abweichende Aufbewahrung unverzüglich anzuzeigen, was nicht erfolgt ist.

  1. Im Fall des Klägers ist basierend auf der Tatsache des Verstoßes gegen die Pflichten zum sorgfältigen Aufbewahren von Schusswaffen überdies die Annahme gerechtfertigt, dass er Schusswaffen nicht sorgfältig verwahren wird.

Nach dem Wortlaut des § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG („werden“) ist in jedem Einzelfall zur Bestimmung der (Un-)Zuverlässigkeit eine Prognose anzustellen. Hierbei ist zu sehen, dass § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG im Hinblick auf die erforderliche Prognose Formen des Umgangs mit Waffen und Munition beschreibt, die im Hinblick auf den Gesetzeszweck spezifisch waffenrechtlich bedenklich, nämlich in hohem Maße gefährlich für die Allgemeinheit sind. Bei der auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen zu erstellenden Prognose ist daher der allgemeine Zweck des Gesetzes zu berücksichtigen, beim Umgang mit Waffen und Munition die Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu wahren (§ 1 Abs. 1 WaffG), nämlich die Allgemeinheit vor den schweren Folgen eines nicht ordnungsgemäßen Umgangs mit Waffen zu schützen.(Vgl. VG Neustadt (Weinstraße), Urteil vom 10.12.2018 – 5 K 754/18.NW –, Rn. 35, juris unter Hinweis auf BT-Drucksache 14/7758, S. 51.) Nur bei solchen Personen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen, sind die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz verbunden sind, hinzunehmen.(Vgl. BVerwG, Beschluss vom 31.01.2008 – 6 B 4/08 –, Rn. 5, juris (ständige Rechtsprechung).) Aufgrund der mit dem Waffenbesitz einhergehenden Risiken ist für die Feststellung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit daher kein Nachweis erforderlich, dass der Betroffene mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit einen in § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG normierten Unzuverlässigkeitstatbestand verwirklichen wird; ausreichend ist vielmehr, dass eine hinreichende Wahrscheinlichkeit hierfür besteht. Unter Berücksichtigung des strikt präventiven, auf die Umsetzung grundrechtlicher Schutzpflichten gerichteten Regelungskonzepts des Waffengesetzes ist die Prognose der Unzuverlässigkeit nur dann nicht gerechtfertigt, wenn die Tatsachen, auf die sie gestützt ist, nach aller Lebenserfahrung kein plausibles Risiko dafür begründen, dass der Betroffene künftig Verhaltensweisen im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG an den Tag legen wird;(Vgl. hierzu: OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 03.12.2018 – 7 B 11152/18 –, Rn. 18, juris (u.a.) unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 28.01.2015 – 6 C 1.14 –, Rn. 17, juris.) dies kann etwa der Fall sein, wenn es sich bei dem Fehlverhalten um eine nicht repräsentative einmalige Momentaufnahme handelt.(Vgl. VGH Bayern, Beschluss vom 02.10.2013 – 21 CS 13.1564 –, Rn. 15, juris.)

Hieran gemessen begründet der durch den Kläger verwirklichte Verstoß gegen § 36 Abs. 1 WaffG in seinem Fall die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines weiteren gleichförmigen Verstoßes i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. b WaffG. Sind entsprechende Tatsachen hinreichend belegt, ist es Sache des Betroffenen, darzulegen und im Streitfall unter Beweis zu stellen, dass er trotzdem zuverlässig im Sinne des Waffenrechts ist.(Vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 08.01.2018 – 7 B 11798/17 –, juris.) Davon ist im Fall des Klägers nicht auszugehen.

Der negativen Prognose steht nicht bereits entgegen, dass der Kläger seit vielen Jahren Inhaber waffenrechtlicher Erlaubnisse sowie – seit dem Jahr 2015 – eines Jagdscheines ist und ihm bislang kein Aufbewahrungsverstoß anzulasten war. Insoweit ist zu sehen, dass bereits ein einmaliger Verstoß gegen die Vorgaben zur Aufbewahrung von Schusswaffen die Feststellung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit rechtfertigen kann.(Vgl. u.a. VHG Bayern, Beschluss vom 02.10.2013 – 21 CS 13.1564 – Rn 14, juris sowie VG München, Urteil vom 20.04.2016 – M 7 K 15.4536 –, Rn. 19, juris.)

