Waffenschein für Bewachungsunternehmen

Urteil

BVerwG 6 C 67.14

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 11. November 2015
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heitz, Dr. Möller, Hahn
und Dr. Tegethoff
für Recht erkannt:

  1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 25. September 2014 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

I

1 Der Kläger begehrt, ihm Waffenscheine zu erteilen.

2 Der Kläger ist Bewachungsunternehmer. Er besitzt eine gewerberechtliche Erlaubnis nach § 34a GewO für die Ausübung des Bewachungsgewerbes. Das Landratsamt F. erteilte ihm zwei Waffenscheine. Unter „Auflagen und Beschränkungen“ war in beiden Waffenscheinen vermerkt, dass sie nur für Tätigkeiten bei dem Bewachungsunternehmen des Klägers gelten.

3 Der Kläger beantragte, die Geltungsdauer der Waffenscheine zu verlängern. Das Landratsamt lehnte den Antrag durch den angegriffenen Bescheid ab: Aufgrund der neugefassten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz dürften anders als bisher Waffenscheine nur noch als Einzelgenehmigungen für konkrete Bewachungsaufträge und nicht mehr als Firmenwaffenschein für sämtliche Bewachungsaufträge eines Bewachungsunternehmers erteilt werden.

4 Der Kläger hat Klage erhoben und beantragt, den Beklagten zu verpflichten, die Geltungsdauer seiner beiden Waffenscheine um drei Jahre zu verlängern, hilfsweise, ihm neue Waffenscheine ohne Beschränkung auf konkrete Bewachungsaufträge zu erteilen, höchst hilfsweise, ihm für Geld- und Werttransporte sowie für die Bewachung bestimmter, näher bezeichneter Objekte jeweils Waffenscheine als Einzelgenehmigungen zu erteilen.

5 Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch das angefochtene Urteil abgewiesen: Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 WaffG habe ein Bewachungsunternehmer das Bedürfnis zum Führen von Schusswaffen für jeden einzelnen Auftrag gesondert glaubhaft zu machen. Die Erteilung einer „Sammelerlaubnis“ als „Firmenwaffenschein“ im Sinne der früheren Verwaltungspraxis scheide aus. Der Kläger könne keine Waffenscheine für Geld- und Werttransporte sowie für die Bewachung der von ihm aufgeführten Objekte beanspruchen. Er habe insoweit weder mit seinen Unterlagen in den früheren Genehmigungsverfahren noch mit seinen Angaben im gerichtlichen Verfahren ein waffenrechtliches Bedürfnis nachgewiesen. Geld- bzw. Werttransporte könnten nur dann ein waffenrechtliches Bedürfnis begründen, wenn sie wertmäßig von Gewicht seien und die Führung einer Schusswaffe erforderlich und geeignet sei, eine hierdurch bedingte gesteigerte Gefährdung zu mindern. Hierzu könne dem Vorbringen des Klägers nichts entnommen werden.

6 Der Kläger hat mit Zustimmung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts die von diesem zugelassene Sprungrevision eingelegt, mit der er sein erstinstanzliches Begehren weiterverfolgt: Nach § 28 Abs. 1 WaffG sei Bewachungsunternehmern der Waffenschein als „allgemeine Erlaubnis“ oder „Firmenwaffenschein“ zu erteilen. Für Geld- und Werttransporte sei dies in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zutreffend so geregelt. Dürften lediglich Einzelgenehmigungen für die Bewachung konkreter Objekte oder Personen erteilt werden, wäre § 28 Abs. 2 Satz 1 WaffG überflüssig. Die Einhaltung dieser Vorschrift könne durch eine Auflage abgesichert werden, die dem Bewachungsunternehmer abfordere, ein Verzeichnis aller einschlägigen Aufträge vorzulegen. Im Rahmen der Bewachung von Messen müsse er Tageseinnahmen in einer Größenordnung von ca. 50 000 – 184 000 € von den Kassen abziehen, auf dem Messegelände zwischenlagern und teilweise zur Bank begleiten. Bei dieser Tätigkeit sei er einer besonderen Gefährdung ausgesetzt. Das Führen einer Waffe mindere die Gefahr eines Angriffs.

7 Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.

