Pfeilabschussgeräte sind gem. WaffÄndG2020 den Schusswaffen gleichgestellt.
Für Pfeilabschussgeräte (Armbrust) gilt ab 01.09.2020: Bei den zusammen mit Armbrüsten genannten Pfeilabschussgeräten handelt es sich um den Schusswaffen gleichgestellten, tragbare Gegenstände. Dies gilt jedoch nicht für feste Körper, die mit elastischen Geschossspitzen (z. B. Saugnapf aus Gummi) versehen sind, bei denen eine maximale Bewegungsenergie der Geschossspitzen je Flächeneinheit von 0,16 J/cm² nicht überschritten wird. Der Umgang -ausgenommen das Überlassen- mit ihnen ist daher erlaubnispflichtig. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Waffenbesitzkarte nach § 4 WaffG müssen erfüllt sein. Erleichterungen sind nicht vorgesehen. Bis zum 01.09.2021 ist daher eine Waffenbesitzkarte zu beantragen oder das Pfeilabschussgerät einem Berechtigten, der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle zu überlassen. Altbesitzer haben bis 1.9.2021 eine Erlaubnis für den Besitz zu beantragen oder diese Waffen abzugeben gem. § 58 Abs. 20 S.1 WaffG. Bis zur Entscheidung über den Antrag ist der Besitz erlaubt, § 58 Abs. 20 S.2 WaffG. Danach erfolgt die Einziehung etc., siehe § 58 Abs. 20 S.3 iVm § 46 Abs. 3 S.2; Abs. 5 WaffG.
Für Armbrüste gelten die Regeln für „Schusswaffen” im Sinne des Waffengesetzes (WaffG). Das ergibt sich aus § 1 Abs.1 und 2 Nr. 1, 2. Alternative WaffG in Verbindung mit Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.2.3 S. 1 Anlage 1 zu § 1 Abs.4 WaffG: „Den Schusswaffen stehen gleich tragbare Gegenstände,
bei denen bestimmungsgemäß feste Körper gezielt verschossen werden, deren Antriebsenergie durch Muskelkraft eingebracht und durch eine Sperrvorrichtung gespeichert werden kann (z.B. Armbrüste).”
Mit Waffen “umgehen”, d.h. auch mit ihnen schießen, dürfen nur Volljährig (§ 2 Abs.1 WaffG), bis auf einzelne Ausnahmen z.B. bei Vereinssport oder in einer Berufsausbildung.
Das Schießen mit Armbrüsten ist daher nicht erlaubnisfrei.
Unerlaubtes Schießen ist ein Bußgeldtatbestand und kann mit bis zu 10.000 € geahndet werden gem. § 53 Abs. 1 Nr.3, Abs. 3 WaffG.
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10 Abs. 5 WaffG: „Die Erlaubnis zum Schießen mit einer Schusswaffe wird durch einen Erlaubnisschein erteilt.”
Grundsätzlich darf ohne extra Erlaubnis nur auf Schießplätzen /Schießstätten geschossen werden. Eine Ausnahme regelt § 12 Abs. 4 S.2 Nr. 1a WaffG :
„ … ohne Schießerlaubnis nur zulässig … mit Schusswaffen, ….von nicht mehr als 7,5 Joule (J) — oder deren Bauart nach § 7 des Beschussgesetzes zugelassen ist, sofern die Geschosse das Besitztum nicht verlassen können….
Bei entsprechender Bauartzulassung darf die Bewegungsenergie also auch größer als 7,5 Joule sein. Wenn also weder die erste Ausnahmealternative (s.o.) noch die zweite Ausnahmealternative vorliegt, ist das (Ab)schießen – auch – auf eigenem Grund nicht erlaubt.Das Bedürfnis zum Besitz nach § 14 Abs.4 S.1 WaffG nachzuweisen dürfte schwierig werden, da Sportschützenvereine oder Bogenschiessvereine keine Schießsportdisziplin dafür haben; siehe § 14 Abs.4 S.1, Abs..6 WaffG. Vielleicht könnte z.B. eine regelmäßige sportliche Nutzung im Freien auf einem Jagdbogenparcours ein solches Bedürfnis darstellen. Das Bedürfnis als Sportschütze kann bis 31.12.2025 nachgewiesen werden.
Bislang sind Pfeilabschussgeräte deliktisch (noch) nicht relevant. Das wohl auch wegen der Anschaffungskosten ab 1000,00 €.
Diese Waffen haben eine Mündungsenergie teilweise bis über 100 Joule und liegen damit erheblich über der Grenze zu den erlaubnisfreien Schusswaffen, die bei 7,5 Joule Mündungsenergie liegt. Berücksichtigt man das Gewicht der Pfeile bei einer Geschwindigkeit von fast 500 km/h, ergibt das erhebliche Durchschlagskraft.
Damit ist auch das Schießen außerhalb von Schießstätten nicht zulässig. Und das Verbringen ist auch nicht weiter erlaubnisfrei.
Zu beachten ist unbedingt auch die vorgeschriebene Unterbringung im entsprechenden Waffenschrank!
Hinweis: Falls Sie die Frist bis 1.9.2021 versäumt haben sollten, wird das weitere Vorgehen am besten mit einem Rechtsanwalt abzuklären sein.
