Widerruf der Waffenbesitzkarte beim Nichtverlängern des Jagdscheins

 

Vorsicht ist geboten, wenn Sie einige Zeit keinen Jahresjagdschein gelöst haben und von der Behörde aufgefordert werden, sich zu einem möglichen Widerruf wegen des fehlenden waffenrechtlichen Bedürfnisses zu äußern.

Es kann Ihnen dann ergehen wie im folgenden Bescheid aus 2017:


Bescheid


 

In ähnlicher Sache entschied bereits das

VG Karlsruhe – Urteil vom 5. August 2008 – 11 K 4350/07:

 

  1. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist im Falle des Widerrufs einer waffenrechtlichen Erlaubnis der Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchbescheides.
  2. Von § 45 Abs. 2 WaffG 2002 sind auch Erlaubnisse erfasst, die auf der Grundlage des Waffengesetzes 1976, erteilt worden sind.
  3. Das Bedürfnis für eine Waffenbesitzkarte erlischt und führt zum Widerruf, wenn kein neuer Jagdschein „gelöst“ wird.

Tatbestand und Entscheidungsgründe entnehmen Sie bitte Nr. 172 der Entscheidungssammlung „Jagdrechtliche Entscheidungen“, Herausgeber: Deutscher Jagdschutz-Verband e.V.; siehe auch www.jagdrechtliche-entscheidungen.de