Schalldämpfer und Anzeigepflicht

Schalldämpfer und Anzeigepflicht

In den meisten Bundesländern wurden jagdrechtliche Verbote der Verwendung von Schalldämpfern aufgehoben. In den verbleibenden Ländern werden Ausnahmen zugelassen.

  • 13 Abs. 9 WaffG erlaubt Jägern den Erwerb und Besitz von Schalldämpfern für
    Langwaffen mit Zentralfeuermunition auf Jagdschein (ohne Voreintrag in einer WBK). Der Erwerb ist (wie bei einer Langwaffe) innerhalb von zwei Wochen der Waffenbehörde anzuzeigen. Danach wird der Schalldämpfer in die Waffenbesitzkarte eingetragen.
    Schalldämpfer, die für Waffen beider Zündungsarten geeignet sind, dürfen auf Jagdschein erworben und besessen, aber nur mit einer Waffe mit Zentralfeuerzündung verwendet werden.

Für Schalldämpfer für Kurzwaffen muss weiterhin das Bedürfnis hierfür gesondert nachgewiesen werden.

Schalldämpfer sind in einem entsprechenden Waffenschrank aufzubewahren.

Schalldämpfer und Anzeigepflicht.docx – Stand 2021