Waffenaufbewahrung und zweiter Wohnsitz, gemeinsame Nutzung Eltern/Kinder, Bestandsschutz alter Waffenschränke
Gem. § 13 Abs. 8 AWaffV (Allgemeine Waffengesetz Verordnung) ist die gemeinsame Aufbewahrung von Waffen und Munition durch berechtigte Personen, die in häuslicher Gemeinschaft leben (siehe § 13 Abs.8 AWaffV) zulässig. Dabei ist ein gleiches Erlaubnisniveau Voraussetzung.
Im Einzelnen dazu und zum Bestandsschutz alter Waffenschränke siehe z.B. Heller/Soschinka/Rabe, Waffenrecht, Verlag C.H.Beck 4.Auflage 2020, Randnummern1098 ff und 1067 ff.
Bei waffenrechtlichen Erlaubnissen unterschiedlicher Art, sollte unbedingt die Polizeibehörde vorab befragt werden.
Gemäß der Bestandsschutzregelung des § 36 Abs. 4 WaffG können A und B Schränke – auch gemeinschaftlich – weiterverwendet werden, wenn diese vor dem 6.7.2017 angeschafft wurden und angezeigt wurden.
So kommt es zum Beispiel bei Studenten häufig vor:
Zwei Brüder sind Inhaber eines gültigen Jagdscheins/WBK. Beide sind in einer Universitätsstadt gemeldet und leben zusammen in einer 2er-WG. Am UniOrt möchten sie ihre Waffen nicht lagern. Also möchten beide weiterhin gemeinsam einen Waffenschrank (Widerstandsgrad 0) im Elternhaus am früheren Wohnort nutzen. Das Haus ist dauerhaft bewohnt. Dort verfügen beide über ein KFZ und es ist sehr praktisch gelegen, da es auf halber Strecke zu bestehenden Jagdmöglichkeiten / Schießstätten liegt (eine häusliche Gemeinschaft ist nur im „entfernteren Sinne“ gegeben, es besteht jedoch keinerlei Zugriff seitens Unberechtigter).
Tatsächlich wird die Erledigung eines solchen Falles von Behörden sehr unterschiedlich gehandhabt, obwohl die Verwaltungsvorschrift recht genau gehalten ist.
Die zuständige Behörde einer norddeutschen Studentenstadt setzte dafür nicht voraus, dass am früheren Wohnort ein Zweitwohnsitz besteht, da davon ausgegangen werde, dass beide sich dort regelmäßig aufhalten. Voraussetzung sei allerdings, dass beide einen Hausschlüssel haben und somit immer Zugriff zu den Waffen. Und solange beide einen gültigen Jagdschein haben, dürften sie ihre Waffen auch gemeinsam aufbewahren. Damit sei die sichere Aufbewahrung für die Behörde am neuen Wohnsitz in Ordnung.
Weitere Fragestellungen und Antworten:
- Darf der Inhaber eines gültigen Jagdscheines (ebenfalls im Besitz einer WBK, jedoch ohne Voreintrag) eine Kurzwaffe eines anderen Jägers transportieren?
Transportieren bedeutet, dass die Waffe von a nach b in einem geschlossenen Behältnis gebracht wird; siehe hierzu § 12 Abs. 1 Nr. 1b…
- Darf ein Jäger eine Kurzwaffe (, für die es bekanntlich eines Voreintrages in der WBK bedarf,) an einen anderen Inhaber eines gültigen Jagdscheins (, der ebenfalls im Besitz einer WBK ist, jedoch ohne jeglichen Voreintrag für eine Kurzwaffe,) vorübergehend verleihen?
Ja, das darf er. §12 Abs. 1 beschreibt, dass ein Erlaubnisinhaber sich von einem anderen Erlaubnisinhaber eine Waffe im Rahmen seines Bedürfnisses für die Höchstdauer von einem Monat leihen darf. Das Waffengesetz betitelt hier lediglich den Erlaubnisinhaber als solchen und meint damit eine Person mit WBK. Das Gesetz sagt, dass Jäger nur für Langwaffen keine Erlaubnis zum Erwerb benötigen. Doch wir reden hier ja vom sich ausleihen und die Behörden handhaben das zur Zeit so. Besser ist, dort für den Vorgang nochmals um Zustimmung zu bitten und die Anfrage und Antwort zumindest via Mail zu bestätigen.
- Darf bei gemeinschaftlicher Verwahrung von Waffen in einer häuslichen Gemeinschaft der eine Inhaber eines gültigen Jagdscheins (im Besitz einer WBK) Zugriff haben auf die Kurzwaffe des jeweils anderen Jägers? Wenn nein, reicht ein Abzugsschloss oder das Entfernen eines wesentlichen Bauteils mit dem Ziel, den schussbereiten Zustand zu verhindern?
Das Gesetz beschreibt diesen speziellen Fall nicht, sondert regelt lediglich, was eine häusliche Gemeinschaft ist und dass nur Personen mit demselben Bedürfnis gemeinsam aufbewahren dürfen. Also ja, das darf er.
Die Fragen kommen vor allem auf, da das WaffG oft nur von Langwaffen spricht und nicht leicht ersichtlich ist, wie es sich mit dem Erwerb/Besitz von Kurzwaffen verhält. Der Erwerb von Langwaffen samt Munition erfolgt über den gültigen Jagdschein, der Erwerb einer Kurzwaffe samt Munition jedoch über die WBK mit Voreintrag.
- Stellt der Erwerb lediglich den käuflichen Erwerb dar? (Denn in gewisser Hinsicht erfordert der Besitz auch den tatsächlichen Erwerb sprich die tatsächliche Herrschaft über die Waffe, was wiederum nicht unbedingt einen Kauf bedingt).
Das Waffengesetz lässt in Teilen viel Spielraum zur Interpretation. Die Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz und einschlägige Kommentierungen geben eher Auskunft. Trotzdem bleibt es schwierig. Laut der Anlage zum Waffengesetz heißt erwerben, die tatsächliche Gewalt über eine Waffe erlangen Das geschieht auch wenn man eine Waffe leiht. Doch dort wo das Gesetz sich auf die Voreinträge bezieht ist aber tatsächlich der dauerhafte käufliche Erwerb gemeint. Man möchte verhindern, dass Jäger massenweise Kurzwaffen erwerben.
Stand: 2023
Waffenaufbewahrung – zweiter Wohnsitz.docx