Aufbereitet wird das Problem um die Waffenrechtsreform in Bezug auf die Armbrüste durch das VG Trier, Urteil vom 15.09.2022 – 2 K 1197/22
„…Bis zum 1. September 2020 war der Besitz von Pfeilabschussgeräten nicht erlaubnispflichtig. Durch eine Änderung des Waffengesetzes wurden bestimmte Pfeilabschussgeräte den Schusswaffen gleichgestellt. Der Umgang mit ihnen ist daher seit dem Inkrafttreten der Änderung erlaubnispflichtig, wobei den sogenannten „Altbesitzern“ eine Übergangsfrist eingeräumt wurde. Im August 2021 beantragte der Kläger hierauf, ihm eine waffenrechtliche Erlaubnis für ein Pfeilabschussgerät, das er im August 2019 zu einem Preis in Höhe von 1.xxx,- EUR erworben hat, zu erteilen. Er begründete seinen Antrag mit einem wirtschaftlichen Interesse aufgrund des hohen Anschaffungspreises und der im Hinblick auf die neue Rechtslage fehlenden Veräußerungsmöglichkeit des Gerätes. Nach erfolgter Anhörung lehnte der Beklagte mit Bescheid vom *** die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis ab (Ziffer 1) und forderte den Kläger gleichzeitig auf, das in seinem Besitz befindliche Pfeilabschussgerät innerhalb eines Monats ab Zustellung des Bescheides dauerhaft unbrauchbar zu machen oder an einen Berechtigten zu überlassen sowie über die Unbrauchbarmachung/Überlassung einen entsprechenden Nachweis vorzulegen (Ziffer 2). Für den Fall des fruchtlosen Ablaufs der in Ziffer 2) genannten Frist wurde die Sicherstellung des Pfeilabschussgerätes angeordnet (Ziffer 3). Zudem wurde eine Gebühr in Höhe von 5x, xx,- EUR festgesetzt.
Begründend ist im Bescheid im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe das für die Erteilung der Erlaubnis erforderliche Bedürfnis nicht nachgewiesen. Das wirtschaftliche Interesse könne insofern nicht anerkannt werden. Ein anderweitiges besonders anzuerkennendes Bedürfnis sei nicht festzustellen.
Der Kläger legte hiergegen am x. November 2021 Widerspruch ein und trug im Wesentlichen vor, aus verschiedenen Gründen sei es ihm noch nicht möglich gewesen, eine Waffenbesitzkarte und damit eine eigene (sonstige) Waffe zu erlangen. Seit vielen Jahren sei er Mitglied in einem Schießsportverein und nutze dort die Vereinswaffen, die durch verschiedene Nutzer jedoch immer verstellt seien.
Um seine Leistung zu verbessern, verwende er das Pfeilabschussgerät zu Hause zum Training. Derzeit existiere keine Disziplin für solche Geräte, sodass der Verkauf des Gerätes kaum möglich sei. Bereits 2008 sei per Erlass des Bundesministeriums des Inneren und für Heimat ein wirtschaftliches Interesse für die zuvor erlaubnisfreien „LEP-Waffen“ anerkannt worden. Sofern ihm die Möglichkeit eingeräumt werde, dann würde er sein Pfeilabschussgerät im Ausland zum legalen Verkauf anbieten. Eventuell könne er auch ein entsprechendes Sammelkonzept nachreichen. Zudem legte er eine Bescheinigung über die am xxx absolvierte Waffensachkundeprüfung vor. Mit Widerspruchsbescheid vom *** hat der Vorsitzende des Kreisrechtsauschusses bei der Kreisverwaltung Vulkaneifel Ziffer 2) des Bescheides vom *** dahingehend geändert, dass das im Besitz des Klägers befindliche Pfeilabschussgerät innerhalb eines Monats nach unanfechtbarer Versagung der Erlaubnis dauerhaft unbrauchbar zu machen oder an einen Berechtigten zu überlassen sei und über die Unbrauchbarmachung/Überlassung ein entsprechender Nachweis vorzulegen sei. Zudem wurde nach Ziffer 3) des Bescheides vom *** eine weitere Ziffer 4) eingefügt, wonach das Pfeilabschussgerät eingezogen und verwertet oder vernichtet werde, sofern der Kläger nicht innerhalb eines Monats nach Sicherstellung einen empfangsbereiten Berechtigten benenne. Der Erlös aus einer Verwertung der Waffe stehe nach Abzug der Kosten der Sicherstellung, Verwahrung und Verwertung dem Kläger zu. Im Übrigen wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Der Kläger habe das erforderliche Bedürfnis nicht nachgewiesen. Ein hoher Anschaffungspreis könne allein kein wirtschaftliches Interesse am weiteren Besitz des Pfeilabschussgerätes begründen. Ein anzuerkennendes Interesse liege auch nicht aufgrund der Mitgliedschaft in einem Schießsportverein vor, denn das Schießen mit einem Pfeilabschussgerät stelle keine Disziplin des Schießsports dar. Dass ein entsprechendes wirtschaftlich begründetes Interesse für „LEP-Waffen“ anerkannt worden sei, habe ebenfalls keinen Einfluss auf das vorliegende Verfahren, da es einen anderen Sachverhalt betreffe. Da offensichtlich sei, dass der Kläger das Pfeilabschussgerät lediglich weiter für das private Training benutzen wolle, scheide ein Sammelbedürfnis mangels hinreichender Darlegung einer kulturhistorisch bedeutsamen Sammlung ebenfalls aus. Die in Ziffer 2) des angefochtenen Bescheides gesetzte Frist zur Abgabe des Pfeilabschussgerätes sei unter Hinweis auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Bayreuth aus dem Januar 2022 rechtswidrig. Die gewählte Frist sei daher entsprechend abzuändern gewesen. Hiergegen hat der Kläger am xxx 2022 die vorliegende Klage erhoben und trägt begründend im Wesentlichen vor, er habe ein gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung