Rechtliche Bestimmungen beim Vogelschießen
Rechtliche Bestimmungen beim Vogelschießen / Erfordernisse vor und während des Vogelschießens
Stand 2020, Vogelschießen Schützenfest.docx, Rae Mühlenbein und Kollegen, www.waffenrecht.de
Schützenfest. Für viele Schützenbrüder das Fest der Feste. Jahr um Jahr herrscht große Spannung, wer als nächstes die Königswürde erringen wird. Es herrschen freudige und unbeschwerte Tage.
Dieses kann sich jedoch bei einigen wenigen ganz schnell dann ändern, wenn beim Vogelschießen etwas passiert. Gemeint ist das Aufsichtspersonal während des Schießens, oder aber auch der Vorstand des Schützenvereins. Viele werden nun denken, „es ist doch immer gut gegangen“. Nun ja, das ist ganz bestimmt richtig, aber was ist im Fall der Fälle, wenn mal etwas nicht gut gegangen ist. Wer trägt dann das Risiko, die Haftung und wie kann man sich entsprechend absichern?
Als eine Schießstätte gilt gemäß § 27 WaffG u.a. eine ortsfeste Anlage, die dem Schießsport oder dem Schießen mit Schusswaffen zur Belustigung dient. Unabhängig davon, ob man beim Vogelschießen nun den Schießsport, oder den belustigenden Charakter durch das Schießen als gegeben betrachtet, handelt es sich bei dem Bereich der Vogelstange in jedem Fall um eine Schießstätte. Für das Betreiben einer solchen erfordert § 27 WaffG eine Erlaubnis der zuständigen Behörde (im Hochsauerlandkreis ist das die Kreispolizeibehörde in Meschede).
Diese Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller im Besitz der erforderlichen Zuverlässigkeit (§ 5 WaffG) und persönlichen Eignung (§ 6 WaffG) ist und weiterhin nach § 27 WaffG eine Haftpflichtversicherung bei einem im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen nachweisen kann. Diese muss aufkommen für aus dem Betrieb der Schießstätte resultierende Schädigungen in Höhe von mindestens 1 Million Euro – pauschal für Personen- und Sachschäden – sowie gegen Unfall für aus dem Betrieb der Schießstätte resultierende Schädigungen von bei der Organisation des Schießbetriebs mitwirkenden Personen in Höhe von mindestens 10 000 Euro für den Todesfall und 100 000 Euro für den Invaliditätsfall.
Erst wenn all diese Voraussetzungen seitens des Schützenvorstandes bzw. dessen Vorsitzenden gegeben sind, kann seitens der zuständigen Behörde die Genehmigung zum Betrieb der Schießstätte erteilt werden. Dabei wird nach § 12 AWaffV vor der ersten Inbetriebnahme der Schießstätte eine sicherheitstechnische Überprüfung gemäß den Richtlinien für die Errichtung, Abnahme und das Betreiben von Schießständen (Schießstandrichtlinien) vorgenommen.
Für die Durchführung des Vogelschießens regelt § 27 WaffG weitere Erfordernisse. Demnach ist das Schießen an Schießstätten unter Obhut geeigneter Aufsichtspersonen erlaubt. Der Inhaber der Erlaubnis einer Schießstätte (Schützenvorstand bzw. dessen Vorsitzender) muss dann eine oder mehrere verantwortliche Aufsichtspersonen bestellen, wenn er die Aufsicht während des Vogelschießens nichts selbst ausführt. Die Anzahl der Aufsichtspersonen kann dabei von der zuständigen Behörde festgelegt werden.
Durch § 27 Abs. 7 WaffG ist es dem Innenministerium gestattet weitere Voraussetzungen durch eine Rechtsverordnung zu regeln. Durch die Allgemeine Waffengesetz Verordnung (AWaffV) ist eine entsprechende konkretisierende Regelung erlassen worden. In § 10 werden dabei weitere eine Aufsichtsperson betreffende Voraussetzungen aufgestellt. Demnach müssen die Aufsichtspersonen Ihrerseits die Volljährigkeit, erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5 WaffG), persönliche Eignung (§ 6 WaffG) und Sachkunde besitzen.