II

8 Die Revision des Klägers ist unbegründet. Das angefochtene Urteil verletzt kein Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat die Klage in Übereinstimmung mit § 28 Abs. 1 Satz 1 WaffG abgewiesen. Auf der Grundlage seiner bindenden tatsächlichen Feststellungen (§ 137 Abs. 2, § 134 Abs. 4 VwGO) kann der Kläger Waffenscheine in keiner der zur Entscheidung gestellten Varianten beanspruchen.

9 Nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 WaffG setzt die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis zum Führen einer Waffe (Waffenschein) voraus, dass der Antragsteller ein Bedürfnis nachgewiesen hat. Der Nachweis eines Bedürfnisses ist nach § 8 WaffG erbracht, wenn gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung besonders anzuerkennende persönliche oder wirtschaftliche Interessen, unter anderem als Bewachungsunternehmer, sowie die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Waffe für den beantragten Zweck glaubhaft gemacht sind. Bei einem Bewachungsunternehmer im Sinne des § 34a GewO wird nach § 28 Abs. 1 Satz 1 WaffG ein Bedürfnis zum Führen von Schusswaffen anerkannt, wenn er glaubhaft macht, dass Bewachungsaufträge wahrgenommen werden oder wahrgenommen werden sollen, die aus Gründen der Sicherung einer gefährdeten Person im Sinne des § 19 WaffG oder eines gefährdeten Objekts Schusswaffen erfordern. Diese Voraussetzungen gelten gleichermaßen für die Verlängerung der Geltungsdauer wie für die Neuerteilung eines Waffenscheins (BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 1979 – 1 C 72.76 – Buchholz 402.5 WaffG Nr. 21 S. 70).

10 Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 WaffG kann einem Bewachungsunternehmer eine waffenrechtliche Erlaubnis für das Führen einer Schusswaffe nur für einen konkreten Bewachungsauftrag erteilt werden, der sich auf eine bestimmte gefährdete Person oder ein bestimmtes gefährdetes Objekt bezieht. Hingegen lässt diese Vorschrift nicht zu, dem Bewachungsunternehmer eine allgemeine Erlaubnis zu erteilen, die sich auf sein Unternehmen bezieht und es ihm überlässt, zu entscheiden, ob bei einem konkreten Auftrag die Schusswaffe geführt werden soll, weil nach seiner Einschätzung die zu sichernde Person oder das zu sichernde Objekt gefährdet ist und die mitgeführte Schusswaffe erforderlich ist, diese Gefährdung zu mindern.

11 Dieses Verständnis des § 28 Abs. 1 Satz 1 WaffG ergibt sich bereits aus seinem Wortlaut. Danach begründen bereits übernommene oder demnächst zu übernehmende Bewachungsaufträge nicht stets und schon für sich ein waffenrechtliches Bedürfnis. Die dafür verlangte Glaubhaftmachung bezieht sich nicht auf die Tätigkeit als Bewachungsunternehmer allgemein, sondern auf seine Bewachungsaufträge, deren Gegenstand ihrerseits mit gefährdeten Personen oder Objekten umschrieben wird. Deren Gefährdung kann wiederum nur glaubhaft gemacht werden, wenn die konkreten Personen und Objekte benannt werden, für die Bewachungsaufträge wahrgenommen werden oder werden sollen.

12 § 28 Abs. 1 Satz 1 WaffG definiert die gefährdete Person unter Verweis auf § 19 WaffG. Gefährdete Personen im Sinne dieser Vorschrift sind solche, die wesentlich mehr als die Allgemeinheit durch Angriffe auf Leib oder Leben gefährdet sind. Ob diese Voraussetzung vorliegt, hängt von den individuellen Verhältnissen der jeweiligen Person ab und lässt sich nur bezogen auf eine konkrete Person durch Darlegung ihrer Verhältnisse glaubhaft machen.

13 Nicht anders ist es bei gefährdeten Objekten. Auch ihre Gefährdung lässt sich nur an Hand der Verhältnisse des jeweiligen Objekts glaubhaft machen.

