Waidgerechtigkeit und Schwarzpulver / Vorderladerbüchse?
Waidgerechtigkeit und Schwarzpulver / Vorderladerbüchse?
Jagd mit Schwarzpulverwaffen und Waidgerechtigkeit – das ist kein Widerspruch.
John Taylor, geb. 1904, einer der letzten Elfenbeinjäger, schoss mehr als
1000 Elefanten, meist mit der Schwarzpulverbüchse.
In seinem Erlebnisroman „PONDORO – Last of the Ivory Hunters“, ISBN/ASIN 1571571647, schreibt Taylor dazu unter 1/5 auf S.76:
„…Men with their modern breech-loaders and repeaters are all too much inclines to sneer at the muzzle-loader. But a good muzzle-loader, properly handled, is a very deadly and effective weapon – provided its limitations are fully realized.“.
Bis zum Verbot der Jagd mit Vorderladerwaffen zum Beispiel in RLP ( § 23 Abs. 1 Nr. 4 d LJG RLP) führten Mandanten Schwarzpulver-Vorderlader auf waidgerechte Entfernungen auf Rot u. Rehwild.
Durch gesetzl. Auflagen gezwungen stehen inzwischen nicht viele Schießanlagen zum Vorderladerschießen zur Verfügung.
Ohne Mitgliedschaft in einem Verein wird es häufig schwierig, bezüglich des Umgangs mit Schwarzpulver ein Bedürfnis nachzuweisen. Und dann wird der Antrag auf Umgang mit Schwarzpulver abgelehnt; § 27 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SprengG.
Dennoch möchten unsere Mandant auf die Ausübung des Schießsportes aber auch der Jagd mit ihren hochwertigen Vorderladern nicht gänzlich verzichten.
Die Jagd auf Schalenwild ist mit dieser Büchse weltweit fast überall erlaubt.
Im Ausland werden solche Jagden speziell mit Schwarzpulverbüchsen angeboten. Im Ausland ist die Jagd mit diesen Büchsen noch weit verbreitet. So zum Beispiel auch in Namibia.
Dazu verweisen wir auf den Aufsatz:in Kopie anbei und unter :
http://jagdwaffennetzwerk.blogspot.de/2012/01/jagd-mit-schwarzpulverwaffen-viel.html
Über ein abgeschlossenes Verfahren berichten wir hier:
Verwaltungsgericht Trier, 2 K 3927/18.TR, Urteil vom 25.10.2018 sowie Beschluss des Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 6 A 11530/18.OVG Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung.
Sprengstoffrechtliche Erlaubnis auf die Herstellung von Munition aus Schwarzpulver zu Jagdzwecken.
Wir geben das Urteil des VG Trier und die Begründung des Beschlusses des OVG in Auszügen wider:
2018 erteilte der Eifelkreis Bitburg – Prüm dem Kläger die Erlaubnis für das Erwerben, Aufbewahren, Verwenden, Vernichten, Verbringen und Delaborieren selbstgeladener Munition für 14 kg Nitropulver. Er lehnte den Antrag auf Nutzung von 2 kg Schwarzpulver mit der Begründung ab, dass der Kläger den hierfür erforderlichen Nachweis über sein Bedürfnis zur Nutzung explosionsgefährlicher Stoffe nicht erbracht habe. Zuvor waren die entsprechende Sprengstofferlaubnisse im Jahr 2009 auf weitere 5 Jahre erteilt worden; es handelte sich in 2018 also um eine Neuerteilung.
Das Verwaltungsgericht wies die Verpflichtungsklage in Form der Versagungsklage des Klägers als zulässig aber unbegründet ab.
Das Gericht führt dazu aus:
Der geltende gemachte Anspruch findet seine Rechtsgrundlage in § 27 Abs. 1 Sprengstoffgesetz in der Fassung vom 15. Juni 2005 (BGBl. I, S. 1626), zuletzt geändert am 11. Juni 2017 (BGBl. I. S. 1586) – SprengG-.