Soweit der Kläger meint, gegen eine negative Prognose spreche jedenfalls, dass der von ihm für die Schusswaffenaufbewahrung ausgewählte Tresor aufgrund der geschaffenen Konstruktion ebenso gut gegen einen Zugriff Dritter geschützt gewesen sei, wie ein i.S.d. § 13 AWaffVO zertifizierter Schrank, kann er hiermit nicht durchdringen. Es war vorliegend zwar zu berücksichtigen, dass die Schusswaffen nicht vollkommen ungesichert einem Zugriff durch beliebige Dritte ausgesetzt waren, weil sie in einem Tresor verwahrt wurden. Allerdings stand diese Verwahrung nicht im Einklang mit den gesetzlichen Vorschriften; hierbei ist zu sehen, dass die Anforderungen an die Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition nicht zur Disposition des jeweiligen Besitzers stehen.(Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15.05.2013 – 20 A 419/11 –, Rn. 48, juris.) Erschwerend kommt vorliegend hinzu, dass die gegen die gesetzlichen Vorgaben verstoßende Aufbewahrung für eine gewisse Dauer aufrechterhalten wurde, wobei die zuständige Behörde in dem Glauben gelassen worden ist, dass weiterhin eine ursprünglich zulässige Verwahrung stattfinde. Dies in der Gesamtheit begründet eine negative Prognose. Angesichts des überragenden Stellenwerts der Einhaltung von Aufbewahrungsvorschriften im Interesse der Sicherheit der Allgemeinheit ist der streitgegenständliche Verstoß als hinreichend gravierendes Fehlverhalten des Klägers einzustufen. Der Umstand, dass es vorliegend zu keinem konkreten Schaden von Personen gekommen ist, steht der Annahme einer Negativprognose nicht entgegen; es kommt nicht darauf an, ob und in welchem Umfang durch einen Aufbewahrungsverstoß im Einzelfall eine konkrete Gefährdung der Allgemeinheit eingetreten ist. Der Schutz der Allgemeinheit vor von Waffen bzw. Munition ausgehenden Gefahren soll gerade durch die geltenden Aufbewahrungsvorschriften erreicht werden. Dementsprechend berührt jeder Verstoß gegen die Aufbewahrungsvorschriften zugleich die Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit.(Vgl. VGH Bayern, Beschluss vom 02.10.2013 – 21 CS 13.1564 –, Rn. 12, juris.) Hat ein Waffenbesitzer in diesem Sinn bereits einmal versagt, ist schon allein dies ein gewichtiges Indiz dafür, dass er das in ihn gesetzte Vertrauen nicht mehr verdient.

Soweit der Kläger darauf verwiesen hat, dass er die Kurzwaffen nur in dem streitgegenständlichen Tresor gelagert habe, weil der bisherige Waffenschrank einen Defekt gehabt habe, ergibt sich nichts anderes. Selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, hätte der Kläger diesen Umstand umgehend anzeigen und sich schnellstmöglich um eine waffenrechtskonforme Lagerung bemühen müssen; dies ist allerdings nicht geschehen. Abgesehen davon, dass der diesbezügliche Vortrag des Klägers in zeitlicher Hinsicht völlig unsubstantiiert geblieben ist, zeigt das gesamte Vorgehen der Klägers, insbesondere sein Schreiben vom 17.10.2015, dass er eine langfristige Lagerung der Kurzwaffen in dem streitgegenständlichen Tresor beabsichtigt und verwirklicht hat. Es handelte sich keinesfalls um eine nicht repräsentative einmalige Momentaufnahme oder auch um eine kurzfristige Notlösung.

  1. Erfüllt der Kläger demnach aufgrund des Verstoßes gegen die Aufbewahrungspflichten die Voraussetzungen der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. b WaffG, kann dahinstehen, ob das Verhalten, das dem Strafbefehl vom 30.06.2014 zu Grunde lag, sowie die den verschiedenen Ermittlungsverfahren zu Grunde liegenden Ereignisse, ebenfalls einen Widerruf bzw. eine Rücknahme der waffenrechtlichen Erlaubnisse nach § 45 Abs. 2 bzw. Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. a WaffG wegen der Gefahr eines missbräuchlichen oder leichtfertigen Waffengebrauchs rechtfertigen können. Ebenso kann offen bleiben, ob der Kläger tatsächlich am 29.07.2017 beziehungsweise bereits zu einem früheren Zeitpunkt seinen Suizid durch Gebrauch einer Schusswaffe angekündigt hat und wie dies waffenrechtlich zu bewerten wäre. Des Weiteren kann dahin stehen, wie der Umstand zu bewerten ist, dass in einem Fall die in der Waffenbesitzkarte Nr. 405 für die Einzelladerbüchse (Mauser) eingetragene Nummer durch die Waffenbehörde nicht anhand der aufgefundenen Schusswaffe nachvollziehbar war und wie es sich auswirkt, dass der Kläger die beiden Feuerwaffenpässe nach dem Ablauf der Gültigkeit nicht abgegeben hat.

