Zur Allgemeinverfügung zum Mitführverbot von Schusswaffen, Schreckschusswaffen, Hieb-, Stoß- und Stichwaffen, sowie Messern aller Art am Dortmunder Hauptbahnhof:
Stand 2019
zunächst einmal gilt § 42, 42a Waffengesetz:
https://dejure.org/gesetze/WaffG/42.html
Die Allgemeinverfügung und dort Ziffer 4 geht über die Einschränkungen im § 42, 42a WaffG (Waffengesetz) hinaus. Und sie geht auch über die Regelungen beschrieben in
hinaus.
Die Möglichkeiten Ziffer 5 bestehen immer; dafür bedarf es keiner Allgemeinverfügung..
Die Verfügung steht außerdem in Konkurrenz mit den gewährten Erlaubnissen u.a. im Rahmen des Kleinen Waffenscheines.
Und warum ein Jäger zwar seine Schusswaffe und Messer im geschlossen gesicherten Behälter transportieren darf aber keine Stichwaffe, wworunter z.B. der Hirschfänger oder der Nachsuchendolch fällt, nicht ( siehe Ziffer 3.1.3), bleibt unklar.
Man könnte argumentieren, dass die Inhaber des Kleinen Waffenscheines gerade im Hauptbahnhof Dortmund legal ihre Verteidigungswaffen führen möchten und sie nun gerade dort, wo sie am meisten gefährdet sind, auf das Führen ihrer legalen Verteidigungsmittel verzichten müssen. Und in der Praxis bedeutet das, dass sie immer dann, wenn sie den Hauptbahnhof Dortmund zur gegebenen Zeit betreten müssen auch für den Weg von zu Hause und nach Hause ihre legalen Verteidigungsmittel nicht dabei haben können. Es sind dann die legalen Waffenbesitzer, die auf Rechte verzichten müssen obwohl doch die Durchsuchung von Personen auf Waffen im Hauptbahnhof auch zur Zeit möglich ist..Daher auch die geschilderten Rechtsmittel in der Rechtsbehelfsbelehrung S. 3 der Allgemeinverfügung.
Es wäre grotesk, wenn im Ergebnis die Inhaber des Kleinen Waffenscheines bei diesen Kontrollen im Rahmen dieser Allgemeinverfügung in der Statistik als illegale Waffenbesitzer geführt werden mit den üblichen Strafverfahren und andere illegale Waffenebsitzer geben die Waffe ab und zahlen 100,00 € oder auch nicht.
Das legale Pfefferspray ist in der Allgemeinverfügung nicht errfasst. Das wird dann der Verkaufsschlager? Auch für Kriminelle?
Das Erfassen von Messern unter 12 cm Klingenlänge ist sicherlich berechtigt, bedarf aber nicht dieser Allgemeinverfügung. Bei entsprechendem Verdacht oder Tätlichkeiten, kann auch heute ein Messer unter 12 cm Klingenlänge eingezogen werden.
Falls ich nicht alles an der Allgemeinverfügung richtig verstanden habe, bitte ich um entsprechende weiterführende Informationen.