Transport von Jagdwaffen

13 Abs. 6 Satz 1 WaffG ist eine Sonderregelung für Jäger. Jäger dürfen auch im Zusammenhang mit der befugten Jagdausübung die Jagdwaffen nicht schußbereit ohne Erlaubnis transportieren. Zugriffsbereit aber nicht schußbereit!

Also zum Beispiel auf der Rückbank ohne Behältnis.

Aber die Waffe ist auch vor dem Anblick Dritter zu verdecken. Und im Falle eines Unfalles wäre die Waffe auch für Dritte zugriffsbereit.

Daher empfehlen wir dringend auch bei der Fahrt und Transport in das nahe gelegene Jagdrevier: stets nicht schußbereit in einem verschlossenen Behältnis. Dabei genügt z.B. auch das Futteral mit Zahlenschloss oder kleinem Schloss.

Statt weiterer Ausführungen zum Thema:

https://www.waffenrecht.de/aufsaetze/jagdrechtliche-zuverlaessigkeit-sichere-aufbewahrung-einer-waffe-im-pkw/

https://polizei.nrw/sites/default/files/2018-06/Waffenkalender_2018_Web.pdf

http://www.jagd-naheland.de/pdf/Aufbewahren%20Fuehren%20und%20Transportieren%20von%20Waffen.pdf

http://www.jagdverband-donauwoerth.de/Service/Gesetze-Dateien/JiB_4_12_Rechtstipp_Waffentransport.pdf