besonders anzuerkennendes wirtschaftliches Interesse am Besitz des Pfeilabschussgerätes. Der Gegenstand habe einen erheblichen wirtschaftlichen Wert. Das Verbot stelle eine gegen Art. 14 Grundgesetz verstoßende Enteignung desjenigen dar, der bis zum Inkrafttreten dieses Verbotes die tatsächliche Gewalt rechtmäßig habe ausüben dürfen. Die Regelung sei keine Inhalts- und Schrankenbestimmung, die abstrakt-generelle Rechte und Pflichten des Eigentümers für die Zukunft bestimme. Sie richte sich de facto auf den Entzug der bestehenden konkret-individuellen Eigentumsposition. Das Waffengesetz gebe ihm nicht die Möglichkeit, den Gegenstand wirtschaftlich zu verwerten, ohne die Funktionsfähigkeit des Gegenstandes zu beseitigen und sich dadurch seine Substanz zu erhalten. Die einschlägige Übergangsregelung im Waffengesetz verliere ihren Sinn, wenn ein Bedürfnis als grundsätzlich nicht nachgewiesen gelte. Das habe der Gesetzgeber offensichtlich nicht gewollt. In den Gesetzesmaterialen finde sich kein Hinweis dahingehend, dass Pfeilabschussgeräte quasi aus dem Verkehr gezogen werden sollten. Im Gesetzesentwurf stehe lediglich der Hinweis, dass mit der Ergänzung dem technischen Fortschritt Rechnung getragen werden solle, indem bestimmte, bisher im Waffengesetz nicht geregelte druckluftbetriebene Pfeilabschussgeräte mit einbezogen würden. Der Bundesregierung hätten noch im Dezember 2020 keinerlei Erkenntnisse dazu vorgelegen, wie viele Straftaten in den Jahren 2015 bis 2019 mit Pfeilabschussgeräten begangen und wie viele Pfeilabschussgeräte im selben Zeitraum beschlagnahmt oder sichergestellt worden seien. Bis auf den unreflektierten Hinweis auf den technischen Fortschritt sei nicht ersichtlich, welche Gründe zur Änderung geführt hätten.
Art. 14 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz gewähre Vertrauensschutz. Dieser gehe über den sonstigen rechtsstaatlichen Vertrauensschutz hinaus. Die Motive des Gesetzgebers zulässigerweise in bestehende Eigentumspositionen rückwirkend eingreifen zu dürfen, müssten so schwerwiegend sein, dass sie Vorrang vor dem Vertrauen des Bürgers auf den Fortbestand seines Rechts, das durch die Bestandsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes gesichert werde, hätten. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Atomausstieg aus dem Jahr 2016 habe dies noch einmal deutlich gemacht. Die hier in Rede stehende – verfassungswidrige – Regelung des Gesetzgebers stelle eine Enteignung des Bürgers dar. Die Behauptung, er verliere nicht das Eigentum, sondern lediglich das Recht zum Besitz, sei zynisch und werde dem Eigentumsbegriff des Grundgesetzes nicht gerecht. Die Nutzungsfreiheit sei elementare Eigentumsgewährleistung. In Ermangelung eines Bedürfnisses erfolge keine Erlaubniserteilung. Vor diesem Hintergrund scheide auch die Überlassung an einen Berechtigten aus. Ein Markt für die Geräte bestehe seit dem 1. September 2020 nicht mehr. Damit scheide auch eine Veräußerung an Waffenhändler aus. Auch gebe es keine Sammler, deren Sammelgebiete Pfeilabschussgeräte umfassten. Es verbleibe daher nur die Abgabe bei der zuständigen Behörde oder Polizeidienststelle. Eine Verwertung, die eine Erlösauskehr nach sich ziehen würde, könne in Ermangelung eines Marktes ebenfalls nicht stattfinden. Die Enteignungen seien sicherlich keine Inhaltsbestimmungen des Eigentums. Enteignungen im Sinne des Art. 14 Abs. 3 Satz 1 Grundgesetz lägen in Ermangelung einer Güterbeschaffung nicht vor. Die gesetzliche Regelung sei eine unzulässige Schrankenbestimmung, die unverhältnismäßig und unzumutbar sei. Ein wesentlicher sicherheitsrelevanter Unterschied zwischen einem Pfeilabschussgerät und einer Armbrust sei nicht ersichtlich.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom *** in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom *** zu verpflichten, ihm die beantragte Erlaubnis für das Pfeilabschussgerät zu erteilen,
hilfsweise,
Ziffer 1) des Widerspruchsbescheides vom *** hinsichtlich der Einfügung der Ziffer 4) in den Bescheid vom *** aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Kläger habe keinen Anspruch auf die begehrte Erlaubnis. Als Teil der Exekutive
sei er an geltendes Recht gebunden und habe dieses anzuwenden. Zudem bestehe
die grundsätzliche Möglichkeit der Veräußerung des Pfeilabschussgerätes ins
Ausland. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die
Schriftsätze der Beteiligten und die Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug
genommen, die vorlagen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen
sind.
Entscheidungsgründe:
Der zulässige Hauptantrag hat in der Sache keinen Erfolg (I.). Der Hilfsantrag ist zulässig und begründet (II.).
I. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis für das Pfeilabschussgerät (1). Auch die weiteren Anordnungen (Ziffer 2) und 3) sowie die Gebührenfestsetzung) in dem Bescheid des Beklagten vom *** in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom *** sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5, Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –) (2).
