Erwerb einer Langwaffe durch Jägerschaft bedarf der Voreintragung – § 10 Abs. 2 WaffG
https://www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/__10.html
Für den Erwerb von Langwaffen z.B. durch eine Jägerschaft als jagdliche Vereinigung ist ein Voreintrag in der WBK nötig. Diese Vorgehensweise steht zwar nicht ausdrücklich im Waffengesetz, ergibt sich aber aus historisch-systematischer Auslegung. Der § 10 Abs. 2 Waffengesetz wurde später eingefügt, um einer Jägerschaft den Erwerb von Langwaffen als juristischer Person überhaupt zu ermöglichen. Anders wäre das, wenn z.B. der Schießobmann erwerben möchte. Schließlich kann eine Jägerschaft als juristische Person nicht auf Jagd gehen.