14 Das gilt ebenso für Geld- und Werttransporte. Sie stellen als möglicher Gegenstand von Bewachungsaufträgen keine eigene Kategorie dar, bei der ohne Weiteres anzunehmen ist, dass aus Gründen der Sicherung des Transports Schusswaffen erforderlich sind. Geld- und Werttransporte rechnen vielmehr zu den Objekten im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 1 WaffG, für deren Bewachung mit mitgeführten Schusswaffen ein Bedürfnis nur besteht, wenn sie im Einzelfall gefährdet sind und ihre Sicherung gegen diese Gefährdung Schusswaffen erfordert. Ihre Gefährdung hängt wiederum von dem transportierten Gut und dessen Wert ab; ob eine insoweit anzunehmende Gefährdung durch eine mitgeführte Schusswaffe gemindert werden kann, wird wesentlich durch die Umstände bestimmt, unter denen die Transporte abgewickelt werden. Übernimmt ein Bewachungsunternehmer für einen Auftraggeber Geld- oder Werttransporte, die sich in mehr oder weniger regelmäßigen Abständen unter den immer gleichen Umständen wiederholen, kann es allerdings ausreichen, nur für einen dieser Transporte glaubhaft zu machen, dass aus Gründen seiner Sicherung Schusswaffen erforderlich sind. Bewachungsauftrag im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 1 WaffG, für den unter dieser Voraussetzung ein Waffenschein als Einzelerlaubnis erteilt werden kann, ist nicht der einzelne Transport, sondern der Rahmenauftrag für diese Transporte.

15 Kann danach nur anhand konkreter Bewachungsaufträge festgestellt werden, ob die Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 Satz 1 WaffG für die Erteilung eines Waffenscheins erfüllt sind, kann der Waffenschein nur für diese konkreten Aufträge, also als Einzelerlaubnis erteilt werden. Ob die Voraussetzungen erfüllt sind, hat die zuständige Behörde vor der Erteilung eines Waffenscheins zu prüfen. Diese Beurteilung ist nicht in die Hand des Bewachungsunternehmers gegeben. Der Behörde gegenüber ist glaubhaft zu machen, dass Gegenstand der Bewachungsaufträge gefährdete Personen oder Objekte sind, zu deren Sicherung Schusswaffen mitgeführt werden müssen.

16 Gestützt wird diese Auslegung des § 28 Abs. 1 Satz 1 WaffG durch dessen systematischen Zusammenhang mit § 10 Abs. 4 Satz 3 WaffG. Nach dieser Vorschrift ist der Geltungsbereich des Waffenscheins auf bestimmte Anlässe oder Gebiete zu beschränken, wenn ein darüber hinausgehendes Bedürfnis nicht nachgewiesen ist. Danach muss die Reichweite des Waffenscheins mit dem nachgewiesenen Bedürfnis übereinstimmen. Das mit dem Waffenschein zugesprochene Recht, Waffen zu führen, soll auf Fälle beschränkt bleiben, für welche ein vom Gesetz anerkanntes Bedürfnis nachgewiesen, also von der zuständigen Behörde zuvor festgestellt worden ist. Ist ein solches Bedürfnis nur für eine bestimmte Fallgestaltung nachgewiesen, darf ein Recht, Waffen zu führen, nicht darüber hinaus für weitere Fallgestaltungen zugesprochen werden, die noch nicht geprüft werden konnten und für die deshalb ein Bedürfnis noch nicht nachgewiesen ist. Die in § 10 Abs. 4 Satz 3 WaffG genannten Anlässe sind bei einem Waffenschein für Bewachungsunternehmer die Bewachungsaufträge, für die glaubhaft gemacht ist, dass sie gefährdeten Personen oder gefährdeten Objekten gelten, für deren Sicherung mitgeführte Schusswaffen erforderlich sind.

17 Dieselbe Einschränkung des Rechts, Waffen zu führen, ergibt sich aus § 28 Abs. 2 Satz 1 WaffG. Nach dieser Vorschrift darf der Bewachungsunternehmer eine Schusswaffe nur bei der tatsächlichen Durchführung eines konkreten Auftrags nach Absatz 1 führen, also nur bei Bewachungsaufträgen, die aus Gründen der Sicherung einer gefährdeten Person im Sinne des § 19 WaffG oder eines gefährdeten Objektes Schusswaffen erfordern. Die Vorschrift bestätigt mit ihrem Verweis auf Absatz 1 des § 28 WaffG, dass dort nur für konkrete Aufträge eine Erlaubnis zum Führen von Schusswaffen begründet werden soll. Die Vorschrift sichert die Einhaltung dieser Beschränkung ab, indem sie den notwendigen Anknüpfungspunkt für die Strafvorschrift des § 52 Abs. 3 Nr. 5 WaffG bildet. Nach dieser Vorschrift macht sich strafbar, wer entgegen § 28 Abs. 2 Satz 1 WaffG eine Schusswaffe führt.

