Waffen- und sprengstoffrechtliche Unzuverlässigkeit wegen unzureichender Aufbewahrung von Schusswaffen und Nitrocellulosepulver.

Beachten Sie die Ausführungen des Verwaltungsgerichts Karlsruhe im Beschluss vom 22.5.2017, 2 K 7847/16, dort Ziffer 19 folgende zur Prognose bezüglich zukünftiger Verhaltensweisen.

Leitsätze

  1. Die Aufbewahrung von Schusswaffen in unverschlossenen Transportbehältnissen in den eigenen Wohnräumen mehrere Stunden vor Beginn eines Schießtrainings rechtfertigt die Annahme einer waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit. Entsprechendes gilt für die offene Lagerung funktionsuntüchtiger Munition auf einem Tisch.2. Die offene Lagerung von Nitrocellulosepulver auf einem Regal in einem bewohnten Raum (hier: Schlafzimmer) begründet regelmäßig die Annahme einer sprengstoffrechtlichen Unzuverlässigkeit, die zum Widerruf der sprengstoffrechtlichen Erlaubnis nach § 27 SprengG führt.

Tenor

  1. Der Antrag wird abgelehnt.
  2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
  3. Der Streitwert wird auf 13.625,– EUR festgesetzt.

Gründe

1
Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen den Widerruf seiner Waffenbesitzkarten und seiner sprengstoffrechtlichen Erlaubnis nach § 27 SprengG.
2
Sein sachdienlich gefasster Antrag,
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die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 22.12.2016 gegen Ziff. 1 der Verfügung der Antragsgegnerin vom 12.12.2016 anzuordnen und gegen Ziff. 2 bis 4 derselben Verfügung wiederherzustellen,
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ist zulässig (I.), aber nicht begründet (II.).
I.
5
Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist statthaft, da dem Widerspruch vom 22.12.2016 gegen den Widerruf der Waffenbesitzkarten und der sprengstoffrechtlichen Erlaubnis nach § 45 Abs. 5 WaffG bzw. § 34 Abs. 5 SprengG kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 1 VwGO zukommt und hinsichtlich der Ziffern 2 bis 4 der Verfügung vom 12.12.2016 in deren Ziffer 5 die sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 Satz 1 VwGO angeordnet wurde. Gegen die Zulässigkeit des Antrags im Übrigen bestehen gleichfalls keine Bedenken.
II.
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Der Antrag ist jedoch unbegründet.
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1. Die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit hinsichtlich der Ziffern 2 bis 4 der Verfügung vom 12.12.2016 ist formell nicht zu beanstanden, da sie den aus § 80 Abs. 3 VwGO folgenden Begründungsanforderungen genügt. Hierfür reicht es aus, wenn die Behörde die aus ihrer Sicht bestehenden Gründe für die Anordnung des Sofortvollzuges benennt und damit zugleich dokumentiert, dass sie sich der Notwendigkeit eines – wenn auch möglicherweise mit dem Interesse am Grundverwaltungsakt identischen – besonders eilbedürftigen Vollzugsinteresses bewusst gewesen ist (VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 20.09.2011 – 10 S 625/11 -, DAR 2012, 603 = juris Rn. 4). Den Erwägungen der Antragsgegnerin ist zu entnehmen, dass mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung eine Gefahr durch die von ihr angenommene Unzuverlässigkeit der Antragstellers während eines möglicherweise langwierigen Widerspruchs- und Verwaltungsgerichtsverfahrens begegnet werden soll. Diese Begründung der sofortigen Vollziehbarkeit genügt den vorstehend genannten Anforderungen.
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2. Der Antrag des Antragstellers rechtfertigt in der Sache weder die Anordnung noch die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 12.12.2016.
