Voraussetzung zur sicheren Aufbewahrung von Waffenschrankschlüsseln / Waffentresorschlüsseln

Sie haben als Waffenbesitzer sicherlich von den Anschreiben der Kreispolizeibehörden, unter anderem auch des HSK gehört, in welchem die Behörde über das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen, AZ 20 A 2384/20, rechtskräftig seit 23.10.2023, einerseits informiert und andererseits auch Handlungsempfehlungen ausgesprochen werden, um die Möglichkeit einzuräumen ggf. vorhandene Defizite in der Aufbewahrung entsprechend der aktuellen Rechtsprechung auszugleichen.

Entsprechend dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen, AZ 20 A 2384/20, rechtskräftig seit 23.10.2023, sind Schlüssel zum Waffenschrank in einem Behältnis aufzubewahren, das seinerseits den gesetzlichen Sicherheitsstandards an die Aufbewahrung der im Waffenschrank befindlichen Waffen und Munition entspricht.

Damit wischt das Oberverwaltungsgericht die bisherige Rechtsprechung vom Tisch.

Und das Gericht schwingt sich auf, die Auflagen des Gesetzgebers noch zu verschärfen; auch wenn das die Kreispolizeibehörden zwar sehen aber tunlichst behaupten, es handele sich nur um eine Klarstellung.

Mit Schreiben der Kreispolizeibehörden erhalten die Waffenbesitzer im Falle des Hochsauerlandkreises nicht einmal eine Frist zur Umsetzung. Der Verfasser des Rundschreibens schreibt dazu „…Ich weise jedoch darauf hin, dass die Einhaltung dieser Anforderung jederzeit im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle gemäß § 36 Abs.3 WaffG bei Ihnen überprüft werden kann…“ und es wird Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis angekündigt sowie Ordnungswidrigkeiten und Strafverfahren.

Andere Landkreise geben auf, binnen drei Monaten die sichere Aufbewahrung der Waffenschrankschlüssel nachzuweisen.

 

Es besteht also häufig Handlungsbedarf. Wenn Sie zum Beispiel Langwaffen in einem Waffenschrank der Stufe A,  2 Kurzwaffen in einem Waffentresor der Stufe B sowie die Munition in einem weiteren Waffentresor der Stufe B; jeweils mit Schlüssel auf bewahren.

Und das auch dann, wenn für Sie die Besitzstandswahrung für den A und die B Tresoren gemäß § 36 (4) WaffG zur Anwendung kommt.

Denn das Urteil sagt ganz klar: „Denn die Schlüssel zu einem Waffenschrank sind in einem Behältnis aufzubewahren, das seinerseits den gesetzlichen Sicherheitsstandards an die Aufbewahrung der im Waffenschrank befindlichen Waffen und Munition entspricht.“

Schlüssel für Aufbewahrungsverhältnisse von Schusswaffen  (…) müssen auf dem Sicherheitsniveau verwahrt werden, welches für die Verwahrung der Waffen selbst einzuhalten ist.

So formuliert auch das Schreiben des Hochsauerlandkreises aus Februar 2024 und die entsprechenden Schreiben anderer Kreispolizeibehörden.

 

Nun dennoch nichts zu machen und sich bei der Kontrolle und anschließenden waffenrechtlichen Maßnahme auf die noch anderslautende Gesetzeslage zu berufen, wäre in NRW, und m.E.  überall, ein zu hohes Risiko. Die Kreispolizeibehörden greifen offenbar das Urteil des OVG auf und zwingen zur Umsetzung.

In Beispielsfall würde zwar ein B Tresor mit elektronischem Zahlenschloss oder biometrischem Schloss zur Aufbewahrung der Schlüssel der vorhandenen Tresore den Anforderungen genügen.

Um aber für weitere Verschärfungen gewappnet zu sein, würde ich, auch wenn es nun erstmal nur für die Schlüssel ist, gleich einen Schrank der höchsten Stufe mit Elektronikschloss oder/und biometrischem Schloss anschaffen. Die Besitzstandswahrung, Privilegierung der Weiternutzung der Schränke mit alten Sicherheitsanforderungen, gilt nicht für Dritte z.B. im Falle des Verkaufs. Da wäre gegebenenfalls ein 1er Schrank immerhin noch werthaltig und mit zu verkaufen.