18 Das allgemeine Ziel des Waffengesetzes fordert ebenfalls, § 28 Abs. 1 WaffG dahin auszulegen, dass der Waffenschein für Bewachungsunternehmer nur für konkrete Bewachungsaufträge erteilt werden darf. Zu den Zielen des Waffengesetzes gehört, die Zahl der Waffenbesitzer sowie die Art und Zahl der in Privatbesitz befindlichen Schusswaffen auf das unbedingt notwendige und mit Rücksicht auf die Interessen der öffentlichen Sicherheit vertretbare Maß zu beschränken (BVerwG, Urteil vom 13. Juli 1999 – 1 C 5.99 – Buchholz 402.5 WaffG Nr. 85). Auf der Linie dieser Zielsetzung liegt es, auch die zugelassenen Anlässe, aus denen Waffen geführt werden dürfen, auf das unbedingt notwendige und unter Sicherheitsaspekten vertretbare Maß zu beschränken.

19 Danach kann der Kläger weder beanspruchen, dass die Geltungsdauer der ihm erteilten Waffenscheine verlängert wird, noch, dass ihm neue Waffenscheine unter denselben Bedingungen erteilt werden, unter denen er die alten Waffenscheine erhalten hat. Diese sind ihm nicht bezogen auf konkrete Bewachungsaufträge als Einzelerlaubnisse, sondern unter Verstoß gegen § 28 Abs. 1 WaffG als allgemeine auftragsübergreifende Erlaubnisse erteilt worden.

20 Die hilfsweise begehrten Waffenscheine in Gestalt von Einzelerlaubnissen kann der Kläger ebenfalls nicht beanspruchen. Der Kläger hat mit seinen Angaben zu den Bewachungsaufträgen, welche er wahrnimmt oder wahrnehmen will, nicht glaubhaft gemacht, dass bei ihrer Durchführung aus Gründen einer gefährdeten Person oder eines gefährdeten Objekts Schusswaffen erforderlich sind.

21 Zu den Bewachungsaufträgen des Objektschutzes hat der Kläger nach den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts nur stichwortartig die Angaben gemacht: Objektschutz, Alarmverfolgung, Bestreifung, Gewerbeobjekt, Interventionsdienst, Interventionsstreife, Transportbegleitung oder Verschluss. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass diese Angaben weder ausreichen, die Gefährdung der bewachten Objekte noch das Erfordernis glaubhaft zu machen, zu deren Sicherung eine Schusswaffe mit sich zu führen.

22 Im Ergebnis nichts anderes gilt, soweit der Kläger aus Anlass der von ihm benannten Veranstaltungen, insbesondere Messen, Bewachungsaufträge in der Gestalt von Geldtransporten übernimmt und künftig übernehmen will. Das Verwaltungsgericht hat zwar festgestellt, dass diese Transporte insbesondere mit Blick auf die Höhe der bewegten Geldbeträge in erhöhtem Maße der Gefahr von Raubüberfällen ausgesetzt sind, es sich bei ihnen mithin um gefährdete Objekte im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 1 WaffG handelt. Der Senat ist aber gemäß § 137 Abs. 2 VwGO an die weitere tatsächliche Feststellung gebunden, dass die Angaben des Klägers nicht ausreichen, um glaubhaft zu machen, dass das Mitführen einer Schusswaffe geeignet und erforderlich ist, um die Gefahr von (erfolgreichen) Raubüberfällen zu mindern. Eine solche Glaubhaftmachung setzt voraus, dass die typischen Abläufe eines Transports, die dabei möglichen Szenarien eines Überfalls und die Möglichkeiten einer bewaffneten Gegenwehr so geschildert werden, dass die Geeignetheit und Erforderlichkeit eines Schusswaffengebrauchs für den typischen Ablauf beurteilt werden kann. Dies hat das Verwaltungsgericht für den konkreten Fall verneint.

23 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.