Unzuverlässigkeit bei Cannabis auf Rezept
Einem Jäger, der medizinisches Cannabis auf Rezept erhält, wird die WBK – Waffenbesitzkarte widerrufen und der Jagdschein entzogen; Verwaltungsgerichtshof (VGH) München vom 31.01.2018, AZ : 21 CS 17.1521:
Ein Jäger, der auf Attest medizinisches Cannabis täglich zu sich nimmt, ist persönlich nicht geeignet, mit Waffen oder Munition umzugehen. Medizinisches Cannabis wirkt eben nicht anders als illegales; jedenfalls gebe es keine anderslautenden klinischen Studien.
Im Einzelnen:
Widerruf einer Waffenbesitzkarte und Einziehung eines Jagdscheins
Normenketten:
VwGO § 80 Abs. 5, § 146 Abs. 1, 4
WaffG § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 45 Abs. 2
Leitsätze:
- Cannabiskonsum kann der waffenrechtlichen Eignung entgegenstehen. (Rn. 9) (redaktioneller Leitsatz)
- Bei summarischer Prüfung liegen keine genügenden Hinweise dafür vor, dass sich die Wirkungsweise bei ärztlich verordneter Einnahme cannabinoider Stoffe signifikant von derjenigen einer sonstigen Cannabiseinnahme unterscheidet. (Rn. 8) (redaktioneller Leitsatz)
- Ärztliche Gutachten zur Kraftfahreignung können nicht unbesehen zur Beurteilung der waffenrechtlichen Eignung herangezogen werden. (Rn. 14) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Waffen- und Jagdrecht, Widerruf einer Waffenbesitzkarte und Einziehung eines Jagdscheins, Fehlende persönliche Eignung bei Cannabiskonsum aus medizinischen Gründen, Waffe, Jagd, Waffenbesitzkarte, Eignung, Cannabiskonsum
Vorinstanz:
VG München, Beschluss vom 22.06.2017 – M 7 S 16.5690
Tenor
- Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
- Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 8.375,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
1Der Antragsteller begehrt die Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen den Widerruf seiner Waffenbesitzkarte, die dazu ergangenen Nebenentscheidungen und die Einziehung seines Jagdscheins.
2Aufgrund von Hinweisen, dass der Antragsteller aus medizinischen Gründen regelmäßig Cannabis konsumiere, forderte ihn das Landratsamt M. zur Beibringung eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über seine geistige oder körperliche Eignung zum Waffenbesitz auf. Das vom Antragsteller vorgelegte fachpsychologische Gutachten der … GmbH vom 15. Juli 2016 kam zum Ergebnis, beim Antragsteller liege die körperliche oder geistige Eignung zum Waffenbesitz nicht vor.
3Mit Bescheid vom 22. August 2016 widerrief das Landratsamt M. die dem Antragsteller erteilte Waffenbesitzkarte, in die insgesamt fünf Langwaffen und ein Schalldämpfer eingetragen sind (Nr. 1a) und zog seinen Jagdschein ein (Nr. 1b). Gleichzeitig gab es dem Antragsteller auf, innerhalb von vier Wochen nach Bestandskraft des Bescheids die in seinem Besitz befindlichen Waffen an zum Erwerb Berechtigte zu überlassen und dies dem Landratsamt anzuzeigen oder die Waffen im Landratsamt zur Vernichtung abzugeben (Nr. 2) sowie die waffenrechtlichen Erlaubnisse dem Landratsamt zurückzugeben (Nr. 3). Für die in Nr. 1 getroffene Anordnung wurde ein Zwangsgeld angedroht (Nr. 4) und es wurde die sofortige Vollziehung der Nrn. 1 und 2 angeordnet (Nr. 5).
4Der Antragsteller hat gegen den waffen- und jagdrechtlichen Bescheid am 13. September 2016 Klage erhoben und am 19. Dezember 2016 vorläufigen Rechtsschutz beantragt. Das Verwaltungsgericht München hat den Eilantrag mit Beschluss vom 22. Juni 2017 (M 7 S. 16.5690) abgelehnt. Dagegen richtet sich die Beschwerde.
II.
5Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.
6Die im Beschwerdeverfahren fristgerecht dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat im Grundsatz beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen es nicht, die angefochtene Entscheidung aufzuheben oder abzuändern.