(1) Nach § 2 Abs. 2 Waffengesetz – WaffG – bedarf der Umgang mit Waffen oder Munition, die in Anlage 2 (Waffenliste) Abschnitt 2 zu diesem Gesetz genannt sind, der Erlaubnis. Durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften (Drittes Waffenrechtsänderungsgesetz – 3. WaffRÄndG –) vom 17. Februar 2020 (BGBI. I 2020 S. 166) wurden Pfeilabschussgeräte im Sinne der Anlage 1 (zu § 1 Abs. 4 WaffG) in Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.2.3 ab dem 1. September 2020 den Schusswaffen gleichgestellt. Der Umgang – ausgenommen das Überlassen – mit ihnen ist daher seit dem Inkrafttreten der Änderung nach § 2 Abs. 2 WaffG in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 zum WaffG erlaubnispflichtig. Für Altbesitzer hat der Gesetzgeber in § 58 Abs. 20 WaffG eine Übergangsvorschrift geschaffen. Hat jemand am 1. September 2020 ein nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.2.3. den Schusswaffen gleichgestelltes Pfeilabschussgerät besessen, das er vor diesem Tag erworben hat, so hatte er spätestens am 1. September 2021 eine Erlaubnis nach § 10 Abs. 1 Satz 1 WaffG oder eine gleichgestellte andere Erlaubnis zum Besitz zu beantragen oder das Pfeilabschussgerät einem Berechtigten, der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle zu überlassen (§ 58 Abs. 20 Satz 1 WaffG). Für die Zeit bis zur Erteilung oder Versagung der Erlaubnis gilt der Besitz als erlaubt (§ 58 Abs. 20 Satz 2 WaffG). Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Pfeilabschussgeräte sicherstellen und ggf. nach Maßgabe des § 46 Abs. 5 WaffG einziehen, verwerten oder vernichten (§ 58 Abs. 20 Satz 3 i.V.m. § 46 Abs. 3 Satz 2, Abs. 5 WaffG; Gade, Waffengesetz, 3. Auflage 2022, § 58 Rn. 39).
S.8 ff des Urteils: Für die Erteilung der Besitzerlaubnis gelten die allgemeinen Vorschriften/Bedürfnisregelungen (Gade, Waffengesetz, 3. Auflage 2022, § 58 Rn. 39).
Nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 WaffG setzt die Erteilung der begehrten waffenrechtlichen Erlaubnis unter anderem voraus, dass der Kläger ein Bedürfnis nach § 8 WaffG nachgewiesen hat. Das Bedürfnisprinzip bildet eines der zentralen Elemente des deutschen Waffenrechts (BayVGH, Beschluss vom 6. Februar 2018 – 21 ZB 16.69 –, juris, Rn. 11). Gemäß § 8 WaffG ist der Nachweis eines Bedürfnisses erbracht, wenn gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung besonders anzuerkennende persönliche oder wirtschaftliche Interessen, vor allem als Jäger, Sportschütze, Brauchtumsschütze, Waffen- oder Munitionssachverständiger, gefährdete Person, als Waffenhersteller oder -händler oder als Bewachungsunternehmer (Nr. 1), und die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Waffen oder Munition für den beantragten Zweck (Nr. 2) glaubhaft gemacht sind. Dem waffenrechtlichen Bedürfnisbegriff liegt eine Abwägung zwischen dem jeweiligen persönlichen Interesse des (künftigen) Waffenbesitzers und dem öffentlichen Interesse daran zugrunde, dass möglichst wenige Waffen „ins Volk“ kommen. Die Intention des Gesetzgebers ist, die Zahl der Waffenbesitzer sowie die Art und Zahl der in Privatbesitz befindlichen Schusswaffen auf das unbedingt notwendige und mit Rücksicht auf die Interessen der öffentlichen Sicherheit vertretbare Maß zu beschränken (BVerwG, Urteil vom 27. November 1997 – 1 C 16.97 –, juris; BayVGH, Beschluss vom 24. Januar 2022 – 24 ZB 21.1848 –, juris, Rn. 15; VGH BW, Urteil vom 21.Oktober 2021 – 6 S 520/19 –, juris, Rn. 38). Gemessen daran hat der Kläger kein besonders anzuerkennendes persönliches
oder wirtschaftliches Interesse dargelegt. Das von ihm als Altbesitzer behauptete wirtschaftliche Interesse an dem weiteren Besitz des Pfeilabschussgerätes ist kein Bedürfnis im Sinne des § 8 WaffG. Dass der bloße Altbesitz an derartigen Waffen den Anforderungen des § 8 Nr. 1 WaffG nicht genügen kann, macht schon der Umstand deutlich, dass dieses Interesse für jeglichen Altbesitz an derartigen Waffen zu bejahen wäre und die Annahme eines Bedürfnisses allein mit dieser Begründung einen vom Gesetzgeber nicht beabsichtigten „Automatismus“ der Legalisierung allen Altbesitzes von Waffen bewirken würde. Hinzu kommt, dass die in § 8 Nr. 2 WaffG genannte zusätzliche tatbestandliche Voraussetzung der „Geeignetheit und Erforderlichkeit der Waffen oder Munition für den beantragten Zweck“ im Fall einer solchen Annahme völlig ins Leere ginge (so auch zur Neubegründung der Waffenerlaubnispflicht von umgebauten „LEP-Waffen“: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. Oktober 2012 – OVG 11 N 20.11 –, juris, Rn. 27; VG Berlin, Urteil vom 5. Juli 2010 – 1 K 747.09 –, juris, Rn. 19). Zudem hat der Gesetzgeber eine Übergangsvorschrift für sogenannte Altbesitzer (vgl. § 58 Abs. 20 WaffG) erlassen. Das zeigt, dass der vom Kläger begehrte Bestandsschutz im Sinne einer dauerhaften Legalisierung des Altbesitzes vom Gesetzgeber gerade nicht gewollt ist. Darüber hinaus stellt allein das Eigentum (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz – GG –) an einer Waffe kein besonders anzuerkennendes persönliches oder wirtschaftliches Interesse gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne des § 8 WaffG dar. Obläge es dem privaten Waffeninteressenten durch den Eigentumserwerb von Waffen ein „Bedürfnis“ zu begründen, würde das