Und wer kann schon vor weiteren Rechtsfortbildungen sicher sein?

Vielleicht stellt das OVG demnächst klar, dass sein Votum so auszulegen ist, dass bei Neuanschaffungen von Schränken für die Aufbewahrung von Schlüsseln immer die höchst mögliche Sicherheitsstufe anzuschaffen ist?

 

Und für die ganz Schlauen: Ein ständig griffbereites Mitführen des Schlüssels reicht nicht aus. Denn die Ausübung der tatsächlichen Gewalt ist etwa während des nächtlichen Schlafs nicht möglich; so bereits verschiedene Verwaltungsgerichte in der Vergangenheit. Nicht einmal ein Bankschließfach genügt, da das nicht dem Widerstandsgrad 0 oder 1 entspricht.

 

Es hilft kein Jammern über eine Übergriffigkeit seitens der Behörden. Verfahren vor den Verwaltungsgerichten dauern Jahre. Und ein Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zieht nicht. Der Widerruf einer waffenrechtlichen Erlaubnis wird sofort vollzogen.

 

Also: Schaffen Sie entweder einen Schrank für die Schlüssel nach der Norm DIN/EN 1143-1 mit dem Widerstandsgrad 0 oder nach der Norm DIN/EN 1143-1 mit dem Widerstandsgrad I oder wechseln Sie am besten gleich den Waffenschrank gegen einen der Sicherheitsstufe I, jeweils mit elektronischem / biometrischem Schloss.

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Unsere Tipps dazu:

Achten Sie bei den Elektronikschlössern darauf, dass nach mehrfacher Falscheingabe der Kombination das Schloss einige Zeit blockiert. Das würde wirksam verhindern, dass ein Einbrecher pausenlos neue Kombinationen eingeben kann.

Und wählen Sie eine Zahlenkombination, die nicht leicht zu erraten ist oder schnell ausprobiert werden kann.

Die Kreispolizeibehörde Hochsauerlandkreis gibt dazu konkrete Hinweise:

Für die Bildung eines Zahlencodes bildet § 36 Abs. 1 WaffG den Maßstab. Hiernach hat der Waffenbesitzer die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände verloren gehen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. Was erforderlich ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.

Bei der Festlegung einer Zahlenkombination ist einerseits zu vermeiden, dass sie leichthin erraten oder „schnell“ ausprobiert werden kann (beispielsweise sechs Mal die gleiche Zahl), andererseits ist es nicht fernliegend, eine für den Waffenbesitzer gutmerkfähige Zahlenfolge zu wählen, um gerade die Notwendigkeit einer schriftlichen Fixierung zu vermeiden. Zu berücksichtigen sind auch sonstige Umstände des Einzelfalles, etwa wie viele verschiedene Zahlenkombinationen nach der Technik des Waffenschranks ausprobiert werden können, bevor das Schloss für einen bestimmten Zeitraum gesperrt wird. Vor diesem Hintergrund gehört es beim Einsatz eines Zahlencodes ohne weiteres zu den erforderlichen Vorkehrungen, die Werkseinstellung zu ändern, den Code in keiner zugreifbaren Weise zu notieren und ihn auch nicht an Dritte weiterzugeben. Gibt es Haushaltsmitglieder, die nicht berechtigt sind, mit den verwahrten Waffen umzugehen, so müssen die Waffen vor diesen sicher verwahrt werden. Deshalb dürfte die Verwendung des eigenen unveränderten Geburtsdatums oder eines der Haushaltsangehörigen in diesen Fällen regelmäßig sorgfaltswidrig sein. Denn gerade diese kennen die Geburtsdaten untereinander und haben auch die Möglichkeit zum wiederholten Ausprobieren einer Zahlenkombination über einen langen Zeitraum, da sie sich rechtmäßig und unauffällig im Haushalt aufhalten können. Die Aufbewahrung in einem Wochenendhaus kann die Anforderungen an die Bildung einer Zahlenkombination erhöhen, weil Dritte, die sich unberechtigten Zutritt verschafft haben, vielfach mehr Zeit zum Ausprobieren zur Verfügung haben, als in einer täglich genutzten Wohnung. Ungeachtet möglicher Besonderheiten im Einzelfall dürfte die Verwendung des eigenen unveränderten Geburtsdatums oder des eines anderen Haushaltsangehörigen als Zahlenkombination auch dann sorgfaltswidrig sein, wenn alle Mitglieder der häuslichen Gemeinschaft auf den Waffenschrank zugreifen dürfen. Denn gerade das Geburtsdatum ist regelhaft auch außerhalb der häuslichen Gemeinschaft einem breiten Personenkreis bekannt; Freunde, entferntere Bekannte, Arbeitskollegen und viele andere Dritte kennen es häufig.