Nur klarstellend sei allerdings an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass § 45 Abs. 2 WaffG eine den Vorgaben des § 48 (S)VwVfG vorgehende waffenrechtliche Sonderregelung enthält.(Vgl. die Gesetzesbegründung: BT-Drs. 14/7758, S. 79.) Die Pflicht der Waffenbehörde zum Widerruf für den Fall, dass die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit aufgrund eines Tatbestandes i.S.d. § 5 Abs. 1 WaffG festgestellt wird, besteht grundsätzlich zeitlich unbefristet; insoweit kommt die in § 48 Abs. 4 (S)VwVfG geregelte Jahresfrist nicht zur Anwendung.(Vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 26.03.1996 – 1 C 12/95 –, Leitsatz, juris sowie die Gesetzesbegründung: BT-Drs. 14/7758, S. 79.) Hinsichtlich des Widerrufs von Waffenbesitzkarten greift lediglich das Verbot, im Bundeszentralregister getilgte oder zu tilgende strafgerichtliche Verurteilungen zu verwerten (§ 51 Abs. 1 BZRG).(Vgl. BVerwG, Urteil vom 26.03.1996 – 1 C 12/95 –, Rn. 13 ff., juris)

Soweit der Kläger im vorliegenden Verfahren weiter moniert hat, dass zu seinen Lasten keine strafrechtlichen Ermittlungsverfahren berücksichtigt werden dürften, die eingestellt worden sind, sei darauf hingewiesen, dass die Waffenbehörde und das Verwaltungsgericht bei der Beurteilung der persönlichen Zuverlässigkeit im Sinne des § 5 WaffG rechtlich nicht an die Beurteilungen in strafgerichtlichen Entscheidungen gebunden sind; dies gilt auch für die Einstellung eines Verfahrens gemäß § 153a StPO. Auch wenn die Strafverfolgungsbehörden ein Strafverfahren nach § 153a StPO eingestellt haben, hindert dies die Waffenbehörde nicht, eigenständig zu prüfen, welche Verfehlung der Betroffene begangen hat und ob diese die Tatbestandsmerkmale des § 5 WaffG erfüllt.(Vgl. BVerwG, Urteil vom 26.03.1996 – 1 C 12/95 –, Rn. 24 – 25, juris)

  1. In Folge des Widerrufs der waffenrechtlichen Erlaubnisse wurde der Kläger rechtsfehlerfrei gemäß § 46 Abs. 1 und 2 WaffG aufgefordert, die entsprechenden Erlaubnisurkunden zurückzugeben und die in seinem Besitz befindlichen Waffen und Munition berechtigten Personen zu überlassen oder dauerhaft unbrauchbar zu machen. Auch die Gebührenfestsetzung ist nicht zu beanstanden. Zur weiteren Begründung kann insoweit vollinhaltlich auf die betreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid und im Widerspruchsbescheid Bezug genommen werden. Da der Kläger hiergegen keine gesonderten Einwände erhoben hat, bedarf es insoweit keiner weiteren Darlegungen.

II.

Der Antrag zu 2. betreffend die Ungültigkeitserklärung und die Einziehung des Jagdscheins Nr. 1169 vom 27.04.2015 (vgl. Ziffer 2 des Bescheides vom 14.08.2017) bleibt ebenfalls ohne Erfolg.

Das als analoges Fortsetzungsfeststellungsbegehren gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO statthafte – insoweit ist vorliegend Erledigung eingetreten, weil der Jagdschein bereits vor Klagerhebung durch Zeitablauf wirkungslos geworden ist –(Vgl. zur Zulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage im Falle der Befristung eines Waffenscheins: OVG des Saarlandes, Urteil vom 24.07.1995 – 9 R 4/95 –, Rn. 85 ff., juris.) und auch in Übrigen zulässige Begehren ist unbegründet.

Vorliegend ist das Bundesjagdgesetz in der durch Art. 2 Abs. 4 des Gesetzes vom 23.05.2017 geänderten Fassung der Bekanntmachung vom 29.09.1976 (folgend: BJagdG) maßgebend.(Vgl. BGBl. 1976 I S. 2849 sowie BGBl. 2017 I S. 1226.)

Rechtsgrundlage für die Ungültigkeitserklärung und die Einziehung des Jagdscheins ist § 18 Satz 1 1. Alt. BJagdG. Danach ist die Behörde in den Fällen des § 17 Abs. 1 BJagdG verpflichtet, den Jagdschein für ungültig zu erklären und einzuziehen, wenn Tatsachen, welche die Versagung des Jagdscheins begründen, erst nach Erteilung des Jagdscheins eintreten oder der Behörde, die den Jagdschein erteilt hat, bekannt werden.

Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BJagdG ist der Jagdschein solchen Personen zu versagen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie die erforderliche Zuverlässigkeit oder körperliche Eignung nicht besitzen. Gemäß § 17 Abs. 1 S. 2 BJagdG darf nur ein Jagdschein nach § 15 Abs. 7 BJagdG – ein Falknerjagdschein – erteilt werden, wenn die Zuverlässigkeit oder die persönliche Eignung im Sinne der §§ 5 und 6 des Waffengesetzes fehlen. Über § 17 Abs. 1 S. 2 BJagdG wird die jagdrechtliche Unzuverlässigkeit mit der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit verknüpft;(Vgl. VG Sigmaringen, Urteil vom 24.01.2019 – 10 K 335/18 –, Rn. 41, juris.) fehlt also die waffenrechtliche Zuverlässigkeit, steht dies der Jagdscheinerteilung entgegen.

Da dem Kläger – wie unter I. ausgeführt – die waffenrechtliche Zuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. b WaffG fehlt, war der Jagdschein gemäß § 18 Satz 1, § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 BJagdG für ungültig zu erklären und einzuziehen.(Vgl. VG Hamburg, Urteil vom 09.02.2016 – 4 K 2176/15 –, Rn. 28, juris.)

III.

Der Antrag zu 3., mit dem der Kläger im Wege einer analogen Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Sicherstellungsanordnung betreffend die Waffenbesitzkarten, den Munitionserwerbsschein, den Jagdschein und der auf Grundlage der waffenrechtlichen Erlaubnisse erworbenen Schusswaffen sowie der Munition begehrt (vgl. Ziffer 3 des Bescheides vom 14.08.2017) – der Sicherstellung kam der Kläger zuvor, indem der die Urkunden vorlegen ließ und die Schusswaffen nebst Munition an einen Berechtigten abgab, sodass die Ziffer 3 des Bescheides mit Datum vom 17.08.2017 gestrichen wurde –, ist jedenfalls unbegründet.

Die durch den Beklagten verfügte sofortige Sicherstellung der waffenrechtlichen Erlaubnisurkunden nebst Schusswaffen und Munition fand angesichts des Umstandes, dass die Behörde bei Bescheiderlass von einem angekündigten Suizid durch Schusswaffengebrauch ausgehen musste, ihre Grundlage in § 46 Abs. 4 Nr. 2 Alt. 1 WaffG, wonach eine sofortige Sicherstellung erfolgen kann, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass Waffen oder Munition missbräuchlich verwendet werden.

Die daneben angeordnete Sicherstellung des Jagdscheins ist in der Sache ebenfalls nicht zu beanstanden. Zwar konnte diese Anordnung den Jagdschein betreffend nicht auf die waffenrechtliche Befugnis aus § 46 Abs. 4 Nr. 2 Alt. 1 WaffG gestützt werden. Die fristlose Einziehung des Jagdscheins – insoweit ist die Bezeichnung der „Sicherstellung“ unschädlich – findet jedoch, soweit man dies nicht bereits durch die in § 18 Satz 1 BJagdG vorgesehene Einziehung als geregelt ansieht,(Vgl. VG Hamburg, Urteil vom 09.02.2016 – 4 K 2176/15 –, Rn. 29, juris) ihre Rechtsgrundlage in § 52 SVwVfG(Vgl. VG Leipzig, Beschluss vom 11.09.2018 – 5 L 453/18 –, Rn. 41, juris zur inhaltsgleichen Norm.) und konnte gemeinsam mit der Sicherstellung der waffenrechtlichen Erlaubnisse angeordnet werden; dass eine gesonderte Anordnung der sofortigen Vollziehung in Bezug auf den Jagdschein – hinsichtlich der waffenrechtlichen Erlaubnisse ergibt sich die sofortige Vollziehbarkeit aus § 46 Abs. 4 Satz 3 WaffG – nicht erfolgt ist, ist vorliegend unschädlich. Der Kläger hatte den Jagdschein bereits vor Einlegung des Rechtsbehelfs freiwillig an den Beklagten übergeben.

IV.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

Für eine Zulassung der Berufung gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO besteht kein Anlass.

B e s c h l u s s

Der Streitwert wird auf 37.750 Euro festgesetzt.

G r ü n d e

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 52, 63 Abs. 2 GKG. Das Gericht hat sich hierbei an den Ziffern 20.3 sowie 50.2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31.05./01.06.2012 und am 13.07.2013 beschlossenen Änderungen orientiert. Danach wurde für die erste Waffenbesitzkarte einschließlich einer eingetragenen Waffe der Auffangwert, also 5.000 Euro, und für jede weitere eingetragene Waffe, hier weitere 31 Schusswaffen, je 750 Euro in Ansatz gebracht. Die Munitionserwerbserlaubnis kann mit 1.500,00 Euro(Vgl. Urteil der Kammer vom 16.12.2010 – 1 K 225/10 –, Rn. 62 -63, juris.) und der Jagdschein mit 8.000,00 Euro bemessen werden. In der Summe ergibt dies einen Betrag von 37.750 Euro.