Bedürfnisprinzip als manifestierte Absicht des Gesetzgebers ausgehebelt und seine Funktion als Regulativ des Waffenrechts verlieren. Das mit der Bedürfnisprüfung verfolgte Ziel des Gesetzgebers, die Zahl der im Privatbesitz befindlichen Schusswaffen auf das unbedingt und mit Rücksicht auf die Interessen der öffentlichen Sicherheit vertretbare Maß zu beschränken (so schon BT-Drs. 6/2678, S. 31), wäre bei dieser Rechtsauslegung obsolet. Das Waffengesetz befasst sich nicht mit Eigentumsfragen im zivilrechtlichen Sinne. Demgemäß ist es im waffenrechtlichen Sinne ohne Bedeutung, ob eine Person erlaubnispflichtige Waffen als Eigentümer im Besitz hat oder ob sie ihm entliehen, verpfändet oder etwa vermietet wurden. Es kann grundsätzlich jede Person Eigentum an Schusswaffen erwerben und zwar gemäß § 929 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB –, wobei an Stelle der tatsächlichen Übergabe ggf. ein Besitzkonstitut oder eine Abtretung des Herausgabeanspruches treten kann. Dies bedeutet, dass jedermann an Waffen Eigentum und Besitz im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs nachweisen kann. Hiervon zu trennen ist der Besitz (im waffenrechtlichen Sinne) von Schusswaffen, d.h. die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese. Allein die tatsächliche Besitzausübung über Schusswaffen macht das Waffengesetz von strengen Voraussetzungen abhängig (BayVGH, Beschluss vom 6. Februar 2018 – 21 ZB 16.69 –, juris, Rn. 12 ff.; VG München, Urteil vom 11. November 2015 – M 7 K 15.1722 –, juris, Rn. 27; VG Karlsruhe, Urteil vom 5. August 2008 – 11 K 4350/07 –, juris, Rn. 20; Gade, Waffengesetz, 3. Auflage 2022, § 8 Rn. 8). Der Schutz des Eigentums nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG umfasst hingegen das zivilrechtliche Eigentum sowie dessen Besitz und die Möglichkeit es zu nutzen (BVerfG, Urteil vom 6. Dezember 2016 – 1 BvR 2821/11 –, BVerfGE 143, 246-396, Rn. 228).
Selbst wenn man – was aus den genannten Gründen fernliegt – mit dem Kläger davon ausgehen würde, dass der Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG eröffnet ist, wäre dieser Eingriff gerechtfertigt. Entgegen der Ansicht des Klägers ist die Erstreckung der Erlaubnispflicht auf Altbesitzer von Pfeilabschussgeräten keine Enteignung. Eine Enteignung ist auf eine vollständige oder teilweise Entziehung konkreter subjektiver, durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleisteter Rechtspositionen zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben gerichtet. Unverzichtbares Merkmal einer zwingend entschädigungspflichtigen Enteignung nach Art. 14 Abs. 3 GG in der Abgrenzung zur grundsätzlich entschädigungslos hinzunehmenden Inhalts- und Schrankenbestimmung nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG ist das Kriterium der vollständigen oder teilweisen Entziehung von Eigentumspositionen und der dadurch bewirkte Rechts- und Vermögensverlust. Nutzungs- und Verfügungsbeschränkungen von Eigentümerbefugnissen können daher keine Enteignung sein, selbst wenn sie die Nutzung des Eigentums nahezu oder völlig entwerten. Eine Enteignung im Sinne des Art. 14 Abs. 3 GG setzt weiterhin zwingend voraus, dass der hoheitliche Zugriff auf das Eigentumsrecht zugleich eine Güterbeschaffung zugunsten der öffentlichen Hand oder des sonst
Enteignungsbegünstigten ist (BVerfG, a.a.O., Rn. 246). Demnach handelt es sich bei der Erstreckung der Erlaubnispflicht auf Altbesitzer eines Pfeilabschussgerätes nicht um eine Enteignung, denn hierin liegt schon kein staatlicher Zugriff auf das Eigentum im Sinne einer vollständigen oder zumindest teilweisen Entziehung einer konkreten subjektiven Rechtsposition, die durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützt wird (OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O., Rn. 26). Der Staat ist vorliegend nicht primär am Eigentum interessiert; er bedarf dessen nicht und will es nicht wirtschaftlich oder sonst wie nutzen. Vielmehr will er die Rechtsgüter der Gemeinschaft vor Gefahren, die von Waffen und diesen gleichgestellten Pfeilabschussgeräten ausgehen, schützen und erfüllt hierdurch die Pflicht der Abwehr von Gefahren für die Allgemeinheit.
Die angegriffenen Regelungen des Waffengesetzes, die zur Folge haben, dass nunmehr auch Altbesitzer eines Pfeilabschussgerätes eine Erlaubnis benötigen, genügen überdies den Anforderungen an eine Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG.
Der Gesetzgeber, der Inhalt und Schranken der als Eigentum grundrechtlich geschützten Rechtspositionen bestimmt, hat dabei sowohl der grundgesetzlichen Anerkennung des Privateigentums durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG als auch der Sozialpflichtigkeit des Eigentums (Art. 14 Abs. 2 GG) Rechnung zu tragen. Das Wohl der Allgemeinheit, an dem sich der Gesetzgeber hierbei zu orientieren hat, ist nicht nur Grund, sondern auch Grenze für die Beschränkung der Eigentümerbefugnisse. Der Gesetzgeber hat die schutzwürdigen Interessen des Eigentümers und die Belange des Gemeinwohls in einen gerechten Ausgleich und in ein ausgewogenes Verhältnis zu bringen und sich dabei im Einklang mit allen anderen Verfassungsnormen zu halten. Insbesondere muss jede Inhalts- und Schrankenbestimmung dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung tragen.