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Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs anzuordnen bzw. wiederherzustellen, wenn das Interesse des Antragstellers, von den Wirkungen der Verfügung einstweilen verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Das Gewicht der gegenläufigen Interessen wird vor allem durch die summarisch zu prüfenden Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache aber auch durch die voraussichtlichen Folgen des Suspensiveffekts einerseits und der sofortigen Vollziehbarkeit andererseits bestimmt. Bei der Abwägung auf Grund summarischer Erfolgsprüfung hat das Suspensivinteresse umso stärkeres Gewicht, je größer die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs sind. Dem Vollziehungsinteresse ist hingegen umso größeres Gewicht beizumessen, je weniger Aussicht auf Erfolg der Rechtsbehelf hat (st. Rspr., vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 13.03.1997 – 13 S 1132/96 -, VBlBW 1997, 390). In der Rechtsprechung insbesondere des Bundesverfassungsgerichts ist geklärt, dass Art. 19 Abs. 4 GG gebietet, nicht mehr korrigierbare Nachteile, wie sie durch die sofortige Vollziehung einer hoheitlichen Maßnahme eintreten können, soweit wie möglich auszuschließen; der Rechtsschutzanspruch des Bürgers ist dabei umso stärker und darf umso weniger zurückstehen, je schwerwiegender die ihm auferlegte Belastung ist. Geltung und Inhalt dieser Leitlinien sind nicht davon abhängig, ob die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsakts auf einer gesetzlichen oder einer behördlichen Anordnung beruht (vgl. dazu BVerfG, Beschl. v. 10.10.2003 – 1 BvR 2025/03 -, NVwZ 2004, 93; Beschl. v. 10.05.2007 – 2 BvR 304/07 -, NVwZ 2007, 946). In den Fällen der – wie hier bezüglich des Widerrufs der Waffenbesitzkarten und der sprengstoffrechtlichen Erlaubnis – gesetzlich angeordneten sofortigen Vollziehbarkeit ist aber die Wertung des Gesetzgebers zugunsten der sofortigen Vollziehbarkeit angemessen zu berücksichtigen; lässt sich nicht feststellen, dass der Rechtsbehelf wahrscheinlich erfolgreich sein wird, so überwiegt in der Regel entsprechend dieser Wertung das Vollziehungsinteresse. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Betroffene ein besonderes Suspensivinteresse geltend machen kann, weil ihm durch die Vollziehung irreparable Schäden oder sonstige unzumutbare Folgen drohen, z.B. wenn durch die negative Entscheidung im Eilverfahren (und der Vollziehung der angefochtenen Verfügung) die Erfolgsaussichten der Hauptsache und/oder persönliche, wirtschaftliche und soziale Beziehungen unzumutbar gefährdet würden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.05.2007, a.a.O.).
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Daran gemessen überwiegt das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der sofortigen Vollziehbarkeit das private Interesse des Antragstellers an einem vorläufigen Aufschub der Wirkungen der Verfügung. Denn nach der im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtschutzes allein möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage wird sich aller Voraussicht nach der Widerruf der Waffenbesitzkarte und der Sprengstofferlaubnis wie auch die Folgeanordnungen in den Ziffern 2 bis 4 im Hauptsacheverfahren als rechtmäßig erweisen (a) bis c)). Ferner liegt kein besonderes Suspensivinteresse vor, welches trotz mangelnder Erfolgsaussichten in der Hauptsache eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Widerspruchs gebietet (d)).
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a) Der Widerruf der Waffenbesitzkarten wird sich im Hauptsachverfahren voraussichtlich als rechtmäßig erweisen. Er findet seine Rechtsgrundlage in § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG.
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Nach § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG ist eine Erlaubnis nach dem WaffG zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG setzt die Erteilung der Erlaubnis voraus, dass die Person zuverlässig ist i.S.v. § 5 WaffG.
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aa) Der Antragsteller ist voraussichtlich nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. b WaffG unzuverlässig.
