Kleiner Waffenschein für Schreckschuss-, Reizgas- und Signalwaffen, sog. SRS-Waffen, gemäß § 10 Absatz 4 Waffengesetz

Kleiner Waffenschein für Schreckschuss-, Reizgas- und Signalwaffen,  sog. SRS-Waffen, gemäß § 10 Absatz 4 Waffengesetz

Sie möchten den sog. Kleinen Waffenschein beantragen?

Was haben Sie zu beachten? (Sachstand dieser Hinweise aus 2016)

 

Erwerb und Besitz von SRS-Waffen
„SRS-Waffen“ steht für Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen. Schreckschusswaffen sind Schusswaffen mit einem Kartuschenlager, die zum Abschießen von Kartuschenmunition bestimmt sind. Reizstoffwaffen sind Schusswaffen mit einem Patronen- oder Kartuschenlager, die zum Verschießen von Reiz- oder anderen Wirkstoffen bestimmt sind und Signalwaffen sind Schusswaffen mit einem Patronen- oder Kartuschenlager oder tragbare Gegenstände, die zum Verschießen pyrotechnischer Munition bestimmt sind.

Der Erwerb und Besitz von SRS-Waffen, die der zugelassenen Bauart nach § 8 Beschussgesetz entsprechen und ein PTB-Zulassungszeichen im Kreis (s. Abbildung) tragen, sowie der dazugehörigen Munition ist für Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, erlaubnisfrei. Für den Umgang mit der Waffe innerhalb des eigenen befriedeten Besitztums (Wohnung, Haus, Grundstück, Geschäftsräume – ein Fahrzeug zählt nicht dazu) wird keine Erlaubnis benötigt.

Das PTB Zulassungszeichen im Kreis gibt es erst seit 1969. Also Vorsicht bei älteren Waffen, die das PTB-Zulassungszeichen im Kreis noch nicht aufweisen. Solche Waffen dürfen Sie nicht besitzen.

 

Führen und Transport von SRS-Waffen

Wer die tatsächliche Gewalt über eine SRS-Waffe außerhalb seines befriedeten Besitztums ausüben will -Führen der SRS-Waffe-, benötigt hierzu den „Kleinen Waffenschein“ nach § 10 Abs. 4 Waffengesetz.

Wer eine solche Waffe führt, muss neben Personalausweis oder Pass auch den kleinen Waffenschein mit sich führen. Polizeibeamten oder sonst zur Personenkontrolle Befugten sind die Papiere auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. Verstöße können als OWi – Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.

Beim Führen der Waffen sind Sie verpflichtet, ein Ausweisdokument sowie den „Kleinen Waffenschein“ bei sich zu tragen und diese auf Verlangen berechtigten Personen zur Kontrolle auszuhändigen.

Wer eine Waffe ohne Kleinen Waffenschein führt, begeht eine Straftat, die mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedroht ist.

Das (Mit)Führen der SRS-Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen (z.B. Versammlungen, Demonstrationen, im Kino, Disko, Jahrmärkten  Sport- und Theaterveranstaltungen usw.) ist generell verboten.

Beim Führen beachten Sie, dass die Waffe verdeckt geführt wird, also nicht aus der Hosen- oder Manteltasche ragt.

Der Transport der PTB geprüften Waffe ist dabei erlaubnisfrei. Waffe und Munition sind dabei aber in der Öffentlichkeit unbedingt zu trennen und dürfen nicht zugriffsbereit sein. Sie sollten sich also besser nicht im Handschuhfach oder am Körper befinden. Empfehlenswert ist es zur Vermeidung von Missverständnissen, die Waffe beim Transport in einem verschlossenen Behälter aufzubewahren.

Eine Erlaubnis zum Schießen mit einer SRS-Waffe, auch nicht an Sylvester,  ist mit dem „Kleinen Waffenschein“ – außer in Fällen der Notwehr oder des Notstandes – nicht verbunden.

Zuwiderhandlungen – auch das Schießen auf dem eigenen Grundstück – können als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld von bis zu 10.000,00 € geahndet werden.

Die Waffe sowie dazugehörige Munition ist so aufzubewahren, dass sie gegen Abhandenkommen – also gegen die Wegnahme durch Unbefugte – und den Zugriff durch Kinder und Jugendliche gesichert ist. Waffe und Munition sind getrennt voneinander aufzubewahren.

 

Antragstellung

Der Antrag sollte persönlich zu den Öffnungszeiten oder nach vorheriger Terminabsprache bei der Waffenbehörde Ihres Landkreises oder Ihrer kreisfreien Stadt.abgegeben werden.

Die Ausstellung erfolgt nur unter der Voraussetzung, dass der/die Antragsteller/in volljährig; zuverlässig und persönlich geeignet im Sinne des WaffG – Waffengesetzes und    seit mindestens fünf Jahren in der Bundesrepublik Deutschland wohnhaft ist.

Als nicht zuverlässig bzw. ungeeignet gilt z. B., wer vorbestraft ist, gegen wen ein Verfahren läuft, wer Probleme mit Alkohol oder Drogen hat oder Mitglied einer verbotenen Organisation oder als verfassungswidrig erklärten Partei ist (§§ 5, 6 WaffG).

Der Nachweis von Sachkunde, Bedürfnis und Haftpflichtversicherung wird dagegen beim kleinen Waffenschein nicht verlangt.

Der „Kleine Waffenschein“ wird unbefristet unter Erhebung einer Gebühr (2016: ab 50,- €) erteilt. Ein entsprechender Gebührenbescheid wird Ihnen mit dem „Kleinen Waffenschein“ zugesandt.

Da Ihre Zuverlässigkeit und die persönliche Eignung (siehe oben) polizeilich überprüft werden müssen, wird die Ausstellung der Erlaubnis einige Zeit in Anspruch nehmen. Es kann daher zu Verzögerungen bei der Bearbeitung kommen.

 

Was droht bei Waffen ohne PTB-Zeichen?

Besitzer einer SRS-Waffe ohne PTB-Zeichen und ohne entsprechende Waffenbesitzkarte machen sich wegen illegalen Waffenbesitzes strafbar. Schreckschusswaffen ohne PTB-Kennzeichen gelten sogar als scharfe Schusswaffen. Ebenso entsprechende Pfeffersprays ohne Prüfzeichen, das Thema werden wir an anderer Stelle behandeln.

 

Was gilt für CS-Gas und Elektroschocker?

Keine Waffe im Sinne des Waffenrechts ist CS-Gas mit der Zulassung des Bundeskriminalamtes, also mit BKA Zeichen in Raute, Beispiele siehe unter:
https://www.google.de/search?q=BKA+Zeichen+in+Raute&client=firefox-b&tbm=isch&tbo=u&source=univ&sa=X&ved=0ahUKEwiY1_rygtXNAhVI6xQKHa7mCq4QsAQIMA&biw=1280&bih=887

Ab 14 Jahren dürfen Sie diese besitzen und führen.

Elektroschockern dürfen Sie erst ab 18 Jahren führen, wenn diese Geräte das PTB-Prüfzeichen in Trapezform zeigen:
https://www.polizei.nrw.de/media/Dokumente/Behoerden/Dortmund/Flyerab2012_InfoWaffenrechtallgElektro.pdf

Andernfalls sind sowohl der Erwerb als auch das Führen verboten. Altgeräte ohne Prüfzeichen, die vor dem 11.10.2002 hergestellt und nachweislich vor dem 01.01.2011 erworben wurden, darf man zwar besitzen. Seit dem Jahr 2011 sind das Führen sowie der Neuerwerb verboten.