Verbot des Waffenhortens
Beschluss
BVerwG 6 B 38.16
- VG Hamburg – 01.11.2013 – AZ: VG 4 K 2486/12
- OVG Hamburg – 18.04.2016 – AZ: OVG 4 Bf 299/13
In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. September 2016
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Kraft und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heitz und Dr. Tegethoff
beschlossen:
- Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 18. April 2016 wird zurückgewiesen.
- Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
- Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1 500 € festgesetzt.
Gründe
1 Die Nichtzulassungsbeschwerde kann keinen Erfolg haben. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass die von ihm bezeichneten Revisionszulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO und der Divergenz nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO vorliegen.
2 Der Kläger ist Sportschütze. Er besitzt 141 Schusswaffen, die in insgesamt 21 Waffenbesitzkarten eingetragen sind. Die Eintragung zweier weiterer Schusswaffen, die der Kläger bereits gekauft hatte, lehnte die Beklagte ab; die nach erfolglosem Widerspruch erhobene Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. In dem Berufungsurteil hat das Oberverwaltungsgericht ausgeführt, das Bedürfnis an dem Besitz einer Waffe setze nach § 8 Nr. 2 WaffG voraus, dass diese für den beantragten Zweck erforderlich sei. Dadurch solle verhindert werden, dass nicht benötigte Waffen gehortet würden. Diese allgemeine Regelung beanspruche auch Geltung für die von § 14 Abs. 4 Satz 1 WaffG erfassten Schusswaffen, zu deren Besitz Sportschützen berechtigt seien, ohne die Zulassung und Erforderlichkeit für eine bestimmte Sportdisziplin ihres Schießsportverbandes glaubhaft machen zu müssen. Der Gesetzgeber habe durch den Verzicht auf diese spezifische Bedürfnisprüfung nicht die Möglichkeit eröffnen wollen, zahlenmäßig unbegrenzt Schusswaffen zu besitzen.
3 Der Kläger hält die Frage für klärungsbedürftig, ob die Erteilung der Besitzerlaubnis für eine § 14 Abs. 4 Satz 1 WaffG unterfallende Schusswaffe von dem Nachweis des allgemeinen waffenrechtlichen Bedürfnisses nach § 8 Nr. 2 WaffG abhänge. Das Oberverwaltungsgericht habe nicht berücksichtigt, dass Sportschützen diese Schusswaffen erlaubnisfrei, d.h. ohne vorherige Eintragung in die Waffenbesitzkarte, erwerben dürften. Es fehle an einer gesetzlichen Regelung, die die Rückabwicklung eines solchen Kaufvertrags ermögliche. Die Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts lasse sich nicht mit dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. August 2008 (6 C 29.07 ) vereinbaren.
4 Rechtsgrundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine allgemeine und im konkreten Fall entscheidungserhebliche Frage des revisiblen Rechts, die auf der Grundlage der bundesgerichtlichen Rechtsprechung oder des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Auslegungsregeln nicht eindeutig beantwortet werden kann (stRspr; vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Januar 2015 – 6 B 43.14 [ECLI:DE:BVerwG:2015:270115B6B43.14.0 – Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 421 Rn. 8). Eine Divergenz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegt vor, wenn die vorinstanzliche Entscheidung auf einen allgemeinen Rechtssatz gestützt wird, der einem Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts zu derselben Rechtsvorschrift widerspricht (stRspr, vgl. Beschluss vom 19. August 1997 – 7 B 261.97 – Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26).
5 Die Beschwerdebegründung des Klägers lässt nicht erkennen, dass diese Voraussetzungen für die Revisionszulassung gegeben sind: Entgegen seinem Vortrag weicht das Berufungsurteil nicht von dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. August 2008 (6 C 29.07 – Buchholz 402.5 WaffG Nr. 97) ab. Vielmehr stützen die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in dieser Entscheidung die Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts, dass die Erteilung der Erlaubnis zum Besitz einer § 14 Abs. 4 Satz 1 WaffG unterfallenden Schusswaffe den Nachweis des allgemeinen Bedürfnisses an dem Besitz der Waffe nach § 8 Nr. 2 WaffG voraussetzt. Aufgrund dessen sowie aufgrund des eindeutigen Normzwecks der beiden gesetzlichen Regelungen kann die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage nach deren Verhältnis als geklärt gelten. Es bedarf nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren, dass ein Anspruch von Sportschützen auf die Erteilung der Erlaubnis zum Besitz einer Schusswaffe der in § 14 Abs. 4 Satz 1 WaffG genannten Waffenarten nur besteht, wenn der Besitz dieser Waffe nach § 8 Nr. 2 WaffG für den beabsichtigten Zweck, d.h. für das sportliche Schießen, erforderlich ist.
6 Der Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe ist daran geknüpft, dass der Antragsteller hierfür ein Bedürfnis nachgewiesen hat (§ 4 Abs. 1 Nr. 4, § 8 WaffG). Der Nachweis ist erbracht, wenn er einer der in § 8 Nr. 1 WaffG aufgeführten Personengruppen angehört, etwa Sportschütze ist, und nach § 8 Nr. 2 WaffG die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Waffe für den beantragten Zweck glaubhaft macht. Der Bedeutungsgehalt des gesetzlichen Begriffs der Erforderlichkeit wird durch den Normzweck des § 8 Nr. 2 WaffG bestimmt; danach soll das übermäßige Horten von Waffen um ihrer selbst willen verhindert werden (BVerwG, Beschluss vom 13. August 2008 – 6 C 29.07 – Buchholz 402.5 WaffG Nr. 97 Rn. 5). Davon ausgehend ist der Besitz einer weiteren Waffe nicht erforderlich, wenn der Waffenbestand des Sportschützen ausreicht, um dem gesetzlich anerkannten Interesse des sportlichen Schießens in dem gesetzlich zugelassenen Umfang nach eigenen Vorstellungen nachgehen zu können.