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(1) Danach besitzen Personen nicht die erforderliche Zuverlässigkeit, wenn bei ihnen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Waffen oder Munition nicht sorgfältig verwahren. Die Anforderungen an eine sogfältige Verwahrung sind in § 36 WaffG sowie in den diesen gemäß § 36 Abs. 5 WaffG konkretisierenden §§ 13 ff. der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom 27.10.2003 (BGBl. I S. 2123) – AWaffV – näher geregelt. Nach § 36 Abs. 1 Satz 1 WaffG hat der Waffenbesitzer die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass Waffen und Munition abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. Schusswaffen sind nach § 36 Abs. 2 WaffG mindestens in einem der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 (Stand Mai 1997) entsprechenden oder gleichwertigen Behältnis aufzubewahren; als gleichwertig gilt insbesondere ein Behältnis der Sicherheitsstufe B nach VDMA 2) 3) 24992 (Stand Mai 1995). Für bis zu zehn Langwaffen gilt die sichere Aufbewahrung auch in einem Behältnis als gewährleistet, das der Sicherheitsstufe A nach VDMA 24992 (Stand Mai 1995) oder einer Norm mit gleichem Schutzniveau eines anderen EWR-Mitgliedstaates entspricht. Nach § 36 Abs. 2 Satz 3 WaffG sind vergleichbar gesicherte Räume als gleichwertig anzusehen. Nach § 13 Abs. 3 AWaffV darf Munition, deren Erwerb nicht von der Erlaubnispflicht freigestellt ist, nur in einem Stahlblechbehältnis ohne Klassifizierung mit Schwenkriegelschloss oder einer gleichwertigen Verschlussvorrichtung oder in einem gleichwertigen Behältnis aufbewahrt werden. Nach § 13 Abs. 11 AWaffV hat der Verpflichtete bei der vorübergehenden Aufbewahrung von Waffen oder von Munition außerhalb der Wohnung, insbesondere im Zusammenhang mit der Jagd oder dem sportlichen Schießen, die Waffen oder Munition unter angemessener Aufsicht aufzubewahren oder durch sonstige erforderliche Vorkehrungen gegen Abhandenkommen oder unbefugte Ansichnahme zu sichern, wenn die Aufbewahrung gemäß den Anforderungen der Absätze 1 bis 8 des § 13 AWaffV nicht möglich ist.
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(2) In Anwendung dieser Grundsätze entsprechen die bei der Kontrolle der Waffenbehörde am 16.08.2016 beim Antragsteller vorgefundenen Zustände voraussichtlich nicht den Anforderungen an eine sorgfältige Aufbewahrung von Waffen und Munition.
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Bei der Kontrolle wurden 15 Patronen scharfer Munition auf dem Laboriertisch im Schlafzimmer des Antragstellers vorgefunden. Diese offene Lagerung entspricht nicht den vorstehend genannten Anforderungen an eine sichere Aufbewahrung. Unerheblich ist dabei, ob die Munition sich zuvor auf dem Schießplatz als nicht funktionsfähig erwiesen hat, wie der Antragsteller behauptet. Zum einen liegen zur Funktionsfähigkeit der Munition keine näheren Erkenntnisse vor, so dass grundsätzlich ihre Funktionsfähigkeit anzunehmen ist. Zum anderen handelt es sich auch bei nicht funktionsfähiger Munition um Munition im Sinne des WaffG, für die die Vorschriften über die sichere Aufbewahrung gelten. Aufgrund der darin enthaltenen chemischen Stoffe und der fortbestehenden Möglichkeit einer entsprechenden explosiven Reaktion stellt auch sie eine Gefahrenquelle dar, vor der die Aufbewahrungsvorschriften schützen.