Für Jäger kann im Hochsauerlandkreis der Sachkundenachweis durch Vorlage eines gültigen Jagdscheins erfolgen, indem dieser Gruppierung unterstellt wird, dass sie bereits durch die waffenrechtliche Sachkunde auch über die Sachkunde einer Aufsichtsperson verfügen. Eine weitergehende Schulung ist hier im Gegensatz zu Sportschützen und anderen Personen deshalb nicht notwendig.
Jedoch sei darauf hingewiesen, dass es sich bei dieser Handhabung um eine lokale Besonderheit handelt. In anderen Kreisgebieten kann es durchaus erforderlich sein, dass sich auch Jäger durch einen Zusatzkurs zur „Sachkunde als Aufsichtsperson“ schulen zu lassen haben. Aus diesem Grund, beinhalten die Richtlinien des deutschen Schützenbundes das Erfordernis, dass sich auch Jäger (wie alle anderen Personen auch) durch einen Zusatzkurs zu einer „verantwortlichen Aufsichtsperson“ weiterschulen lassen müssen, um im Fall der Fälle auf der ganz sicheren Seite zu sein.
Ein solcher Sachkundekurs für Jäger und Nichtjäger beinhaltet einen Zeitrahmen von 4 Unterrichtsstunden samt einer anschließenden „Prüfung“. Über die bestandene Qualifikation ist eine Bescheinigung zu erteilen, die die Bestätigung zu enthalten hat, dass die Qualifikation nach den Richtlinien des Deutschen Schützenbundes durchgeführt worden ist. Weitere Inhalte des Kurses befinden sich im Anhang dieses Artikels.
Nach § 10 Abs. 3 AWaffV sind der zuständigen Behörde die Personalien der verantwortlichen Aufsichtspersonen zwei Wochen vor der Übernahme der Aufsicht schriftlich anzuzeigen. Ebenso hat der Erlaubnisinhaber das Ausscheiden einer gemeldeten Aufsichtsperson und die Bestellung einer neuen Aufsichtsperson der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.
Der Anzeige sind Nachweise beizufügen, aus denen hervorgeht, dass die Aufsichtsperson die erforderliche Sachkunde besitzt. Eine entsprechende Schulung kann durch die Jagdverbände oder die anerkannten Schießsportverbände erfolgen. Im Bereich Hochsauerland wird ein entsprechender Sachkundekurs ca. 2-3 mal jährlich durch Herrn Klaus Tacke (02902- 76768) vom westfälischen Schützenbund in Warstein angeboten.
Sind die Voraussetzungen der Aufsichtspersonen erfüllt, kann das Vogelschießen beginnen. Während des Vogelschießens findet § 11 Abs. 1 AWaffV Anwendung. Demnach haben die verantwortlichen Aufsichtspersonen das Schießen in der Schießstätte bzw. unter der Vogelstange ständig zu beaufsichtigen, insbesondere dafür zu sorgen, dass die in der Schießstätte Anwesenden durch ihr Verhalten keine vermeidbaren Gefahren verursachen. Sie haben, wenn dies zur Verhütung oder Beseitigung von Gefahren erforderlich ist, das Schießen oder den Aufenthalt in der Schießstätte zu untersagen.
Nach alledem wird auf die große Verantwortung der Aufsichtspersonen hingewiesen. Diese sind gut beraten die Haftpflichtversicherung des Schützenvereins zu überprüfen, um schlussendlich nicht selbst in der Haftung zu stehen oder sonst wie benachteiligt zu sein. Ebenso sollte sich der Schützenverein von den Kriterien, die an eine Aufsichtsperson zu stellen sind gewissenhaft und lückenlos überzeugen.