71.1 Der Antragsteller begründet seine Beschwerde im Wesentlichen damit, dass das Verwaltungsgericht die Unterscheidung zwischen der missbräuchlichen Einnahme von Cannabis und dem bestimmungsgemäßen medizinisch indizierten Cannabiskonsum im Rahmen einer ärztlich überwachten Dauerbehandlung außer Acht gelassen habe. Zwar sei dem Verwaltungsgericht darin zuzustimmen, dass der zu Rauschzwecken eingesetzte missbräuchliche regelmäßige Cannabiskonsum mit Leistungs- und Verhaltenseinschränkungen verbunden und ein zuverlässiger Umgang mit Waffen nicht gewährleistet sei, dies gelte aber nicht für eine Dauermedikation mit Arzneimitteln. Das in Streit stehende Gutachten habe eindeutig festgestellt, dass beim Antragsteller eine bestimmungsgemäße Einnahme für den konkreten Krankheitsfall vorliege, der Antragsteller sich strikt an die Dosierungsanweisungen seines Arztes halte und keine anderen Substanzen oder Alkohol konsumiere. Auch habe das Gutachten festgestellt, dass beim Antragsteller keine körperlichen oder psychischen Einschränkungen vorlägen. Das Verwaltungsgericht verkenne, dass die Wirkung einer Substanz als Therapeutikum nach ärztlich verordneter Einnahme sich grundlegend von der Wirkung bei missbräuchlichem Konsum unterscheide. Wenn das Gutachten zum Ergebnis komme, dass psychophysische Leistungsfähigkeit und ein verantwortungsvoller Umgang mit der Substanz beim Patienten gegeben seien, sei von der waffenrechtlichen Eignung auszugehen. Andernfalls müsse im Falle einer Dauermedikation immer auf die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit geschlossen werden.
8Mit dieser Argumentation kann der Antragsteller nicht durchdringen. Im Rahmen der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vorzunehmenden summarischen Prüfung ergeben sich keine genügenden Hinweise, dass sich die Wirkungsweise bei ärztlich verordneter Einnahme cannabinoider Stoffe signifikant von derjenigen einer sonstigen Cannabiseinnahme unterscheidet. Bei Cannabisblüten handelt es sich um sogenannte zentralwirksame (psychoaktive) Inhaltsstoffe, also um eine das Nervensystem dämpfende Medikation. Das vom Antragsteller vorgelegte fachpsychologische Gutachten der T … GmbH Gutachten kommt damit nachvollziehbar zum Ergebnis, dass bei regelmäßigem Konsum eines solchen zentralwirksamen Inhaltsstoffes und erheblicher Toleranzentwicklung eine stets verlässliche Verhaltenskontrolle unter strengen Sicherheitsaspekten beim Umgang mit Waffen und Munition nicht zu gewährleisten ist (S. 12). Dabei legt es zugrunde, dass der Antragsteller Cannabis regelmäßig inhalativ konsumiere (S. 11), nämlich nach eigenen Angaben täglich fünf Joints (vgl. S. 9).
9Diese Feststellung hat der Antragsteller mit seiner Beschwerde nicht erschüttern können. Er hat nicht belegt, dass eine Dauermedikation mit cannabinoiden Stoffen in der entsprechenden Dosierung zu keiner Zeit mit Leistungs- und Verhaltenseinschränkungen verbunden ist. Ein solcher Beleg liegt insbesondere nicht darin, dass das vom Antragsteller vorgelegte fachpsychologische Gutachten der T … GmbH bei diesem lediglich zum Zeitpunkt der Begutachtung keine körperlichen und psychischen Einschränkungen festgestellt hat. Denn der Antragsteller muss nach dem Maßstab des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Alt. 1 WaffG die Gewähr dafür bieten, dass er persönlich geeignet ist, mit Waffen oder Munition – jederzeit und in jeder Hinsicht – vorsichtig und sachgemäß umzugehen. Davon ist nach dem Ergebnis des fachpsychologischen Gutachtens der T … GmbH gerade nicht auszugehen. Darin fügt sich das vom Antragsteller im Beschwerdeverfahren vorgelegte ärztliche Gutachten der p … GmbH vom 14. August 2017 ein. Denn es führt aus, dass bislang klinische Studien in ausreichend großer Stichprobengröße bei Cannabiskonsumenten ohne Drogenvorgeschichte, aber einer spezifischen medizinischen Problemstellung fehlen, um ausreichend sichere Rückschlüsse über die Verwendung von Cannabis unter medizinischer Supervision zuzulassen. Damit sind die dem Gutachten der T … GmbH letztlich zugrunde liegenden Bedenken gerechtfertigt, dass die ungünstigen Folgewirkungen des Cannabiskonsums auch bei einem Gebrauch von Cannabis zu medizinischen Zwecken (jederzeit) eintreten können. Dazu gehört ausweislich des vorgenannten Gutachtens der p … GmbH unter anderem eine Störung von Arbeitsvorgängen im Gehirn wie diejenigen von Impulsivität, Selbstkontrolle und Risikoverhalten.