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Die Aufbewahrung der Büchse Saiga in einem geschlossenen, aber nicht mit einem Schloss gesicherten Futteral und die Aufbewahrung von zwei Pistolen und einem Revolver in einem geschlossenen, aber gleichfalls nicht mit einem Schloss gesicherten Koffer entsprechen ebenfalls nicht den Anforderungen an eine sorgfältige Aufbewahrung. Unerheblich ist dabei, ob der Antragsteller die Waffen zum Transport zu einem Schießtraining am Nachmittag in … bereit gestellt hatte. Selbst wenn dieser Behauptung Glauben zu schenken wäre, so wurden die Waffen bereits vor 11.00 Uhr, dem Beginn der Waffenkontrolle, aus dem Waffenschrank genommen. Zwar erlaubt § 13 Abs. 11 AWaffV im Zusammenhang mit der Jagd oder dem sportlichen Schießen eine gelockerter Form der Aufbewahrung. Dies gilt jedoch nur außerhalb der Wohnung und für den Fall, wenn die eigentlich vorgeschriebene Aufbewahrung nach § 13 Abs. 1 bis 8 AWaffV nicht möglich ist. Hier befanden sich die Waffen noch in der Wohnung, so dass es möglich war, sie in dem dafür vorgesehenen Waffenschrank aufzubewahren. Es wurden auch weder Anhaltspunkte vorgetragen noch sind solche ersichtlich, dass der Antragsteller unmittelbar vor Beginn der Waffenkontrolle aufbrechen wollte. Vielmehr gab er an, am Nachmittag, also erst in einigen Stunden, zum Schießtraining gehen zu wollen. Zudem wurde von den Waffenkontrolleuren der laufende Fernseher im Wohnzimmer bemerkt, was ebenfalls gegen einen unmittelbar bevor gestandenen Aufbruch spricht. Unerheblich ist dabei, dass es sich bei der im Futteral vorgefundenen Büchse um eine Waffe des … e. V. handelt, die der Antragsteller als Erster Vorsitzender des Vereins für den Verein besaß. Die mangelnde persönliche Zuverlässigkeit des Antragstellers tritt auch dann zu Tage, wenn er eine ihm anvertraute Waffe, die er zulässigerweise für einen Dritten verwahrte, nicht sorgfältig aufbewahrte.
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Ferner ist unerheblich, ob sich der Antragsteller bis zum Eintreffen der Waffenkontrolleure allein in der Wohnung befand und niemand anderes Zugriff auf die Waffen und die Munition hatte. Denn es kommt nicht darauf an, ob und in welchem Umfang durch den Verstoß im Einzelfall eine konkrete Gefährdung der Allgemeinheit eingetreten ist. Der Schutz der Allgemeinheit vor von Waffen oder Munition ausgehenden Gefahren soll gerade durch die geltenden Aufbewahrungsvorschriften erreicht werden. Dementsprechend berührt jeder – auch nur ein einmaliger – Verstoß gegen die Aufbewahrungsvorschriften zugleich die Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit, jedenfalls im Sinn einer abstrakten Gefährdung (Sächsisches OVG, Beschl. v. 12.08.2016 – 3 B 113/16 -, juris; Bayerischer VGH, Beschl. v. 02.10.2013 – 21 CS 13.1564 -, juris, unter Hinweis auf OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 31.05.2010 – 20 B 782/10 -, n.V.; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 03.08.2011 – 1 S 1391/11 -, VBlBW 2012, 143).