Im Hinblick auf Aufsichtspersonen, die gleichzeitig im Besitz einer waffenrechtlichen Erlaubnis sind (Jäger und Sportschützen), wird erwähnt, dass eine solche unter dem Stichwort „Zuverlässigkeit“ auch entzogen werden kann, wenn beim Vogelschießen etwas passiert. Deshalb folgendes:
- Trotz Schützenfesteuphorie sollte vor und während des Vogelschießens striktes Alkoholverbot gelten
- Es sollten keine eigenen, sondern nur für das Schießen von der Behörde zugelassene Patronen verwendet werden
- Hinsichtlich von Gefahren durch Geschossabpraller sollte die öffentliche Diskussion bezüglich bleihaltiger und bleifreier Geschosse verfolgt werden
Zusammengefasst sind zum erfolgreichen Start des Vogelschießens also folgende Schritte einzuhalten:
- Es ist eine Genehmigung der zuständigen Behörde zum Betrieb der Vogelstange als Schießstätte einzuholen.
- Zur Beaufsichtigung des Vogelschießens müssen Aufsichtspersonen mit Sachkundenachweis vertreten sein, die der zuständigen Behörde 2 Wochen vor Beginn des Schießens schriftlich benannt werden müssen.
Zum Thema „Verantwortliche Aufsicht“ erreicht uns am 17.10.2022 eine Stellungnahme der Fa. G.Schnitzler, Team Schnitzler, die Sachkundeprofis, siehe www.waffen-sachkunde.org :
Hier meine kurze rechtliche Einschätzung zu dem Problem „verantwortliche Aufsicht“.
Bereits der DSB e.V. hat 2004 auf einer Vorstandssitzung das Problem „verantwortliche Aufsicht“ thematisiert und dDamals dann festgestellt, der Gesetzgeber habe mit der Bezeichnung „Sachkunde“ nicht die Sachkunde zur Erlangung einer waffenrechtlichen Erlaubnis gemeint.
Ich stelle mir an dieser Stelle ernsthaft die Frage, wie der DSB e.V. zu dieser Ansicht gelangt. Wir alle wissen, und Sie als Rechtsanwälte besonders, einen Gesetzestext zu interpretieren, ist problematisch. Denn eigentlich ist ein Gesetzestext eine verbindliche Aussage und nicht mehr, sie sollte nicht viel Spielraum für Interpretationen lassen. Gerade bei der Begrifflichkeit „Sachkunde“ gibt es nicht viel Spielraum. Denn es gibt im gesamten Waffengesetz nur einen Begriff „Sachkunde“; und da ist jedem klar, was der Gesetzgeber damit aussagt.
Zur rechtlichen Seite, was muss eine Aufsicht können, bzw. was muss sie haben:
- 27 Schießstätten, Schießen durch Minderjährige auf Schießstätten
(1) Wer eine ortsfeste oder ortsveränderliche Anlage, die ausschließlich oder neben anderen Zwecken dem Schießsport oder sonstigen Schießübungen mit Schusswaffen, der Erprobung von Schusswaffen oder dem Schießen mit Schusswaffen zur Belustigung dient (Schießstätte), betreiben oder in ihrer Beschaffenheit oder in der Art ihrer Benutzung wesentlich ändern will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller die erforderliche
Zuverlässigkeit (§ 5) und
persönliche Eignung (§ 6)
besitzt und eine Versicherung gegen Haftpflicht… nachweist.
- 10 Abs. 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.
(2) Eine … werden.
Sie ist mit der Auflage zu verbinden, … unbeschadet des Vorliegens der Voraussetzung des § 4 Abs.1 Nr. 5 eine verantwortliche Person zu benennen hat, für die die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 nachgewiesen sind; diese benannte Person muss nicht vertretungsberechtigtes Organ des Vereins sein.
Scheidet die benannte verantwortliche Person aus dem Verein aus oder liegen in ihrer Person nicht mehr alle Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 vor, so ist der Verein verpflichtet, dies unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen. Benennt der Verein nicht innerhalb von zwei Wochen eine neue verantwortliche Person, für die die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 nachgewiesen werden, so ist die dem Verein erteilte Waffenbesitzerlaubnis zu widerrufen und die Waffenbesitzkarte zurückzugeben.
- 4 Voraussetzungen für eine Erlaubnis
(1) Eine Erlaubnis setzt voraus, dass der Antragsteller
- das 18. Lebensjahr vollendet hat (§ 2 Abs. 1),
- die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) und persönliche Eignung (§ 6) besitzt,
- die erforderliche Sachkunde nachgewiesen hat (§ 7),
- ein Bedürfnis nachgewiesen hat (§ 8) und
- bei der Beantragung eines Waffenscheins oder einer Schießerlaubnis eine Versicherung gegen Haftpflicht in Höhe von 1 Million Euro – pauschal für Personen- und Sachschäden – nachweist.