7 Nach § 14 Abs. 4 Satz 1 WaffG wird Sportschützen, die dem Schießsport in einem anerkannten Schießsportverband als gemeldetes Mitglied nachgehen, unter Beachtung des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1 und Satz 3 eine unbefristete Erlaubnis erteilt, die zum Erwerb einer Schusswaffe der gesetzlich aufgeführten Waffenarten berechtigt. Danach ist es Sportschützen, die den Schießsport seit mindestens zwölf Monaten in einem Verein regelmäßig betreiben, gestattet, Schusswaffen der gesetzlich bestimmten Waffenarten ohne vorherige Erlaubnis zu erwerben. Da die Regelung des § 14 Abs. 4 Satz 1 WaffG die Erlaubnisvoraussetzung des § 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 WaffG nicht in Bezug nimmt, ist diese nicht zu beachten. Somit dürfen Sportschützen Schusswaffen der gesetzlich genannten Waffenarten auch dann ohne Erlaubnis erwerben, wenn die zu erwerbende Waffe nicht für eine Sportdisziplin nach der Sportordnung ihres Schießsportverbandes zugelassen und erforderlich ist. Ihnen soll der Erwerb von Schusswaffen ermöglicht werden, die sie zwar für das sportliche Schießen in ihrem Verband nicht benötigen, mit denen sie aber den Schießsport „verbandsfremd“ als Gastschütze ausüben können (BVerwG, Beschluss vom 13. August 2008 – 6 C 29.07 – Buchholz 402.5 WaffG Nr. 97 Rn. 5). Nach § 14 Abs. 2 Satz 3 WaffG dürfen Sportschützen innerhalb von sechs Monaten nur jeweils zwei derartige Schusswaffen erwerben (Erwerbsstreckungsgebot); es besteht jedoch keine zahlenmäßige Obergrenze (BVerwG, Urteil vom 14. November 2007 – 6 C 1.07 – Buchholz 402.5 WaffG Nr. 94 Rn. 25). Der Erwerber hat zwei Wochen Zeit, um die Eintragung einer nach § 14 Abs. 4 Satz 1 WaffG berechtigterweise erworbenen Schusswaffe in die Waffenbesitzkarte zu beantragen (§ 14 Abs. 4 Satz 2 WaffG).
8 Die Freistellung des Erwerbs der § 14 Abs. 4 Satz 1 WaffG unterfallenden Schusswaffen von der spezifischen Bedürfnisprüfung nach § 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 WaffG ist durch das Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 426) mit Wirkung vom 1. April 2008 eingeführt worden. Aus den Gesetzesmaterialien geht eindeutig hervor, dass damit kein Verzicht auf die allgemeine Bedürfnisprüfung nach § 8 Nr. 2 WaffG verbunden sein soll. Die Bundesregierung hat in der Begründung ihres Gesetzentwurfs zur Neufassung des § 14 Abs. 4 Satz 1 WaffG, der unverändert Gesetz geworden ist, ausgeführt, die Geltung des allgemeinen Bedürfnisprinzips nach § 8 WaffG bleibe unberührt. Ein schlichtes Waffenhorten sei durch die Neuregelung nicht abgedeckt (BR-Drs. 838/07 S. 4). Diese Gesetzesbegründung hat das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluss vom 13. August 2008 (- 6 C 29.07 – Buchholz 402.5 WaffG Nr. 97) wiedergegeben, um die seit 1. April 2008 geltende Rechtslage darzustellen. Danach kann kein Zweifel daran bestehen, dass § 8 Nr. 2 WaffG auch bei der Erteilung der Erlaubnis zum dauerhaften Besitz einer nach § 14 Abs. 4 Satz 1 WaffG erworbenen Schusswaffe Anwendung findet. Dies stimmt mit den Vorgaben für die Verwaltungspraxis überein (vgl. Nr. 14.4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz – WaffVwV -).
9 Das Oberverwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Geltung des § 8 Nr. 2 WaffG auch dem Normzweck des § 14 Abs. 4 Satz 1 WaffG entspricht: Diese Regelung soll es Sportschützen erleichtern, sich mit denjenigen Schusswaffen auszustatten, die erforderlich sind, um das sportliche Schießen in dem gesetzlich zugelassenen Umfang unabhängig von den Vorgaben des eigenen Schießsportverbandes betreiben zu können. Diesem Gesetzesweck ist genügt, wenn der Sportschütze im Besitz des hierfür notwendigen Waffenbestandes ist. Ein darüber hinausgehender Besitz weiterer Schusswaffen dient diesem Zweck nicht mehr; er stellt ein nach § 8 Nr. 2 WaffG verbotenes Waffenhorten dar. Aufgrund dieser Gesetzeslage ist es jedenfalls für Sportschützen, die wie der Kläger bereits im Besitz einer Vielzahl von Schusswaffen für das sportliche Schießen sind, ratsam, sich vor dem Erwerb weiterer Waffen bei der zuständigen Waffenbehörde zu erkundigen, ob der Erteilung einer Besitzerlaubnis das Verbot des Waffenhortens nach § 8 Nr. 2 WaffG entgegensteht.
10 Das Oberverwaltungsgericht hat dieses hinreichend geklärte Normverständnis der § 8 Nr. 2 und § 14 Abs. 4 Satz 1 WaffG dem Berufungsurteil zugrunde gelegt. Davon ausgehend hat es angenommen, dass der Waffenbestand des Klägers offensichtlich mehr als ausreichend ist, um ihm das sportliche Schießen umfassend zu ermöglichen.
11 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 sowie § 52 Abs. 1 GKG.