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(3) Die Prognose der Antragsgegnerin, dass der Antragsteller Waffen und Munition auch künftig nicht sorgfältig, d.h. entsprechend den gesetzlichen Vorschriften verwahren wird, ist voraussichtlich gerechtfertigt. Bei den Aufbewahrungsvorschriften handelt es sich um zentrale waffenrechtliche Vorschriften, welche der Umsetzung eines der vordringlichsten und wichtigsten Ziele des Waffengesetzes dienen, nämlich das Abhandenkommen, das unbefugte Ansichnehmen von Waffen und Munition durch unbefugte Dritte zu verhindern. In Anbetracht der erheblichen Gefahren, die von Waffen und Munition für hochrangige Rechtsgüter ausgehen, darf ein Restrisiko nicht hingenommen werden. Hat ein Waffenbesitzer in diesem Sinn bereits einmal versagt, ist schon allein dies ein gewichtiges Indiz dafür, dass er das in ihn gesetzte Vertrauen nicht mehr verdient. Eine dahingehende Lebenserfahrung oder aber ein entsprechender Rechtssatz, dass erst ab einem weiteren Verstoß eine negative Zukunftsprognose angestellt werden kann, existiert nicht (Bayerischer VGH, Beschl. v. 02.10.2013 – 21 CS 13.1564 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 03.08.2011 – 1 S 1391/11 -, VBlBW 2012, 143). Im Übrigen ist im Rahmen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 b WaffG nicht etwa der Nachweis erforderlich, der Betreffende werde mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in Zukunft erneut Waffen oder Munition nicht ordnungsgemäß aufbewahren. Angesichts des möglichen Schadens bei Nicht-Bewährung und des präventiven ordnungsrechtlichen Charakters der Forderung nach einer besonderen Zuverlässigkeit im Umgang mit Waffen und Munition genügt es vielmehr, dass bei verständiger Würdigung aller Umstände eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine nicht ordnungsgemäße Ausübung des erlaubnispflichtigen Umgangs mit Waffen und Munition verbleibt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 12.10.1998 – 1 B 245.97 -, Buchholz 402.5 WaffG Nr. 83).
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Die Gesamtumstände lassen hier nicht erwarten, dass der Antragsteller in Zukunft seiner Pflicht im Umgang mit Waffen und Munition mit äußerster Sorgfalt nachkommen wird. Dieser Prognose steht auch nicht entgegen, dass er seit vielen Jahren Inhaber der waffenrechtlichen Erlaubnisse ist. Die bei der Waffenkontrolle am 16.08.2016 vorgefundene Aufbewahrungssituation spricht bei lebensnaher Betrachtung gegen die Annahme, dass es sich nur um eine nicht repräsentative einmalige Momentaufnahme gehandelt haben könnte. Vielmehr tritt hierin eine leichtfertige Gesinnung des Antragstellers zu Tage, die insgesamt nachhaltige Zweifel an seiner waffenrechtlichen Zuverlässigkeit begründet und Anlass zu der Sorge geben muss, dass er auch künftig nicht sorgsam mit Waffen und Munition umgehen wird.
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bb) Im Übrigen ist die Antragsgegnerin aller Voraussicht nach zu Recht davon ausgegangen, dass bei dem Antragsteller auch eine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG vorliegt. Danach ist in der Regel bei solchen Personen eine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit gegeben, die wiederholt oder gröblich u.a. gegen die Vorschriften des WaffG oder des SprengG verstoßen haben.
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Zusätzlich zu den oben aufgeführten Verstößen gegen die Aufbewahrungsvorschriften hat der Antragsteller voraussichtlich auch gegen § 2 Abs. 2 i.V.m. Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 WaffG verstoßen, weil er einen Verschluss (Heckler & Koch, 9 mm Luger mit einem Kompensator 83341) besaß, ohne hierfür die erforderliche Erlaubnis zu besitzen. Nach Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Ziff. 1.3 der Anlage 1 zum WaffG stehen wesentliche Teile einer Schusswaffe der Schusswaffe gleich. Nach Ziff. 1.3.1 gehört zu den wesentlichen Teilen einer Schusswaffe der Verschluss. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob der Antragsteller bzgl. der Erlaubnispflichtigkeit einem Irrtum erlag. Denn er hätte sich bei Zweifeln informieren müssen. Diese hätten sich dem Antragsteller aufgrund seines langjährigen Umgangs mit Waffen und seiner Tätigkeit innerhalb des … e. V. aufdrängen müssen. Ferner ist unerheblich, dass die Staatsanwaltschaft das entsprechenden Strafverfahren eingestellt hat, weil eine Schuld als gering anzusehen sei, da im Verwaltungsverfahren eine abweichende Bewertung möglich ist. Aufgrund der Wichtigkeit der Regulierung des Waffenbesitzes ist die weitere Annahme der Antragsgegnerin wohl nicht zu beanstanden, dass es sich bei diesem unerlaubten Waffenbesitz um einen gröblichen Verstoß gegen das WaffG handelt, der mangels entlastender Gesichtspunkte zur Annahme des Regelfalls der Unzuverlässigkeit führt.