Und lassen Sie sich vom Händler eine Bestätigung ausstellen, dass Sie sich aktuell um die Neuanschaffung bzw. Nachrüstung kümmern, dass Sie einen Schrank bestellt haben und z.B. dass Lieferzeiten eine rasche Umsetzung verhindern.

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Entwicklung zur Rechtsprechung zu § 36 Abs. 2 WaffG, § 45 Abs. 2 S.1 i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr.2 Nr. b WaffG, §§ 13, 14 AWafN :

Bisherige Entscheidungen, waren mit wechselnden sicheren Verstecken und das dann z.B. in einer Geldcassette zufrieden. Ein komplettes Urteil siehe Permalink: https://openjur.de/u/2174051.html (https://oj.is/2174051)

Anders und weitergehend nun am 30.08.2023 das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Aktenzeichen: 20 A 2384/20 (I. Instanz: VG Düsseldorf ­ 22 K 3002/19 ) Siehe dazu die Pressemitteilung https://www.justiz.nrw.de/JM/Presse/presse_weitere/PresseOVG/48_230830/index.php Schlüssel zu einem Waffenschrank sind in einem Behältnis aufzubewahren, das seinerseits den gesetzlichen Sicherheitsstandards an die Aufbewahrung der im Waffenschrank befindlichen Waffen und Munition entspricht. Den Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse wegen unzureichender Aufbewahrung der Waffenschrankschlüssel im Einzelfall eines Jägers aus Duisburg hat das OVG allerdings für rechtswidrig gehalten, eben da diese neue Rechtsprechung noch nicht bekannt war. Das dürfte dann allerdings nach Veröffentlichung dieser Entscheidung zukünftig anders entschieden werden; (Anmerkung RA Mühlenbein)

Was war passiert: Während einer einwöchigen Urlaubsabwesenheit wurde in das Wohnhaus des Klägers in Duisburg eingebrochen. Die Einbrecher entwendeten aus dem dortigen Waffenschrank, der unversehrt geblieben ist, zwei Kurzwaffen und diverse Munition. Der Waffenschrank entsprach dem gesetzlich vorgeschriebenen Sicherheitsstandard für die Aufbewahrung von Waffen und Munition. Die Schlüssel zu diesem Schrank bewahrte der Kläger in derselben Wohnung in einem etwa 40 kg schweren, dick- und doppelwandigen Stahltresor mit Zahlenschoss auf. Dieser genügte allerdings nicht dem gesetzlichen Sicherheitsstandard für die Aufbewahrung der im Waffenschrank befindlichen Waffen und Munition. Daraufhin widerrief das Polizeipräsidium Duisburg die waffenrechtlichen Erlaubnisse des Klägers mit der Begründung, dieser habe Waffen und Munition nicht sorgfältig verwahrt. Die dagegen gerichtete Klage wies das Verwaltungsgericht Düsseldorf ab. Die Berufung des Klägers gegen dieses Urteil war erfolgreich.

Zur Begründung seines Urteils hat der 20. Senat im Wesentlichen ausgeführt:

Die Voraussetzungen für den Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse des Klägers liegen nicht vor. Der Kläger ist nicht waffenrechtlich unzuverlässig. Insbesondere liegen keine Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigen, er werde Waffen oder Munition nicht sorgfältig verwahren.

