Streitwertberechnung im Waffenrecht

Streitwertfestsetzung bei verwaltungsrechtlichen Streitigkeiten im Zusammenhang mit Waffen, Waffenbesitzkarte (WBK) und Jagdschein

 

Die Entscheidung über die Kosten ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

 

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1, Abs. 2 GKG, § 39 Abs. 1 GKG unter Anlehnung an Ziff. 50.2 und Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 18.07.2013.

Hinsichtlich des Widerrufs der Waffenbesitzkarten kommen der Auffangstreitwert, der eine Waffe miteinschließt, in Höhe von 5.000,– EUR sowie für weitere x Waffen je 750,00 EUR in Ansatz (insgesamt x mal 750,00 €; vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 03.08.2011 – 1 S 1391/11 -, VBlBW 2012, 143).

Ob bei einer besonders großen Anzahl an Waffen eine Deckelung des Streitwerts auf das fünffache des Auffangstreitwerts angezeigt ist (so OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 23.06.2010 – 20 B 45/10 -, juris; offen gelassen VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 03.08.2011, a.a.O., juris Rn. 12), muss z.B. bei 24 Waffen noch nicht entschieden werden, da bei 24 Waffen noch kein derartiger Fall anzunehmen ist; siehe Verwaltungsgerichts Karlsruhe im Beschluss vom 22.5.2017, 2 K 7847/16.

 

Hinsichtlich des Widerrufs einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis wird der Auffangstreitwert zu Grunde gelegt;

siehe Verwaltungsgerichts Karlsruhe im Beschluss vom 22.5.2017, 2 K 7847/16.

 

Bei Entscheidungen mit vorläufigem Charakter ist der sich so ergebende Streitwert in Anwendung von Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit zu halbieren;

siehe Verwaltungsgerichts Karlsruhe im Beschluss vom 22.5.2017, 2 K 7847/16.

 

Bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Jagschein ist ein Streitwert in Höhe von 8000,00 € anzusetzen.

 

Rechtsanwälte Mühlenbein und Kollegen, Rechtsanwalt Mühlenbein, www.waffenrecht.de

 

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VG Saarlouis Urteil vom 22.10.2019, 1 K 859/18

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 52, 63 Abs. 2 GKG. Das Gericht hat sich hierbei an den Ziffern 20.3 sowie 50.2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31.05./01.06.2012 und am 13.07.2013 beschlossenen Änderungen orientiert. Danach wurde für die erste Waffenbesitzkarte einschließlich einer eingetragenen Waffe der Auffangwert, also 5.000 Euro, und für jede weitere eingetragene Waffe, hier weitere 31 Schusswaffen, je 750 Euro in Ansatz gebracht. Die Munitionserwerbserlaubnis kann mit 1.500,00 Euro(Vgl. Urteil der Kammer vom 16.12.2010 – 1 K 225/10 –, Rn. 62 -63, juris.) und der Jagdschein mit 8.000,00 Euro bemessen werden. In der Summe ergibt dies einen Betrag von 37.750 Euro.