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Schließlich ist im Übrigen wohl auch die Annahme der Antragsgegnerin nicht zu beanstanden, die Lagerung von 500 g Nitrocellulosepulver auf einem Regal im Schlafzimmer stelle einen gröblichen Verstoß gegen das SprengG dar, der ebenfalls mangels entlastender Gesichtspunkte zum Regelfall der Unzuverlässigkeit führt (zum Verstoß gegen das SprengG, siehe nachfolgend b)).
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b) Der Widerruf der sprengstoffrechtlichen Erlaubnis des Antragstellers wird sich voraussichtlich ebenfalls als rechtmäßig erweisen.
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aa) Rechtsgrundlage für den Widerruf ist § 34 Abs. 2 Satz 1 SprengG. Nach dieser Vorschrift ist eine Erlaubnis nach dem WaffG zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Nach § 27 Abs. 3 Nr. 1, § 8 Abs. 1 Nr. 1 SprengG setzt die Erteilung der Erlaubnis voraus, dass die Person zuverlässig ist i.S.v. § 8a SprengG.
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Nach § 8a Abs. 1 Nr. 2 lit. b SprengG besitzen solche Personen nicht die erforderliche Zuverlässigkeit, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie explosionsgefährliche Stoffe nicht sorgfältig aufbewahren werden. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 SprengG i.V.m. Ziff. 4.2. Abs. 4 des Anhangs zu § 2 der 2. SprengV sollen Explosivstoffe nur in geeigneten Räumen aufbewahrt werden. Nach Abs. 5 derselben Norm sind die jeweils erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um Diebstahl und unbefugte Entnahme von Explosivstoffen zu verhindern. Nach Anlage 7 zum Anhang 2. SprengV darf Treibladungspulver nicht in bewohnten Räumen gelagert werden.
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bb) Bei der Nachschau am 16.08.2016 wurde festgestellt, dass der Antragsteller 500 g Nitrocellulosepulver auf einem Regal in seinem Schlafzimmer aufbewahrte. Die Behauptung des Antragstellers, er benutze das Schlafzimmer nicht zum Schlafen sondern schlafe im Wohnzimmer, lässt den Charakter des Zimmers als Schlafzimmer, also als bewohnter Raum, nicht entfallen, zumal sich immer noch ein Bett in dem Zimmer befindet, auf dem die Büchse Saiga gefunden wurde. Außerdem ist der Explosivstoff durch die offene Lagerung auf einem Regal nicht ausreichend vor dem Zugriff durch Dritte geschützt.
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cc) Ausgehend von diesen Umständen wird sich die Prognose, dass der Antragsteller Explosivstoffe auch künftig nicht sorgfältig, d.h. entsprechend den gesetzlichen Vorschriften verwahren wird, voraussichtlich als rechtmäßig erweisen. Auch bei den Aufbewahrungsvorschriften des SprengG handelt es sich um zentrale Vorschriften dieses Gesetzes, die den Schutz der Allgemeinheit vor Gefahren durch Explosivstoffe dienen. Vergleichbar der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit kann auch bei der Zuverlässigkeit im Sinne des SprengG bereits ein einmaliger Verstoß gegen Aufbewahrungsvorschriften dazu führen, dass für die Zukunft eine negative Prognose hinsichtlich der Zuverlässigkeit aufzustellen ist.
