Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis nicht nur gegenüber Mitgliedern verfassungsfeindlicher Gruppierungen; verbale Entgleisung kann ausreichen!
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Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis nicht nur gegenüber Mitgliedern verfassungsfeindlicher Gruppierungen;
verbale Entgleisung kann ausreichen!
In 2019 entschied in der Verwaltungsstreitsache der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 19. Juni 2019 BVerwG 6 C 9.18 auf VG Dresden – 23.06.2016 – AZ: VG 4 K 286/16 sowie OVG Bautzen – 16.03.2018 – AZ: OVG 3 A 556/17, siehe unsere Veröffentlichung unter https://waffenrecht.de/beitrag-aufsaetze/waffenrechtliche-unzuverlaessigkeit-eines-funktions-bzw-mandatstraegers-der-npd/ unter anderem:
„..Unzuverlässig im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a WaffG a.F. ist in der Regel auch derjenige, der verfassungsfeindliche Bestrebungen im Rahmen der Mitgliedschaft in einer nicht verbotenen politischen Partei verfolgt (Bestätigung von BVerwG, Urteil vom 30. September 2009 – 6 C 29.08 – Buchholz 402.5 WaffG Nr. 100 Rn. 13 ff.)…“.
In § 5 Absatz 2 Nr.2 WaffG sind die Vereinigungen aufgeführt, deren ehemaligen Mitglieder waffenrechtlich unzuverlässig sind, wenn seit Beendigung der Mitgliedschaft noch keine zehn Jahre vergangen sind. Gemäß Nr. 3 gilt das auch für Personen, die in den letzten fünf Jahren Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung gerichtet waren.
Seit dem 3. Waffenrechtsänderungsgesetz ab dem 20.2.2020 genügt für die Regelannahme der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit nunmehr auch die bloße Mitgliedschaft in solchen Vereinigungen.
So zum Beispiel Verwaltungsgericht Köln, 20 K 3080/21 vom 8.9.2022 im Falle des AFD Flügels. Es genügt demnach ein auf Dauerhaftigkeit angelegter Personenzusammenschluss. Ähnlich Verwaltungsgericht Köln 20 K 4549/21 vom 11.8.2022 zur Partei Der III. Weg oder 20 K 2177/21 vom 11.8.2022 zur Identitären Bewegung.
Dabei wird der Begriff Vereinigung immer weiter ausgedehnt; es genüge bereits eine Gesamtwillensbildung. Das öffnet Tür und Tor für jedes Gericht, diese Voraussetzungen frei auszulegen. Und ein Kläger hat dann das Gegenteil nachzuweisen.
Und schon beginnen die Waffenbehörden bereits beim aufgebrachten Bürger, der einige sehr unbedachte und zugegeben sehr dumme Sprüche von sich gibt, die waffenrechtliche Zuverlässigkeit abzuerkennen und WBK und Waffen einzuziehen; auch wenn diese nicht Mitglied einer solchen Vereinigung sind oder waren.
Da wird einem Betroffenen vorgeworfen, er habe im Rahmen einer Polizeikontrolle emotional aufgewühlt und stark gereizt reagiert und es werden seine in der Tat sehr dummen und bedenklichen Äußerungen zitiert. Der Vorfall war von der Polizei an den Staatsschutz weitergegeben worden. Der Staatsschutz zieht daraus den Schluss, der Betroffene sei Reichsbürger. Im Rahmen der Anhörung zur Durchführung des Waffengesetzes (WaffG) vom 11.10.2002 in der zur Zeit geltenden Fassung sieht die Waffenbehörde den § 5 Abs. 1 Nr. 2 a-c WaffG als gegeben an, der Betroffene sei vom Staatsschutz als Reichsbürger der Kategorie 1 eingestuft und es sei daher aufgrund geltender und bindender Erlasslage des Ministeriums des Inneren des Landes NRW bei ihm per se eine Unzuverlässigkeit anzunehmen.
Waffenbesitzer, die die Staatlichkeit der Bundesrepublik Deutschland sowie die Geltung des deutschen Rechts und damit auch die Reglungen des Waffengesetzes in Abrede stellen, erschüttern damit durchgreifend das von Inhabern von Waffenbesitzkarten zu fordernde Vertrauen. Die Anforderungen an die zu treffende Prognoseentscheidung unterliegen daher ohnehin keinen überzogenen Anforderungen. Wer die Existenz und Legitimation der Bundesrepublik Deutschland negiert und die auf dem Grundgesetz fußende Rechtsordnung generell nicht als für sich verbindlich anerkennt, gibt Anlass zu der Befürchtung, dass er auch die Regelung des Waffengesetzes nicht strikt befolgen wird (VGH München, Beschl. 5. 10.2017 21 CS 17.1300, Waff-RR 3/2018; VGH München, Beschl. V. 15.01.2018 21 CS 17.1519 Waff-RR 4/2018).
Dies wird auch von der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes so gesehen. Danach sollen Risiken, die mit jedem Waffenbesitz ohnehin verbunden sind, nur bei solchen Personen hingenommen werde, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen.
Ein solches Vertrauen kann bei „Reichsbürgern/ Selbstverwaltern“ nicht unterstellt werden. Im Wege einer Verhaltensprognose bestehen damit hinreichend Anhaltspunkte dafür, dass die oben genannten Regelungen des Waffenrechts zur Verwendung (a), Umgang und Verwahrung (b) und Überlassung an Unberechtigte (c) vom Betroffenen nicht beachtet werden, ohne dass konkrete Verstöße gegen waffenrechtliche Vorschriften vorliegen müssen und ohne dass es weiterer Aktivitäten bedarf, die konkrete Verstöße gegen das Waffengesetz erwarten lassen (vgl. z. B. OVG Lüneburg, Beschl. v. 18.7. 2017 11 ME 181/17,Waff-RR 4/2017). Da es der Sinn und Zweck der waffenrechtlichen Reglung ist, solchen Personen den Umgang mit Waffen zu untersagen und damit der Gefahrenabwehr aus präventive Gründen Rechnung zu tragen, ist von einer Unzuverlässigkeit auszugeben.
Es ist kein Nachweis erforderlich, dass der Betroffene mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit einen in § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG normierten Unzuverlässigkeitstatbestand verwirklichen wird. Ausreichen ist vielmehr, dass eine hinreichende Wahrscheinlichkeit hierfür besteht. Die Gesellschaft muss kein Restrisiko hinnehmen.
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Stand: Dezember 2022; copyright: Rechtsanwälte Mühlenbein und Kollegen