Was Jäger jetzt beachten müssen – ab 1.9.2020

Nationales Waffenregister (NWR)

Ab dem 1. September 2020 müssen Büchsenmacher Meldungen an das Nationale Waffenregister mit Identifikationsnummern (NWR-IDs) tätigen. Solche ID-Nummern werden für jeden Waffenbesitzer, jede Waffenbesitzkarte sowie jede Waffe und jedes eintragungspflichtige Waffenteil automatisch durch das NWR vergeben. Waffenbesitzer, die ab dem 1. September ihre NWR-ID benötigen, etwa zum Kauf oder Verkauf einer Waffe über einen Büchsenmacher, können ihre NWR-IDs bei der für sie zuständigen Waffenbehörde zuvor erfragen. Für das Überlassen von Waffen unter Privatleuten sind diese NWR-IDs dagegen nicht notwendig. Für die Anzeige des Erwerbs oder des Überlassens sind nur die Angaben erforderlich, die in §37 WaffG genannt sind. Eine ausführliche Erläuterung zu den MWR-IDs enthält das NWR-Infoblatt www.nwr-fl.de/was-ist-die-nwr-id.hml.

In Waffenbesitzkarten werden zukünftig Personen (beginnen mit P) und Erlaubnis-NWR-IDs (beginnen mit E) eingetragen.

Neue Formulare

Zu den Angaben, die man nach dem neuen § 37 WaffG ab Anfang September u.a. zur Anzeige beim Erwerb/Überlassen von Schusswaffen machen muss, stellen die Waffenbehörden auf ihren Internetseiten Formulare zur Verfügung. Diese sollte man sich vor dem Erwerb/Überlassen bei seiner zuständigen Behörde abrufen, um notwendige Angaben zur Waffe sowie dem (Ver-) Käufer erfassen zu können.

 

Aus : Rheinisch – Westfälischer Jäger . 8/2020;  www.jjv-nrw.de