Gemäß § 27 Abs. 1 SprengG bedarf in anderen als den in § 7 Abs. 1 SprengG bezeichneten Fällen einer Erlaubnis, wer explosionsgefährliche Stoffe erwerben oder mit diesen umgehen will. Der Kläger bezweckt die Erlangung von Schwarzpulver als Treibladung im Sinne des § Abs. 1 Nr. 15 SprengG, um seine Vorderladerwaffe zu privaten Jagdzwecken selbstständig laden und abfeuern zu können. Ein gewerblicher, wirtschaftlicher oder land- forstwirtschaftlicher Betreib im Sinne des § 7 Abs. 1 SprengG liegt nicht vor, sodass der Anwendungsbereich der Sondernorm des § 27 Abs. 1 SprengG hier eröffnet ist. Es handelt sich demnach um eine erlaubnispflichtige Betätigung, für deren Erlaubnis gemäß § 36 Abs. 5 SprengG i. V. m. § 1 Abs. 1 der Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Betreib des technischen Gefahrenschutzes (GefSchZuVo) vom 26. September 2000 i. V. m. Anlagen Nr. 3.1.2 die Kreisverwaltung in dem Bereich zuständig ist, in dem der betreffende Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (vgl. § 36 Abs. 2 SprengG i. V. m. der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Sprengstoffgesetz (SprengVwV) vom 10. März 1987, BAnz. Nr. 60a, dort Ziff. 36.1 bis 36.3). Da der Kläger nach dem Aufenthalt seiner letzten Erlaubnis im Jahr 2014 nun eine weitere Erlaubnis beantragt hat, handelt es sich hierbei um die Neuerteilung, die am 12. März 2018 nach Maßgabe des § 27 Abs. 2 SprengG für die Dauer von fünf Jahren hinsichtlich der Nutzung von 14 kg Nitropulver erteilt worden ist.
Die Versagung hinsichtlich der ebenfalls beantragten Nutzung von 2 kg Schwarzpulver war regelmäßig, da ein Versagungsgrund im Sinne des § 72 Abs. 3 Nr. 2 SprengG vorliegt.
Ein Versagungsgrund nach § 27 Abs. 3 Nr. 1 i. V. m. § 8 Abs. 1 SprengG liegt nicht vor, da der Kläger Forstbeamter und Inhaber eines Jagdscheines ist und auch sonst
die erforderliche Zuverlässigkeit, Sachkunde und persönliche Eignung besitzt und die Altersgrenze von 21 Jahren überschritten hat.
Der Erlaubniserteilung steht entgegen, dass der Kläger den erforderlichen Nachweis eines rechtlich relevanten Bedürfnisses für die beabsichtigte Tätigkeit im Sinne des § 27 Abs. 3 Nr. 23 SprengG nicht erbracht hat. Ein solches Bedürfnis liegt vor, wenn der Erlaubnisbewerber ein besonderes Interesse daran hat, die beantragte sprengstoffrechtliche Tätigkeit auszuüben, welches zugleich unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Regelung eine Ausnahmen von der mit dem Gesetz verfolgten Eingrenzung des Erwerbs von und des Umgangs mit Sprengstoff rechtfertigt (s. OVG Münster, Beschluss vom 1. Februar 2005 – 20 A 20/04 -, juris Rn. 7; VG Köln, Urteil vom 17. November 2016 -20 K 4488/14 – M 7 K 16.1347 -, juris, Rn. 19). Hierbei muss die gewünschte sprengstoffrechtliche Tätigkeit für den Erlaubnisinhaber nach Art und Umfang von einem besonderen und gesteigerten Gewicht sein, mit der übrigen Rechtsordnung, insbesondere mit den Waffenrecht, in Einklang stehen und wird im Falle des Wiederladens nur im Rahmen einer regelmäßigen Verwendung des Sprengstoffs anerkannt (OVG Münster, a. a. O.; VG München, a. a. O.). Der Gesetzesgeber bezweckt durch diese Anforderung eine Beschränkung der Nutzung auf das unbedingt erforderliche Maß, um der erhöhten Gefährlichkeit von Sprengstoffen Rechnung zu tragen und den Erwerb von und Umgang mit diesen Materialien streng begrenzen und kontrollieren zu können (s. Beschluss des OVG Münster, a. a. O ., Rn. 13) Diese Anforderungen an den Nachweis eines konkreten sprengstoffrechtlichen Bedürfnisses sind hoch, ein solches kann nur in Einzelfällen angenommen werden (vgl. dazu VG München, Urteil vom 22. Juli 2015 – M 7 K 14.0379 -, juris, Rn. 23). Die Bedarfslage und das daraus folgende Interesse an der Tätigkeit müssen folglich nach Art und Umfang hinreichende konkretisiert sein, sodass ein nur möglicher Bedarf in der Zukunft als rein vorsorglich einzustufen ist und nach den eben genannten Maßstäben nicht ausreicht, um ein tatsächliches Bedürfnis zu belegen (vgl. dazu Beschluss des VGH München vom 9. Februar 2018 – 21 ZB 15.1972 -,juris Rn.13).