101.2 Soweit der Antragsteller bemängelt, dass sich der Beschluss des Verwaltungsgerichts nicht zur Unklarheit des Gutachtens verhalte, ob dem Antragsteller die körperliche oder die geistige Eignung fehle, ergeben sich ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung.
11Aus dem Wortlaut des Gesetzes folgt nicht, dass zwischen körperlicher und geistiger Eignung trennscharf zu differenzieren wäre. Vielmehr knüpft § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WaffG als maßgeblicher Versagungsgrund für die Erteilung einer Waffenbesitzkarte bzw. eines Jagdscheins (§§ 18, 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG) nicht an die körperliche oder geistige, sondern einheitlich an „die erforderliche persönliche Eignung“ an. Hierunter werden alle diejenigen Fälle zusammengefasst, bei denen eine unverschuldete Unfähigkeit zum sorgfältigen Umgang mit Waffen oder Munition vorliegt (vgl. Steindorf, Waffengesetz, 10. Aufl. 2015, § 6 Rn. 7), ohne dass es darauf ankäme, ob diese Unfähigkeit körperlich oder geistig bedingt ist.
12 1.3 Aus den beiden vom Antragsteller im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vorgelegten Gutachten der p … GmbH (ärztliches Gutachten vom 14. August 2017 und medizinisch-psychologisches Gutachten über die Eignung zum Umgang mit Waffen vom 31. August 2017) folgt kein anderes Ergebnis.
13Zum einen ergibt sich dies bereits daraus, dass maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage der Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung ist (vgl. BVerwG, U. v. 16. Mai 2007 – 6 C 24.06 – juris, Rn. 35), hier also der Erlass des Bescheids vom 22. August 2016.
14Hinsichtlich des ärztlichen Gutachtens vom 14. August 2017 ergibt sich das zudem daraus, dass dieses die Eignung des Antragstellers zum Führen eines Kraftfahrzeugs betrifft. Feststellungen, welche die Frage der Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs betreffen, sind aber nicht unbesehen auf die Frage übertragbar, ob die persönliche Eignung zur Erteilung einer Waffenbesitzkarte bzw. eines Jagdscheins vorliegt. Das folgt bereits aus der unterschiedlichen Zweckrichtung der jeweiligen Gesetze. In wesentlich stärkerer Weise als beim Fahrerlaubnisrecht stehen nämlich beim Waffengesetz sicherheitsrechtliche Interessen im Vordergrund. Das verdeutlicht die Neufassung des Waffengesetzes durch das Gesetz zur Neuregelung des Waffenrechts vom 11. Oktober 2002, indem sie die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausdrücklich in § 1 Abs. 1 WaffG festschreibt (vgl. B. Heinrich in: Steindorf, Waffenrecht, 10. Aufl. 2015, § 1 Rn. 1). Dass Fahrerlaubnisrecht und Waffenrecht hinsichtlich dieser Belange vom Gesetzgeber unterschiedlich eingestuft werden, zeigt sich unter anderem daran, dass – anders als das Fahrerlaubnisrecht – das Waffengesetz die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis an den Nachweis eines Bedürfnisses (§ 4 Abs. 4 i.V.m. § 8 WaffG) knüpft, um so die Zahl der in Privatbesitz befindlichen Waffen auf das unbedingt notwendige und mit Rücksicht auf die Interessen der öffentlichen Sicherheit vertretbare Maß zu beschränken (vgl. BT-Drs. VI/2678 S. 31).
15Hinsichtlich des medizinisch-psychologischen Gutachtens über die Eignung zum Umgang mit Waffen vom 31. August 2017 ergeben sich schon deshalb Zweifel, weil dem ärztlichen Gutachten der p … GmbH vom 14. August 2017 zu entnehmen ist, dass die Wirksamkeit und die Folgen des medizinischen Gebrauchs von Cannabis mangels ausreichender Datenlage umstritten sind. Im Übrigen hat der Antragsteller zum Zeitpunkt der Untersuchung am 18. August 2017 selbst angegeben, dass er seit zwei Tagen ohne THC sei, so dass jedenfalls eine medizinische Untersuchung, wie der Antragsteller unter THC-Einfluss reagiert, nicht aussagekräftig vorgenommen werden konnte.
16Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.
17Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG in Anlehnung an die Nrn. 50.2, 20.3 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.
18 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).