Allerdings hat der Kläger in der Vergangenheit objektiv gegen die gesetzlichen Anforderungen an eine sorgfältige Aufbewahrung von Waffen und Munition verstoßen, indem er die Schlüssel zum Waffenschrank in einem Tresor mit einem unzureichenden Sicherheitsstandard aufbewahrt hat. Denn die Schlüssel zu einem Waffenschrank sind in einem Behältnis aufzubewahren, das seinerseits den gesetzlichen Sicherheitsstandards an die Aufbewahrung der im Waffenschrank befindlichen Waffen und Munition entspricht. Dem genügte der Tresor des Klägers nicht.

Dieser objektive Sorgfaltsverstoß rechtfertigt eine Unzuverlässigkeitsprognose jedoch ausnahmsweise nicht, weil er dem Kläger in subjektiver Hinsicht nicht als im besonderen Maße schwerwiegend vorzuwerfen ist. Einem juristischen Laien ‑ wie dem Kläger ‑ musste es sich nicht aufdrängen, dass die Waffenschrankschlüssel demjenigen gesetzlichen Sicherheitsstandard entsprechend aufzubewahren sind, der für die Aufbewahrung der Waffen und Munition gilt. Die Aufbewahrung von Waffen und Munition in Behältnissen, die mittels Schlüssel zu verschließen sind, ist gesetzlich zulässig. Konkretere gesetzliche Vorgaben, wie der Schlüssel zu einem solchen Behältnis aufzubewahren ist, fehlen jedoch, obwohl es lebensfremd ist, dass ein Waffenbesitzer stets die tatsächliche Gewalt über die Schlüssel ausüben kann. Ebenso wenig gibt es bis zum heute verkündeten Urteil des Senats entsprechende Vorgaben der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, an denen sich Waffenbesitzer orientieren könnten und müssten. Der Kläger hat im Übrigen auch nicht etwa einfachste Maßnahmen unterlassen, um eine Ansichnahme der Waffenschrankschlüssel durch unbefugte Dritte zu verhindern, sondern mit deren Aufbewahrung in dem in Rede stehenden Stahltresor jedenfalls Vorkehrungen getroffen, die geeignet gewesen sind, einen Zugriff durch unbefugte Dritte zu verhindern, jedenfalls nicht unerheblich zu erschweren. Nach alledem ist auch ein gröblicher Verstoß gegen waffengesetzliche Bestimmungen nicht anzunehmen.

Fazit:

Benötigt wird also ein  entsprechender Tresor für den Schlüssel – oder ein elektronisches / biometrisches Zahlenschloss am bestehenden Schrank.

Und für die Zukunft wird mit diesem Urteil dem Waffenbesitzer unterstellt werden, dass es ihm klar ist und war, dass auch der oder die Schlüssel zu einem Waffenschrank in einem Behältnis aufzubewahren sind, das seinerseits den gesetzlichen Sicherheitsstandards an die Aufbewahrung der im Waffenschrank befindlichen Waffen und Munition entspricht. Und noch deutlicher nach Empfang des Hinweisschreibens der Kreispolizeibehörden.

Es ist eben nur ein elektronisches Zahlenschloss oder / und biometrisches Schloss die wirklich sichere Lösung, um den rechtlichen Auflagen nachzukommen. Bis zur nächsten Reform …

Die Hersteller von Waffenschränken wird es freuen.

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Die Zukunft der Waffentresorschlüssel sieht so aus:

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Josef Mühlenbein
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht

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Rechtsanwalt Mühlenbein verbindet als Jäger und Jagdpächter und als Eigentümer und Redakteur der Seiten www.jagdrecht.de und www.waffenrecht.de seinen Beruf mit seinem Hobby.

Text – und Data Mining auf den Seiten www.jagdrecht.de und www.waffenrecht.de nach § 44 b Absatz 2 Satz 1 UrhG behält sich der Rechtsinhaber gem. § 44 b Absatz 3 vor und ist vom Rechtsinhaber untersagt.