Leihe / Überlassen einer Jagdwaffe, § 12 Abs.1, 13, 38 WaffG, § 13, 16 BJagdG – und immer das Kreuzchen an der richtigen Stelle setzen!

Beim Ausborgen von Kurzwaffen und bei der Waffenausleihe mit Jugendjagdschein gelten viele Sonderregelungen.

Der Jungjäger hält stolz seinen ersten Jahresjagdschein in der Hand.

Überraschend kommt prompt eine Einladung, das erste Schmalreh zu schießen.

Und der Gönner bietet auch an, ihn mit einer Langwaffe auszustatten.

Der Inhaber einer Waffenbesitzkarte darf lediglich vorübergehend, höchstens für einen Monat, für einen von seinem Bedürfnis umfassten Zweck eine Waffe ausleihen, § 12 Abs. 1 des WaffG.

Bedürfnis hat unser Jungjäger reichlich. Aber keine Waffenbesitzkarte.

Und da greift die erste Besonderheit:

Sobald unser Jäger eine WBK – Waffenbesitzkarte hat, ist die Bedingung des § 12 Abs. 1 WaffG erfüllt und auch die Ausleihe einer Kurzwaffe ist möglich und gem. § 12 Abs. 2 WaffG auch der Munitionserwerb.

Jugendjagdscheininhabern wird gem. § 13 Abs. 7 WaffG keine Erlaubnis für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition erteilt.

Die unmittelbare Ausübung der Jagd bzw. des Übungsschießens auf einem Schießstand ist gem. § 16 BJagdG nur unter geeigneter Aufsicht möglich.

Der Transport im ungeladenen Zustand zur Jagd- bzw. auf den Schießstand ist auch dem Jugendjäger erlaubt (vgl. Pkt 13.7 WaffVwV).

Beim Ausleihen von Waffen nach § 38 Abs. 1 des WaffG ist neben dem Personalausweis ein Beleg mitzuführen, aus dem der Name des Überlassers, des Besitzberechtigten und das Datum der Überlassung hervorgeht, sowie Angaben zur Waffe, siehe dazu Anlage unten.

Für Jagdscheininhaber erlaubt:

Leihe von Langwaffen bis zu einer Dauer von 4 Wochen

Erwerb von Langwaffenmunition für alle Waffen

Leihe von Kurzwaffen bis zu einer Dauer von 4 Wochen (nur mit WBK!)

Erwerb von Kurzwaffenmunition für eigene und geliehene Waffen

 

Für Jugendjagdscheininhaber erlaubt

Leihen von Waffen für die unmittelbare Jagd oder Schießstand

 

Vorsicht: Bei der Anzeige über den Erwerb von Schusswaffen und Erwerb/Erweiterung der WBK sind die Auskünfte der Behörde und die Formulare manchmal etwas unklar.

Besonders bei der Überlassung von Kurzwaffen ist außerhalb der Leihe immer vorab die Erlaubnis und Voreintragung in die WBK erforderlich § 10  Abs.1 WaffG. Und die Anzeige der Inbesitznahme ist innerhalb von zwei Wochen anzuzeigen, § 10 Abs. 1a WaffG.

Bei der Anzeige bitte genau darauf achten, das Kreuzchen an der richtigen Stelle zu setzen. Es ist zu unterscheiden zwischen „die Eintragung der von mir erworbenen Schusswaffe(n)“ und „die Erteilung der Erlaubnis zum Erwerb einer Schusswaffe (z.B. Kurzwaffe).“

Sonst wird schnell der Vorwurf einer Straftat gemäß § 52 Abs. 1 Ziff 2b WaffG gegen den Erwerber und gem. § 52 Abs. 3 Nr.7 WaffG gegen den Überlasser erhoben und die WBK einbehalten und kein neuer Jahresjagdschein ausgestellt, die Zuverlässigkeit verneint usw.

Als abschreckendes Beispiel wie gut unsere Verwaltung funktioniert:

Aus dem Vermerk eines Landkreises, Amt für Öffentliche Sicherheit und Ordnung:

Herr X hat die aufgeführten Waffen am 27.10.2017 von Herrn Y (2. Beschuldigter) erworben. Herr X ist Inhaber eines gültigen Jagdscheines.

Gem. § 2 Abs. 2 WaffG bedarf es zum Umgang (hier: Erwerb und Besitz) einer Erlaubnis. Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen wird gem. § 10 Abs. 1 Satz 1 WaffG durch eine Waffenbesitzkarte oder durch Eintragung in eine bereits vorhandene Waffenbesitzkarte erteilt.

Gem. § 13 Abs. 3, Satz 1 WaffG bedürfen Inhaber eines gültigen Jagdscheins im Sinne des § 15 Abs. 2 i.V.m. Abs.1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes zum Erwerb von Langwaffen nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 WaffG (Schusswaffen und Munition die nach dem Bundesjagdgesetz nicht verboten sind) keiner Erlaubnis.

Erwerb und Besitz von erlaubnispflichtigen Kurzwaffen bedarf einer Erlaubnis (Voreintrag) durch die zuständige Behörde in die Waffenbesitzkarte, gem. § 10 Abs. 1 WaffG.

Einer Erlaubnis zum Erwerb der o. a. halbautomatischen Kurzwaffe wurde Herrn X von hier nicht erteilt.

Es besteht der Verdacht, dass

  1. Herr X die halbautomatische Kurzwaffe am 27.10.2017 in Besitz genommen hat und bis zum 23.01.2018 den Besitz darüber ausübte.
  2. Herr Y die halbautomatische Kurzwaffe am 27.10.2017 an Herrn X unberechtigt überlassen hat.

 

  1. Herr X wird beschuldigt, gem. § 2 Abs. 2 i.V.m. Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 i.V.m. § 10 Abs. 1 WaffG eine halbautomatische Kurzwaffe ohne Erlaubnis erworben zu haben.

Straftat gem. § 52 Abs. 1 Ziff. 2b WaffG

  1. Herr Y wird beschuldigt, eine erlaubnispflichtige Schusswaffe (halbautomatische Kurzwaffe) entgegen § 34 Abs. 1 Satz 1 WaffG einer nicht berechtigten Person überlassen zu haben.

Straftat gem. § 52 Abs. 3, Nr. 7 WaffG

 

Inzwischen regt die StA die Einstellung gem. § 153 a StPO an, WBK ist weiterhin eingezogen, neuer Jagdschein wird weiterhin verweigert usw.; der Jäger ist Jagdpächter!

Und das alles wegen eines Kreuzchens an der falschen Stelle! Chapeau!

 

Wir berichten über den Fall weiter!

Copyright © 2018 Kanzlei Rechtsanwälte Mühlenbein und Kollegen Brilon. Erstellt von RA Josef Mühlenbein.

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siehe hierzu: Vorübergehende Überlassung erlaubnispflichtiger Schusswaffen im Rahmen des § 12 Abs. 1 Ziffer 1 Buchstabe a oder b Waffengesetz