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Die Würdigung aller Gesamtumstände im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes lassen hier nicht erwarten, dass der Antragsteller in Zukunft seiner Pflicht im Umgang mit Explosivstoffen mit äußerster Sorgfalt nachkommen wird. Die bei der Kontrolle am 16.08.2016 vorgefundene Aufbewahrungssituation spricht bei lebensnaher Betrachtung gegen die Annahme, dass es sich nur um eine nicht repräsentative, einmalige Momentaufnahme gehandelt haben könnte. Vielmehr tritt in der sorglosen Art der Aufbewahrung des explosiven Nitrocellulosepulvers eine leichtfertige Gesinnung des Antragstellers zu Tage, die insgesamt nachhaltige Zweifel an seiner sprengstoffrechtlichen Zuverlässigkeit begründet und Anlass zu der Sorge geben muss, dass er auch künftig nicht sorgsam mit Sprengstoffen umgehen wird.
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c) Die Folgeanordnungen in den Ziffern 2 bis 4 der Verfügung vom 12.12.2016 werden sich voraussichtlich ebenfalls als rechtmäßig erweisen.
31
Die in Ziffer 2 angeordnete Abgabe der Waffenbesitzkarten findet ihre Rechtsgrundlage in § 46 Abs. 1 Satz 1 WaffG. Die Rechtsgrundlage zur Anordnung der Abgabe der sprengstoffrechtlichen Erlaubnisurkunde ergibt sich als Annexkompetenz aus der Ermächtigung der Behörde zur Erteilung Urkunde aus § 27, § 28, § 23 SprengG. Beide Anordnungen sind rechtlich nicht zu beanstanden.
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Die in Ziffer 3 getroffene Anordnung der Unbrauchbarmachung der Waffen oder Überlassung an einen Berechtigten findet ihre Rechtsgrundlage in § 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG und begegnet gleichfalls keinen rechtlichen Bedenken.
33
Die in Ziffer 4 angedrohte Sicherstellung der Waffen und der Munition nach fruchtlosem Ablauf der gesetzten Frist beruht auf § 46 Abs. 2 Satz 2 WaffG und weist keine Rechtsfehler auf.
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d) Schließlich besteht hinsichtlich sämtlicher in Ziff. 1 bis 4 der Verfügung vom 12.12.2016 getroffenen Anordnungen auch kein überwiegendes Suspensivinteresse, das trotz der voraussichtlichen Rechtmäßigkeit der Einzelverfügungen ausnahmsweise dennoch ein Abwarten mit der Vollziehung bis zur Entscheidung in der Hauptsache gebieten würde. Besondere Gründe, die im Falle einer vorläufigen Vollziehung zu irreparablen Schäden oder sonstigen, unzumutbaren Folgen beim Antragsteller führen würden, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Insbesondere besteht keine Notwendigkeit, dass allein der Antragsteller als Erster Vorsitzender des … e.V. die Waffen des Vereins aufbewahrt. Schließlich wurde auch keine Bedrohung der wirtschaftlichen Existenz aufgezeigt.
III.
35
Die Entscheidung über die Kosten ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
IV.
36
Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1, Abs. 2 GKG, § 39 Abs. 1 GKG unter Anlehnung an Ziff. 50.2 und Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 18.07.2013. Hinsichtlich des Widerrufs der Waffenbesitzkarten kommen der Auffangstreitwert, der eine Waffe miteinschließt, in Höhe von 5.000,– EUR sowie für die weiteren 23 Waffen je 750,00 EUR in Ansatz (insgesamt 22.250,– EUR; vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 03.08.2011 – 1 S 1391/11 -, VBlBW 2012, 143). Ob bei einer besonders großen Anzahl an Waffen eine Deckelung des Streitwerts auf das fünffache des Auffangstreitwerts angezeigt ist (so OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 23.06.2010 – 20 B 45/10 -, juris; offen gelassen VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 03.08.2011, a.a.O., juris Rn. 12), muss nicht entschieden werden, da bei 24 Waffen noch kein derartiger Fall anzunehmen ist. Hinsichtlich des Widerrufs der sprengstoffrechtlichen Erlaubnis wird der Auffangstreitwert zu Grunde gelegt. Aufgrund des vorläufigen Charakters der Entscheidung ist der sich so ergebende Streitwert in Höhe von 27.250,00 EUR in Anwendung von Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit zu halbieren.