Weiternutzung von veralteten Waffenschränken

auch für Dual-use-Geräte und Single-use-Geräte

  1. Die vorübergehende Verwahrung einer leihweise für einen kurzen Zeitraum übernommenen Schusswaffe stellt keine ununterbrochene Weiternutzung eines Behältnisses   im Sinne des § 36 IV S. 2 Nr. 1 WaffG dar.
  2. Auf die Besitzstandsregelung kann sich nicht derjenige berufen, der nur vorübergehend geliehene Waffen in einem Waffenschrank (hier der Kategorie A) verwahrt hat.
  3. Die Besitzstandsregelung des § 36 IV S. 2 Nr. 1 WaffG erstreckt sich auch nicht auf die       Besitzer von erlaubnisfreien Waffen. Die Lagerung von erlaubnisfreien Waffen löst daher      keine Berechtigung zur Weiternutzung eines Behältnisses für erlaubnispflichtige Waffen aus.

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 22.09.2020 Az. 11 LA 138/20

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen die Rücknahme einer Waffenbesitzkarte….

Auf die am 06. Juli 2017 in Kraft getretene Vorschrift des § 36 IV S. 1, 2 Nr. 1 WaffG kann sich der Kläger nicht berufen. Die dort geregelte Besitzstandswahrung zugunsten von Besitzern, die über Sicherheitsbehältnisse mit überholten technischen Standards verfügen, greift nicht zugunsten des Klägers ein. Die Besitzstandswahrung knüpft an eine ununterbrochene Weiternutzung eines der alten Rechtslage entsprechenden Aufbewahrungsbehältnisses an. Einen entsprechenden Nachweis der ununterbrochenen Weiternutzung hat der Kläger nicht geführt. Ob der Kläger vor der Rechtsänderung in seinem Waffenschrank ein Luftgewehr aufbewahrt hat, ist unerheblich. Die Besitzstandsregelung erstreckt sich nicht auf die Besitzer von erlaubnisfreien Waffen, zu denen das Luftgewehr zählt. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat auf seinen Beschluss, mit dem die Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 13. Mai 2019 zurückgewiesen wurde (Senatbeschl. V. 26.06.2019 – 11 ME 193/19 -, juris, Rn. 8). ….

Die Besitzstandsregelung des § 36 IV S. 2 Nr. 1 WaffG erstreckt sich nicht auf die Besitzer von erlaubnisfreien Waffen. Die vorübergehende Verwahrung einer leihweise für einen kurzen Zeitraum übernommenen Schusswaffe stellt keine ununterbrochene Weiternutzung im Sinne des § 36 IV S. 2 Nr. 1 WaffG dar….

https://www.jagdverband.de/sites/default/files/2020-02/2020-02_FuA_Novelle_Waffenrecht.pdf

„Dual-use-Geräte“ müssen nicht im Waffenschrank aufbewahrt werden, solange sie nicht auf der Waffe montiert sind. Mit der Montage verwandelt sich das Gerät von Gesetzes wegen auf wundersame Weise zum waffenrechtlich relevanten und an sich verbotenen Gegenstand. Eine etwas gequälte Sichtweise, da ja das Gewehr, auf das montiert wird, sowieso entsprechend aufbewahrt werden muss. Es gelten die Aufbewahrungsvorschriften des Waffengesetzes und der AWaffV – und zwar die für einen verbotenen Gegenstand, d.h. mindestens ein Schrank der Stufe 0 nach DIN/EN 1143-1. Ausnahmsweise aber auch in einem vor dem 7.7.2017 genutzten B-Schrank (A-Schrank genügt nicht!), der nach § 36 Abs. 4 WaffG bestandsgeschützt ist; darin ist die Aufbewahrung eines solchen verbotenen Gegenstandes zulässig. Geräte, die eine Montagevorrichtung für Schusswaffen besitzen (nach BKA-Merkblatt „Single-use“) sind verbotene Gegenstände, für die auch die entsprechenden Aufbewahrungsvorschriften gelten – auch wenn Jäger damit Umgang haben dürfen.