Die Grenzen der Gestaltungsbefugnis des Gesetzgebers sind indessen nicht für alle Sachbereiche gleich. Die Reichweite des Schutzes der Eigentumsgarantie bemisst sich zum einen danach, welche Befugnisse einem Eigentümer zum Zeitpunkt der gesetzgeberischen Maßnahme konkret zustehen. Soweit das Eigentum die persönliche Freiheit des Einzelnen im vermögensrechtlichen Bereich sichert, genießt es einen besonders ausgeprägten Schutz. Zum anderen ist die Befugnis des Gesetzgebers zur Inhalts- und Schrankenbestimmung umso weiter, je mehr das Eigentumsobjekt in einem sozialen Bezug und in einer sozialen Funktion steht. Im Rahmen der verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie sind zudem der rechtsstaatliche Grundsatz des Vertrauensschutzes und der Gleichheitssatz zu berücksichtigen. Der Gesetzgeber darf nicht nur nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG Eigentumsrechten einen neuen Inhalt geben. Ebenso wie er neue Rechte einführen darf, kann er auch das Entstehen von Rechten, die nach bisherigem Recht möglich waren, für die Zukunft ausschließen. Die Eigentumsgarantie gebietet nicht, einmal ausgestaltete Rechtspositionen für alle Zukunft in ihrem Inhalt unangetastet zu lassen. Selbst die völlige Beseitigung bisher bestehender, durch die Eigentumsgarantie geschützter Rechtspositionen kann unter bestimmten Voraussetzungen zulässig sein. Der Gesetzgeber unterliegt dabei jedoch den genannten verfassungsrechtlichen Schranken. Die Gründe des öffentlichen Interesses, die für einen solchen Eingriff sprechen, müssen so schwerwiegend sein, dass sie Vorrang haben vor dem Vertrauen des Bürgers auf den Fortbestand seines Rechts, das durch den Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG innewohnenden Bestandsschutz gesichert wird. Auch das zulässige Ausmaß des Eingriffs hängt vom Gewicht des dahinterstehenden öffentlichen Interesses ab (BVerfG, a.a.O., Rn. 268 – 269). Hiervon ausgehend halten die angegriffenen Regelungen den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine Inhalts- und Schrankenbestimmung nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG stand. Zweck des Waffengesetzes ist es, den Umgang mit Waffen oder Munition „unter Berücksichtigung der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung“ zu regeln (§ 1 Abs. 1 WaffG). Diese Belange sollen stets den Umgang mit Waffen und Munition bestimmen. Es ist Aufgabe der Gesetzgebung auf sich wandelnde Sicherheitsanforderungen zu reagieren und diese mit anderen Belangen abzuwägen (BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2007 – 6 C 24.06 –, juris, Rn. 47). Das 3. WaffRÄndG dient im Wesentlichen der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/853 des Europäischen Rates vom 17. Mai 2017 zur Änderung der Richtlinie 91/477/EWG des Rates über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen (ABl. L 137 vom 24. Mai 2017, S. 22). Ziel des Gesetzes ist dabei eine Verschärfung des deutschen Waffenrechts. Die Novellierung ist eine Reaktion auf Gefahren, die von legalem Waffenbesitz ausgehen können (BT-Drs. 19/13839 S. 1; Soiné/Holte, Pfeilabschussgeräte, Armbrüste und Bögen vor und nach Inkrafttreten des Dritten Waffenrechtsänderungsgesetzes, Kriminalistik 2020, 469). Die mit dem 3. WaffRÄndG bezüglich Pfeilabschussgeräten einhergehenden waffenrechtlichen Beschränkungen sollen unter anderem die Gefahr mindern, dass sich unerwünschte Kreise mit diesen vergleichsweise günstigen und leicht zu Seiten – 13 — 14 – des Urteils: erwerbenden Geräten bewaffnen. Denn Pfeilabschussgeräte gelten als besonders gefährlich, zumal die Verletzungswirkung auf eine Distanz von mehreren Metern mit der einer „scharfen Schusswaffe“ vergleichbar sein soll (Soiné/Holte, Pfeilabschussgeräte, Armbrüste und Bögen vor und nach Inkrafttreten des Dritten Waffenrechtsänderungsgesetzes, Kriminalistik 2020, 469). In der Gesetzesbegründung ist insofern ausgeführt, dass die Ergänzung in Nummer 1.2. der Anlage 1 zum Waffengesetz dem technischen Fortschritt Rechnung trägt, indem bestimmte, bisher im Waffengesetz nicht geregelte druckluftbetriebene Pfeilabschussgeräte miteinbezogen werden (BT-Drs. 19/13839 S. 93). Insofern hat die Erweiterung der Vorschrift eine Regelungslücke geschlossen (Gade, Waffengesetz, 3. Auflage 2022, Anlage 1 (zu § 1 Abs. 4) Begriffsbestimmungen Rn. 16b). Der Gesetzgeber verfolgt mit der Gesetzesänderung demnach das Ziel, seine Schutzpflichten aus Art. 2 Abs. 2 GG zu erfüllen und sich schützend vor das Leben und die körperliche Unversehrtheit der Bürger zu stellen, was zweifelsohne ein legitimes Ziel darstellt.
