Langwaffen-Höchstmenge und Einziehung von Langwaffen
In den Landkreisen entsteht Unruhe durch Mitteilungsschreiben an Jäger bzgl. der Höchstmenge an Langwaffen für Jäger verbunden mit der Aufforderung, das Fortbestehen des Bedürfnisses gem. § 4 Waffengesetz (WaffG) nachzuweisen.
In diesem Verfahren droht kurzfristig die Einziehung von Waffen.
Die Landkreise berufen sich darauf, das Fortbestehen des Bedürfnisses sei gem. § 4 Abs. 4 WaffG alle fünf Jahre erneut zu prüfen. § 13 Abs. 2 WaffG und Nr. 13.2 WaffVwV stehe dem nicht entgegen. Es sei glaubhaft zu machen, dass der Jäger die Schusswaffen und die Munition zur Jagdausübung oder zum Training im jagdlichen Schießen einschließlich jagdlicher Schießwettkämpfe benötige.
So habe das Niedersächsische OVG entschieden, dass es Jägern nicht erlaubt sei, Waffen für andere Zwecke (z.B. Sammlungen) uneingeschränkt zu erwerben. Bestehen Zweifel an der jagdlichen Verwendung, so kann ein Bedürfnisnachweis verlangt werden.
Unter z.B. www.bzl.net kann man im Internet das Für und Wider verfolgen.
Die Landkreise verlangen im Rahmen der Auskunftspflicht nach § 39 Abs. 1 Satz 1 WaffG, dass die Jäger für jede Waffe mitteilen, wann, wo und wofür (Wildart / Schießstand) sie diese zuletzt genutzt haben und wann, wo und wofür sie beabsichtigen, die Waffe wieder zu benutzen; im Revier oder Schießstand oder im Ausland, bei der Jagd, im Training oder Wettkampf, und was entsprechend in Zukunft geplant ist.
Am besten sollten Jäger dazu ein Protokoll erstellen. Auch wenn der Gebrauch Jahre zurückliegt. Dazu zählen auch Probeschüsse im Revier. Wenn sie sich an genaue Daten nicht erinnern können, dann beschreiben sie das, soweit sie sich erinnern können.
Es mag vom Gericht übergriffig sein, bei Langwaffen ohne entsprechende Rechtsgrundlage eine Verpflichtung zu weitergehendem Nachweis eines Bedürfnisses i.S.d. Waffenrechts zu erkennen.
Und wenn die Verwaltungsbehörde Jäger auffordert, zu jeder Waffe eine Begründung für die Notwendigkeit etc. zu verfassen, mag das eine Rechtsfortentwicklung sein, die der Gesetzgeber eigentlich noch nicht auferlegt hat.
Dazu argumentieren wir gegenüber der Behörde entsprechend.
Es ist dabei vorausschauend, der Behörde nicht nur die Ablehnung einer Berechtigung für dieses Verwaltungshandeln zu erläutern, sondern diese durch eine entsprechende Beantwortung der Anfrage zunächst einmal von Weiterungen abzuhalten. Ansonsten dürften entsprechende Maßnahmen der Behörde ergehen, die man dann über jahrelange Prozesse vor Verwaltungsgerichten korrigieren muss.
Unsere Kanzlei erstellt für betroffene Jäger eine solche Stellungnahme zu jeder Langwaffe unter Berücksichtigung der Kaliber und auch unter Berücksichtigung der jagdlichen Anforderungen des betroffenen Jägers zu jeder seiner Langwaffen, also ob es sich um Jagdpächter oder Begehungsscheininhaber handelt, für Schwarzwild, Rehwild und Raubwild, Hochwildjagd in Deutschland, Training im Jagdlichen Schießen auf diversen Schießständen sowie Probeschuss im Revier, Schießwettkämpfe im jagdlichen Bereich, Auslandsjagd / Namibia, Schottland (geplant oder regelmäßig), usw. Und auch Unterschiede und Ergänzung zu den anderen Waffen werden herausgestellt.
In einer Gesamtbetrachtung wird dann abschließend noch eine Zusammenfassung und rechtliche Würdigung für das waffenrechtliche Bedürfnis erstellt.
Dazu bedienen wir uns unterstützend einer exklusiv für unsere Kanzlei erstellten APP, die auf künstlicher Intelligenz KI basiert.
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Josef Mühlenbein
Rechtsanwalt / Fachanwalt für Arbeitsrecht
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Rechtsanwalt Mühlenbein verbindet als Jäger und Jagdpächter und als Eigentümer und Redakteur der Seiten www.jagdrecht.de und www.waffenrecht.de seinen Beruf mit seinem Hobby.