Diesen Anforderungen genügen die vom Kläger vorgetragenen Gründe für sein Interesse an de Nutzung des Schwarzpulvers nicht.
Der Kläger betreibt die Jagd im Wesentlichen als Freizeitsport. Dieses Interesse allein reicht nicht aus, um ein Bedürfnis zu belegen, da auch zuverlässigen und fachkundigen Erlaubnisbewerben der Umgang mit Sprengstoff nur in ganz besonderen Ausnahmefällen erlaubt werden soll (vgl. dazu Urteil des VG München vom 2. Dezember 2015 – M 7 K 15.3107 -, juris Rn. 18). Ein solcher Ausnahmefall kann im vorliegenden Verfahren nicht erkannt werden. Zwar wird ein Bedürfnis bei Sportschützen und Jägern, die Mitglied in einem Verein sind, in Anlehnung an die waffenrechtlich Bedürfnisse regelmäßig bejaht (vgl. dazu Heinrich in Steindorf, Kommentar zum Waffenrecht, 10. Aufl. 2015, § Rn. 16). Der Kläger ist indes nicht willens, Mitglied in einer solchen Vereinigung zu werden und will es auch nicht zeitnah werden.
Die Jagd ist kein anerkennenswertes Bedürfnis, weil es nach § 23 Abs. 1 Nt. 4 lit. d.) Landesjagdgesetz Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 9. Juli 2010 – LJG – in Rheinland-Pfalz verboten ist, auf Wild mit Vorderladerwaffen wie der des Klägers zu schießen. Dieses Verbot gilt unter anderem auch in Nordrhein-Westfalen nach § 19 Abs. 1 Nr. des dortigen Landesjagdgesetzes. Hinsichtlich der Verwendung von Sprengsoffen zur Jagd allgemein bestehen auch Verbote im Saarland nach § 32
Abs. 1 Nr. 8 des Saarländischen Jagdgesetzes – SJG -, in Bayern nach Art. 29 Abs. 2 Nr. 7 des Bayerischen Jagdgesetzes – BayJG – und in Niedersachen nach § 24 Abs. 1 Satz 1 des Niederländischen Jagdgesetzes –NjagdG -. So auch in Hessen § 23 Abs. 7 des Hessischen Jagdgesetztes – HjagdG –
Nutzung des Schwarzpulvers für Probeschüsse vor Auslandsjagden läßt kein konkretes Interesse an der regelmäßigen Verwendung von Schwarzpulver erkennen. Das reine Übungsschießen zu reinigungs- und Reaktivierungszwecken des historischen Gewehres hat allenfalls punktuelle Bedeutung und lässt keinen Rückschluss auf ein dauerhaftes und regelmäßiges Bedürfnis zu.
Der Umstand, dass der Kläger in die Zukunft gerichtet häufiger zu auswärtigen Jagdveranstaltungen reisen möchte, vermag das Bedürfnis ebenfalls nicht zu belegen, da es sich hierbei allenfalls um einen möglichen, also gleichsam zumutbar, eine entsprechende Konkretisierung der Bedarfslage abzuwarten, um sodann einen neuerlichen Antrag auf die hier begehrte Erlaubnis nach § 27 Abs. 1 SprengG aufgrund eines aktuellen, andauernden und nachweisebaren Bedarfs erfolgreich stellen zu können (so auch OVG Münster, a.a. O., Rn. 9).
Im hier entscheidungserheblichen Zeitpunkt ist das Bedürfnis auch deshalb nicht konkret genug, da eine Betrachtung der vergangenen Nutzung in der Gesamtbeurteilung der Interessenlage des Klägers ergibt, dass dieser seit 1993 mit 1 kg Schwarzpulver ausgekommen ist (s. dazu Erlaubnisheft für die Jahre 1989 bis 1994, Bl. 29 der Verwaltungsakte). Auf Befragen des Gerichts gab der Kläger in der mündlichen Verhandlung an, mit dieser vergleichsweise geringen Menge lange ausgekommen zu sein, da er seine Waffe kaum genutzt habe. Auch dieser Umstand ist zu berücksichtigen, zumal der Kläger – abgesehen von dem Wechsel der Dienststelle – keinen Akutbedarf geltend gemacht hat, der eine relevante und auch umsetzbare Veränderung des bisherigen Nutzungsverhaltens nahelegen würde.