Die hiermit verbundene Erstreckung der Erlaubnispflicht auf Pfeilabschussgeräte (auch auf Altbesitzer) ist auch geeignet, das mit dem Besitz von Pfeilabschussgeräten verbundene abstrakte Schadensrisiko für Dritte umfassend zu verringern. Ein milderes, gleich wirksames Mittel ist nicht ersichtlich. Zudem ist auch die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne gewahrt. Der Gesetzgeber verfolgt mit der Änderung des Waffengesetzes – wie bereits oben dargelegt – das Ziel, seine Schutzpflichten aus Art. 2 Abs. 2 GG zu erfüllen und sich schützend vor das Leben und die körperliche Unversehrtheit der Bürger zu stellen. Der Gesetzgeber darf bei anerkennenswertem Bedarf insbesondere in Ausübung des ihm zustehenden Entscheidungsspielraums die Regelungen des Waffengesetzes zur Erfüllung des ihm obliegenden Schutzauftrages aus Art. 2 Abs. 2 WaffG verschärfen, ohne hierin durch den verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes beschränkt zu werden. Umgekehrt kann derjenige, dem der Umgang mit Waffen erlaubt ist, in aller Regel nicht berechtigterweise darauf vertrauen, dass die einmal geltenden Anforderungen für alle Zukunft unverändert bleiben (vgl. zur Erstreckung der Blockierpflicht für Erbwaffen auf Altfälle: BVerwG, Urteil vom 16. März 2015 – 6 C 31.14 –, Rn. 24; BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2007 – 6 C 24.06 –, Rn. 65, jeweils in juris). In diesem Zusammenhang ist ebenfalls zu berücksichtigen, dass zugunsten der Altbesitzer in § 58 Abs. 20 WaffG eine Regelung getroffen wurden, wonach diese spätestens am 1. September 2021 eine entsprechende Erlaubnis beantragen mussten, obwohl Pfeilabschussgeräte grundsätzlich ab dem 1. September 2020 Schusswaffen gleichgestellt waren und demnach schon damals der Erlaubnispflicht unterlagen. Ihnen wurde somit eine Übergangsfrist gewährt. Zudem räumt die Regelung des § 58 Abs. 20 WaffG den Altbesitzern von Pfeilabschussgeräten die Möglichkeit ein, den Gegenstand zu verwerten, ohne die Funktionsfähigkeit des Gegenstandes zu beseitigen und sich dadurch seine wirtschaftliche Substanz zu erhalten. Ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz eines Pfeilabschussgerätes für Sportschützen kommt mangels Vorliegen einer anerkannten Schießsportdisziplin derzeit nicht in Betracht. Allerdings kann ein solches Bedürfnis bei Glaubhaftmachung eines entsprechenden Sammelkonzepts ggf. für Waffensammler nach § 17 WaffG sowie für Waffensachverständige nach § 18 WaffG gegeben sein (BT-Drs. 19/25660, S. 3), sodass eine Veräußerung grundsätzlich – auch für den Kläger – möglich ist. Auch hat dieser nicht substantiiert dargelegt, insofern erfolglose Veräußerungsversuche unternommen zu haben. Im Übrigen besteht – wie der Kläger selbst im Widerspruchsverfahren vorträgt (Bl. 5 der Widerspruchsakte) – auch die grundsätzliche Möglichkeit, das Pfeilabschussgerät – ggf. unter Zuhilfenahme eines Waffenhändlers – im Ausland zu veräußern. Angesichts der von Waffen ausgehenden schwerwiegenden Gefahren für die Allgemeinheit und die Interessen des Gemeinwohls überschreiten im Übrigen derartige Einschränkungen in der Regel hinsichtlich der Schwere und der Bedeutung für den Betroffenen nicht die Grenze der Sozialpflichtigkeit des Eigentums (BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1978 – I C 37.77 –, juris, Rn. 15; OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O., Rn. 26). Der Verweis des Klägers auf die Praxis des Bundesministeriums des Inneren und für Heimat, das in der Vergangenheit ein wirtschaftlich begründetes Interesse für sogenannte „LEP-Waffen“ anerkannt hat, vermittelt ihm kein anzuerkennendes Interesse. Zum einen betrifft dies einen anderen Sachverhalt und zum anderen ist die verbindliche Auslegung des anwendbaren Rechts letztlich Sache des damit befassten Gerichts und entfaltet keine Bindungswirkung (vgl. VG Berlin, a.a.O., Rn. 24). Ein anzuerkennendes Interesse ergibt sich auch nicht aus der Mitgliedschaft des Klägers in einem Schießsportverein. Das Bedürfnis zum Erwerb von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition ist nach § 14 Abs. 3 WaffG durch eine Bescheinigung des Schießsportverbandes oder eines ihm angegliederten Teilverbandes glaubhaft zu machen, dass das Mitglied seit mindestens zwölf Monaten den Schießsport in einem Verein mit erlaubnispflichtigen Schusswaffen betreibt, das Mitglied den Schießsport in einem Verein innerhalb der vergangenen zwölf Monate mindestens einmal in jedem ganzen Monat dieses Zeitraums ausgeübt hat, oder 18 Mal insgesamt innerhalb dieses Zeitraums ausgeübt hat, und die zu erwerbende Waffe für eine Sportdisziplin nach der Sportordnung des Schießsportverbandes zugelassen und erforderlich ist. Eine solche Bescheinigung hat der Kläger nicht vorgelegt, wobei es – wie bereits oben dargelegt – schon an einer anerkannten Schießsportdisziplin fehlt (vgl. insofern auch: klägerischer Schriftsatz vom 2. November 2021).