Satz 4. + 5. gilt nur für die Waffenbesitzkarte und den Waffenschein.
- 10 Aufsichtspersonen; Obhut über das Schießen durch Kinder und Jugend
(1) Der Inhaber der Erlaubnis für die Schießstätte (Erlaubnisinhaber) hat unter Berücksichtigung der Erfordernisse eines sicheren Schießbetriebs eine oder mehrere verantwortliche Aufsichtspersonen für das Schießen zu bestellen, soweit er nicht selbst die Aufsicht wahrnimmt oder eine schießsportliche oder jagdliche
Vereinigung oder ein Veranstalter im Sinne des § 22 durch eigene verantwortliche Aufsichtspersonen die Aufsicht übernimmt. Der Erlaubnisinhaber kann selbst die Aufsicht wahrnehmen, wenn er die erforderliche Sachkunde nachgewiesen hat und, sofern es die Obhut über das Schießen durch Kinder und Jugendliche betrifft, die Eignung zur Kinder- und Jugendarbeit besitzt. Aufsichtspersonen müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Der Schießbetrieb darf nicht aufgenommen oder fortgesetzt werden, solange keine ausreichende Anzahl von verantwortlichen Aufsichtspersonen die Aufsicht wahrnimmt. Die zuständige Behörde kann gegenüber dem Erlaubnisinhaber die Zahl, der nach Satz 1 erforderlichen Aufsichtspersonen festlegen.
Daraus resultiert.
Wer die Aufsicht auf einem Schießstand übernimmt muss:
- Das 18. Lebensjahr vollendet haben
- Sachkundig im Sinne das WaffG sein
- Zuverlässig und
- persönlich geeignet sein.
Wobei die Zuverlässigkeit und die persönliche Eignung im Nachgang (also nach der Meldung) von der Genehmigungsbehörde überprüft wird.
Mehr sagt das WaffG wie auch die AWaffV nicht aus.
Einen gesonderten Lehrgang für die Standaufsicht wird nach dem WaffG nicht gefordert. Die Überlegungen des DSB e.V. hinsichtlich eines gesonderten Lehrganges für die „verantwortliche Aufsicht“ lässt sich weder aus dem WaffG noch der AWaffV herleiten. Sie hat einzig und allein einen pekuniären Hintergrund. In jeder „ordentlichen“ Waffen-Sachkunde Ausbildung wird auch die Thematik „verantwortliche Aufsicht“ mit unterrichtet und ggf. auf dem Zeugnis bestätigt, wie es auf unseren Zeugnissen der Fall ist.
Zur Gruppe der Jäger (bzw. Jagdscheininhaber): Ich selbst jage seit 1987 und habe ab Anfang 1990 auch Jungjäger ausgebildet. Während der gesamten waffentechnischen und waffenrechtlichen Ausbildung wurde das Thema Schießstand und Standaufsicht niemals wirklich ernsthaft besprochen. Auch bei den Schießstandbetreibern ist, zumindest in NRW und der näheren Umgebung, der „Jäger“ ohne eine Schießleiter-Ausbildung als Leitender nicht gerne gesehen. Sicherlich ist er sachkundig im Sinne des WaffG, aber so richtig dann wohl scheinbar auch nicht.
Wir legen, allein schon aus Eigennutz, besonderen Wert auf die praktische Ausbildung in der Waffensachkunde. Sehr viele Sportverbände bedienen das Thema Waffenhandhabung sehr stiefmütterlich, wie ich jetzt erst bei meinem letzten Schießleiter Lehrgang feststellen musste. Selbst der einfache Ladevorgang beim Revolver stellte den Schützen mit einem Jahr Erfahrung vor Probleme.
Selbstverständlich kann ein Schießstandbetreiber eine sachkundige Aufsicht ablehnen. Das muss er dann jedoch rechtsverbindlich begründen damit der Abgelehnte im Zweifel dagegen klagen kann.