Insgesamt ist das besondere Interesse, welches das Eingrenzungsgebot des Gesetzgebers überwiegen müsste, im Falle des Klägers nicht belegt worden und auch nicht anderweitig erkennbar. Ohne entsprechenden Nachweis des Bedürfnisses war die begehrte Erlaubnis zwingend zu versagen, da es sich bei § 27 Abs. 3 SprengG um einen Erlaubnisvorbehalt und gerade nicht um eine Ermessensprüfung handelt (vgl. dazu Urteil des VG München vom 22. Juli 2015, a. a. O., Rn. 26).
Der Beklagte beschränkte die Erlaubnis zurecht auf die Nutzung von Nitropulver, weshalb die Klage insgesamt als unbegründet abzuweisen war.
OVG:
Gemäß § 27 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SprengG ist die Erlaubnis – außer zum Erwerb und zur Verwendung pyrotechnischer Gegenstände (vgl. § 27 Abs. 3 Satz 2 SprengG) – zu versagen, wenn der Antragsteller ein Bedürfnis für die beabsichtigte Tätigkeit nicht nachweist. Zweck der danach notwendigen Bedürfnisprüfung ist es insbesondere, im Hinblick auf die Gefährlichkeit von Sprengstoffen deren Erwerb sowie den Umgang mit ihnen auf das unbedingt erforderliche Maß zu beschränken. Dem entspricht es, dass die Bedarfslage und das daraus folgende Interesse an der begehrten sprengstoffrechtlichen Tätigkeit nach Art und Umfang hinreichend konkretisiert sein müssen. Demgegenüber bergründet das Interesse, für den Fall eines nur möglichen Bedarfs gleichsam vorsorglich eine sprengstoffrechtliche Erlaubnis zu erhalten, regelmäßig kein Bedürfnis im Sinn des § 27 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SprengG (BayVGH, Beschluss vom 9. Februar 2018 – 21 ZB 15.1972 -, juris, Rn. 14; OVG NRW, Beschluss vom 1. Februar 2005 – 20 A 20/04 -, juris, Rn. 9).
Dies zugrunde gelegt besteht gegen die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, der Kläger habe für die begehrte sprengstoffrechtliche Erlaubnis zur Nutzung von Schwarzpulver kein rechtlich anzuerkennendes Bedürfnis nachgewiesen, auch unter Einbeziehung des Zulassungsvorbringens keine rechtlichen Bedenken.
Soweit der Kläger vorträgt, die mit Bescheid des Beklagten vom 12. März 2018 erteilte Erlaubnis hinsichtlich der Nutzung von 14 kg Nitropulver bei gleichzeitiger Versagung der beantragten Nutzung von 2 kg Schwarzpulver sei nicht nachvollziehbar, da Nitropulver das weitaus gefährlichere Pulver sei, ergeben sich hieraus keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Denn der Versagungsgrund des § 27 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SprengG knüpft nicht an die Gefährlichkeit der beabsichtigten Tätigkeit an, sondern richtet sich nach der Bedarfslage im Einzelfall.
Ohne Erfolg bleibt auch das Zulassungsvorbringen, die Jagd sei für den Kläger kein Freizeitsport, sondern ein wesentlicher bzw. erheblicher Teil seiner dienstlichen Tätigkeit als Forstbeamter, bei der er mit dem Reduktionsabschuss beauftragt sei und jährlich über 100 Stück Schalenwild schießen und verwerten müsse. Hierauf vermag der Kläger ein Bedürfnis für seine beabsichtigte Tätigkeit nicht zu stützen, da es – worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat – gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 4 d) Landesjagdgesetz in Rheinland-Pfalz verboten ist, auf Wild mit Vorderladerwaffen zu schießen. Der Grund für diese seit dem 22. Juli 2010 bestehende Rechtslage (vgl. GVBI. S. 149) liegt darin, dass Vorderladerwaffen im Hinblick auf eine tierschutzgerechte Tötung von Wild nicht dem Stand der heutigen Technik entsprechen (vgl. LT-Drs. 15/4341, S. 44).
Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Würdigung, wonach der Kläger das erforderliche sprengstoffrechtliche Bedürfnis nicht nachgewiesen habe, ergeben sich auch nicht aus dem Zulassungsvortrag, es sei eine sachfremde Erwägung, insoweit auf die Mitgliedschaft in einem Schießsportverein abzustellen. Vielmehr trifft es zu, dass ein Bedürfnis nach § 27 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SprengG bei Sportschützen, die Mitglieder in einem Verein sind, regelmäßig zu bejahen sind. Denn insoweit kommt zum Tragen, dass bei eine Sportschützen in Bezug auf die eigenen Waffen eine regelmäßige Nutzung mit einem entsprechenden umfänglichen Bedarf an Munition unterstellt werden kann (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. Februar 2005 – 20 A 20/04 -, juris, Rn. 11). Von daher ergibt sich das sprengstoffrechtliche Bedürfnis im Allgemeinen aus dem Regelfall des für Sportschützen in § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WaffG konkretisierten waffenrechtlichen Bedürfnisses für den Erwerb und Besitz einer Schusswaffe und der dafür bestimmten Munition (vgl. BayVGH, Beschluss vom 9. Februar 2018 – 21 ZB 15.1972 -, juris, Rn. 14).
Die Würdigung des Verwaltungsgerichts, wonach ein sprengstoffrechtliches Bedürfnis nicht dadurch belegt werde, dass der Kläger in Zukunft häufiger auswärtigen Jagdveranstaltungen reisen möchte, da es sich hierbei allenfalls um einen möglichen, also gleichsam vorsorglichen Bedarf handele, begegnet ebenfalls keinen ernstlichen Richtigkeitszweifel. Gleiches gilt für die Einschätzung der Vorinstanz, dass es dem Kläger in solchen Fällen zumutbar sei, eine entsprechende Konkretisierung der Bedarfslage abzuwarten, um sodann einen neuerlichen Antrag auf die hier begehrte Sprengstofferlaubnis aufgrund eines aktuellen, andauernden und nachweisbaren Bedarfs erfolgreich stellen zu können.
Ohne Erfolg wendet der Kläger hiergegen ein, soweit ihn das Verwaltungsgericht darauf verweise, erst eine Jagdreise zu buchen und nachzuweisen und dann nochmals einen entsprechenden (Erlaubnis-) Antrag zu stellen, von dem er dann aber immer noch nicht wisse, ob diesem stattgegeben werde, sei diese Lösungsmöglichkeit völlig unzumutbar und auch nicht zielführend. Die damit verbundene Forderung nach einen hinreichend konkreten Nutzungsbedarf dient gerade dem Zweck der Bedürfnisprüfung i.S.v. § 27 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SprengG, im Hinblick auf die Gefährlichkeit von Sprengstoffen deren Erwerb sowie den Umgang mit ihnen auf das unbedingt erforderliche Maß zu beschränken.
Es begegnet keinen rechtlichen Bedenken, im Rahmen der Bedürfnisprüfung nach § 27 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SprengG auch den (legalen) Verbrauch an Sprengstoffen in einem bestimmten Zeitraum in der Vergangenheit in den Blick zu nehmen. Da die gewünschte sprengstoffrechtliche Tätigkeit für den Erlaubnisinhaber nach Art und Umfang von einem besonderen, gesteigerten Gewicht sein muss, kann insoweit auch das bisherige Nutzungsverhalten von Bedeutung sein. Gleiches gilt für Umstände, die eine relevante und umsetzbare Veränderung des bisherigen Nutzungsverhaltens belegen. Solche werden mit dem Zulassungsantrag indes nicht hinreichend konkret dargelegt. Im Übrigen wird die Jagdausübung mit Vorderladerwaffen auch in Bayern nach einer Mitteilung des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 5. September 2016 an die höheren Jagdbehörden (abrufbar unter: https://www.oejv-bayern.de/aktuelles/pressemitteilungen/1609-voderlader/) im Hinblick auf tierschutzrechtliche Erwägungen als unzulässig angesehen und dementsprechend ein Bedürfnis zum Vorladerschießen für jagdliche Zwecke nicht anerkannt.
Für den Kläger ergibt sich folgende Erkenntnis:
Für die Entscheidung ist unter anderem ausschlaggebend, dass er
– nicht durchgehend eine sprengstoffrechtliche Erlaubnis beantragt hat,
– in der Vergangenheit zu wenig Schwarzpulver verbraucht hat,
– in keinem Sportschützenverein Mitglied ist.
Dass Schwarzpulver im Vergleich zu Nitropulver wesentlich ungefährlicher ist, spielt keine Rolle.
Rechtsanwalt Mühlenbein, Rechtsanwälte Mühlenbein und Kollegen, Brilon