Erwerb, Besitz, Überlassen, Verbringen und Transportieren von Schusswaffen; Arten von Waffenbesitzkarten
Waffenbesitzkarte (WBK); Voreintrag Kurzwaffe
Waffenbesitzkarte-Voreintrag Kurzwaffen.docx Stand 12/2021
Grundsätzliche Informationen zum Erwerb, Besitz, Überlassen,
Verbringen und Transportieren von Schusswaffen
Der Erwerb und Besitz von Schusswaffen bedarf einer Erlaubnis. Diese Erlaubnis wird im Einzelfall für eine konkret bezeichnete Schusswaffe erteilt. Zum Nachweis dieser Erlaubnis stellt die Waffenbehörde eine Waffenbesitzkarte aus; das Waffengesetz – WaffG – unterscheidet ierbei folgende Hauptgruppen:
Waffenbesitzkarte für Sportschützen: („gelbe WBK“)
Eine „gelbe WBK“ erhalten Sportschützen, die durch eine Bestätigung ihres Schützenverbandes nachweisen, dass sie im Schießsport aktiv tätig sind.
Einzellader-Langwaffen, Repetierbüchsen, einläufige Einzellader-Kurzwaffen, mehrschüssige Kurz- und Langwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen).
Sportschützen dürfen nicht mehr als 2 Schusswaffen innerhalb von 6 Monaten erwerben. In diese Frist werden auch etwaige bestehende weitere Waffenbesitzkarten des Erlaubnisinhabers einbezogen. Waffenbesitzkarte für Sammler:
(„rote WBK“)
Eine „rote WBK“ erhalten Personen, die eine Sammlung kulturhistorisch bedeutsamer Waffen anlegen wollen. Das Sammelgebiet wird darin konkret bezeichnet. Für Sammelgebiete gibt es zwei Schwerpunkte:
– Die Waffen stehen mit einer geschichtlichen Epoche in einem engen Zusammenhang
– Die Waffen enthalten Konstruktionsmerkmale, die für die Entwicklung der Waf-
fentechnik von besonderer Bedeutung sind Für neuzeitliche Waffen kann keine Sammelerlaubnis erteilt werden!
Standard – Waffenbesitzkarte:
(„grüne WBK“)
Eine „grüne WBK“ erhalten Personen, die einen berechtigenden Grund (Bedürfnis) für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen in allen anderen als den bereits vorstehend bezeichneten Fällen nachweisen können oder vom Nachweis eines Bedürfnisses durch das WaffG freigestellt sind; hierzu zählen insbesondere:
– Erben oder Vermächtnisnehmer für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen aus dem Nachlass eines verstorbenen Waffenbesitzers
– Jäger als Inhaber eines gültigen Jagdscheines für den Erwerb und Besitz von Langwaffen oder Kurzwaffen für den Fangschuss
– Sportschützen für den Erwerb und Besitz von Kurzwaffen oder mehrschüssigen Langwaffen
– Personen, die durch Angriffe auf Leben oder Gesundheit nachweisbar wesentlich mehr als die Allgemeinheit gefährdet sind und der Besitz einer Schusswaffe zur Minderung der Gefährdung geeignet ist.
– Führer von seegängigen Schiffen für den Erwerb und Besitz großkalibriger Signalwaffen (Kaliber 4)
Der Erwerb einer Kurzwaffe bedarf der vorherigen Erwerbserlaubnis in Form des sogenannten Voreintrags in die WBK.
Mit dem Voreintrag einer Kurzwaffe gem. § 10 WaffG, wird der Waffentyp (Revolver, Pistole) und das Kaliber (z.B. 9mm Para) festgelegt. Die Erwerbserlaubnis gilt ein Jahr, eine Verlängerung ist nicht möglich.
• Antrag auf Erteilung zum Erwerb einer Kurzwaffe nach dem WaffG
• Bedürfnisnachweis in Form eines gültigen Jagdscheins oder
• Bedürfnisnachweis in Form einer Bedürfnisbescheinigung eines anerkannten Schießsportverbandes
Hinweis:
Der Antragsvordruck und alle benötigten Unterlagen müssen im Original übersandt werden. Eine elektronische Antragstellung ist nicht möglich. Die WBK kann nur erteilt werden, wenn durch einen gültigen Jagdschein oder eine Bescheinigung eines anerkannten Schießsportverbandes ein Bedürfnis nachgewiesen wird.
Gebühren:
Ausstellung WBK + Voreintrag 1. Kurzwaffe oder eines Schalldämpfers: 50 €
Voreintrag jeder weiteren Kurzwaffe: 35,00 €
Anmeldung jeder (weiteren) Kurzwaffe oder Schalldämpfers: 25 €
Nach Erwerb der Kurzwaffe ist diese binnen 2 Wochen schriftlich unter Vorlage der WBK bei der Behörde anzuzeigen. Die Bearbeitung des Antrags nimmt ca. 2 Wochen in Anspruch, kann aber auch zur Zeit mehrere Monate dauern.
Sobald der Antrag vorliegt, prüft die Waffenbehörde, u.a. ob der Antragsteller über die erforderliche Zuverlässigkeit und die persönliche Eignung verfügt und ob ein Bedürfnis vorliegt. Bei Voreintrag liegt sowohl die Erwerbs- als auch die Besitzerlaubnis vor.
Siehe auch Randnummer 665 ff in Heller/Soschinka/Rabe, Waffenrecht, 4. Auflage,
C.H.Beck Verlag, ISBN 978 3 406 72486 2
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