Weiterhin hat der DSB e.V. seinerzeit erklärt, dass die Lehrgänge zu den: „Vorschriften und Unterweisungen zur Ausübung der verantwortlichen Standaufsicht nach den Richtlinien des DSB e.V.“ selbstverständlich auch von anderen, staatlich anerkannten, Lehrgangsträgern vermittelt werden können und dürfen. Somit steht auch hier fest, dass nicht nur die Lehrgänge des DSB e.V. für die „verantwortliche Aufsicht“ gelten, es gelten genauso die Lehrgänge anderer Lehrgangsträger.
Dass die Unterweisung für die Standaufsicht innerhalb der Waffensachkunde Ausbildung für manche Schießstände vielleicht nicht ausreichend zu sein scheint, liegt in der Natur der Sache; der Gesetzgeber kann nicht jeden Schießstand berücksichtigen. Z.B. ist eine Standaufsicht auf einem Großkaliber-Schießstand mit 12 belegten Ständen anders gefordert als die Aufsicht auf einem 5 Bahnen LG Stand. Genau hierfür bieten wir unsere verbandsneutralen Schießleiter Lehrgänge an. In diesen Lehrgängen gehen wir weitab von den Sportordnungen der einzelnen Verbände ausschließlich auf Schießstände und ihre Besonderheiten ein. Hier wird der Luftdruckwaffen Stand genauso thematisiert wie der Vogelstand beim traditionellen Vogelschießen.
H.-G. Schnitzler
Die relevantesten Paragraphen in Gänze:
- 5 WaffG
Zuverlässigkeit
(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,
1.die rechtskräftig verurteilt worden sind
- a) wegen eines Verbrechens oder
b)wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
- a) Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,
- b) mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden,
- c) Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.
(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht, die
- a) wegen einer vorsätzlichen Straftat,
- b) wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat,
- c) wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,
- Mitglied
- a) in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, oder
- b) in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat,
waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
3.einzeln oder als Mitglied einer Vereinigung Bestrebungen verfolgen oder unterstützen oder in den letzten fünf Jahren verfolgt oder unterstützt haben, die
- a) gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder
- b) gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind, oder
- c) durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
4.innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren,
- wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze verstoßen haben.
(3) In die Frist nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher der Betroffene auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.
(4) Ist ein Verfahren wegen Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aussetzen.
(5) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen einzuholen:
1.die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister;
2.die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister hinsichtlich der in Absatz 2 Nr. 1 genannten Straftaten;
3.die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen; die örtliche Polizeidienststelle schließt in ihre Stellungnahme das Ergebnis der von ihr vorzunehmenden Prüfung nach Absatz 2 Nr. 4 ein.
Die nach Satz 1 Nr. 2 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für den Zweck der waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung verwendet werden.
- 6WaffG
Persönliche Eignung
(1) Die erforderliche persönliche Eignung besitzen Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
1.geschäftsunfähig sind,
2.abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil sind oder
- auf Grund in der Person liegender Umstände mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren können oder dass die konkrete Gefahr einer Fremd- oder Selbstgefährdung besteht. Die erforderliche persönliche Eignung besitzen in der Regel Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in ihrer Geschäftsfähigkeit beschränkt sind. Die zuständige Behörde soll die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle einholen. Der persönlichen Eignung können auch im Erziehungsregister eingetragene Entscheidungen oder Anordnungen nach § 60 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 des Bundeszentralregistergesetzes entgegenstehen.
(2) Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die persönliche Eignung nach Absatz 1 begründen, oder bestehen begründete Zweifel an vom Antragsteller beigebrachten Bescheinigungen, so hat die zuständige Behörde dem Betroffenen auf seine Kosten die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die geistige oder körperliche Eignung aufzugeben.
(3) Personen, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, haben für die erstmalige Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Schusswaffe auf eigene Kosten ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über die geistige Eignung vorzulegen. Satz 1 gilt nicht für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 2.
(4) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über das Verfahren zur Erstellung, über die Vorlage und die Anerkennung der in den Absätzen 2 und 3 genannten Gutachten bei den zuständigen Behörden zu erlassen.
besitzt.
Anlage: Inhalte des Sachkundelehrgangs