Der Kläger kann außerdem kein Bedürfnis nach dem besonderen Erlaubnistatbestand des § 17 WaffG nachweisen. Danach wird ein Bedürfnis zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen oder Munition bei Personen anerkannt, die glaubhaft machen, dass sie Schusswaffen oder Munition für eine kulturhistorisch bedeutsame Sammlung (Waffensammler, Munitionssammler) benötigen; kulturhistorisch bedeutsam ist auch eine wissenschaftlich-technische Sammlung. Das Merkmal der Sammlung ist nicht durch das bloße Anhäufen von Waffen erfüllt; ein unbestimmtes und globales Sammlungsziel genügt nicht (VG Berlin, Urteil vom 5. Juli 2010 – 1 K 747.09 –, juris, Rn. 27). Vorliegend reicht eine Waffe schon nicht aus, um eine Sammlung im Sinne des Waffengesetzes zu begründen. Unabhängig davon ist nicht ersichtlich, welche technische Entwicklung in der Waffentechnik der Kläger aufzeigen will und welches Interesse die Allgemeinheit daran haben soll, denn im Waffenrecht reicht ein rein privates Sammlerinteresse nicht aus. Vielmehr ist vorliegend offensichtlich, dass der Kläger das Pfeilabschussgerät lediglich weiter für das private Training benutzen will, sodass ein Sammelbedürfnis ebenfalls mangels hinreichender Darlegung einer kulturhistorisch bedeutsamen Sammlung ausscheidet. 2. Auch die weiteren Anordnungen (Ziffer 2) und 3) sowie die Gebührenfestsetzung) in dem Bescheid des Beklagten vom *** in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom *** sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtliche Bedenken sind weder ersichtlich noch hat der Kläger diesbezüglich substantiierte Einwendungen geltend gemacht. Ziffer 2) des Bescheides vom *** in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom *** findet seine Rechtsgrundlage in § 46 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 3 WaffG, wobei hinsichtlich der zugunsten des Klägers geänderten Frist im Widerspruchsbescheid keine rechtlichen Bedenken bestehen (vgl. hierzu ausführlich: VG Bayreuth, Beschluss vom 18. Januar 2022 – B 1 S 21.1333 –, juris, Rn. 22 ff.). Die Anordnung der Sicherstellung (Ziffer 3) im Bescheid vom ***) beruht auf § 58 Abs. 20 Satz 3 WaffG i.V.m. § 46 Abs. 3 Satz 2 WaffG. Im Übrigen wird entsprechend auf die Ausführungen in dem streitgegenständlichen Bescheid Bezug genommen (§ 117 Abs. 5 VwGO). II. Der Hilfsantrag, mit dem der Kläger die Aufhebung der Ziffer 1) des Widerspruchsbescheides vom *** hinsichtlich der Einfügung der Ziffer 4) in den Bescheid vom *** begehrt, ist zulässig und begründet. Die Klage ist im Hilfsantrag zulässig. Der Widerspruchsbescheid vom ***, mit dem unter anderem die Erteilung der beantragten waffenrechtlichen Erlaubnis versagt wird, enthält gegenüber dem Bescheid vom *** durch die Einfügung einer weiteren Ziffer 4) in den Ausgangsbescheid eine zusätzliche selbstständige Beschwer im Sinne des § 79 Abs. 2 Satz 1 VwGO und bildet daher einen tauglichen Gegenstand einer sogenannten isolierten Anfechtungsklage, die auch hilfsweise erhoben werden kann (VG Berlin, Urteil vom 1. September 2021 – 8 K 69.19 –, juris, Rn. 53; VG Greifswald, Urteil vom 21. August 2020 – 3 A 1261/19 HGW –, juris, Rn. 28). Der Hilfsantrag ist auch begründet. Der Widerspruchsbescheid ist rechtswidrig, soweit der Kreisrechtsausschuss den Ausgangsbescheid (Einfügung der Ziffer 4) in den Bescheid vom ***) zum Nachteil des Klägers abgeändert bzw. ergänzt hat, denn hierfür fehlt es, ungeachtet dessen, dass, wie sich in der mündlichen Verhandlung herausgestellt hat, der Kreisrechtsausschuss sich der Verböserung überhaupt nicht bewusst war, schon an der erforderlichen Rechtsgrundlage. Die Möglichkeit einer reformatio in peius ist der Widerspruchsbehörde nicht von vornherein auf der Grundlage der §§ 68 ff. VwGO eingeräumt. Eine solche Befugnis kann sich lediglich aus den Vorschriften des materiellen Rechts ergeben. Hierfür kommen neben positiv-rechtlichen Spezialregelungen die Grundsätze über Rücknahme und Widerruf von Verwaltungsakten in Betracht. Nach diesen Maßstäben steht dem Kreisrechtsausschuss nicht ohne Weiteres die Befugnis zu, die Entscheidung der Erstbehörde zu Lasten des Widerspruchsführers zu ändern. Der Widerspruchsbehörde ist nämlich in Fällen wie den vorliegenden nicht die volle Entscheidungskompetenz der Erstbehörde eingeräumt. Der Kreisrechtsausschuss übt weder die Fachaufsicht über die Erstbehörde aus, noch ist er mit dieser identisch. Vielmehr handelt es sich um einen weisungsunabhängigen, nicht in die Behördenhierarchie eingegliederten Ausschuss. Er nimmt nur eine reine Rechtsbehelfsfunktion wahr, die es ihm ermöglicht, der Verletzung des Widerspruchsführers in seinen Rechten abzuhelfen. Er ist aber nicht ohne Weiteres befugt, objektiv rechtmäßige Verhältnisse zu schaffen. Eine über die Rechtschutzfunktion hinausgehende vollumfängliche objektive Kontrollbefugnis hat der Kreisrechtsausschuss im hier interessiertem Sinn grundsätzlich nicht (OVG RP, Beschluss vom 3. November 2014 – 8 B 10813/14 –, juris, Rn. 15; OVG RP, Urteil vom 28. April 2004 – 8 A 10366/04 –, juris, Rn. 27). Hiervon ausgehend war der Kreisrechtsausschuss nicht dazu befugt in den Bescheid vom *** eine weitere Ziffer 4) einzufügen, wonach das Pfeilabschussgerät vom Widerspruchsgegner gemäß § 46 Abs. 5 Satz 1 WaffG eingezogen und verwertet oder vernichtet wird, sofern der Kläger nicht innerhalb eines Monats nach Sicherstellung einen empfangsbereiten Berechtigten benennt. Die Einziehung und Verwertung oder Vernichtung der sichergestellten Behörden steht nämlich im Ermessen der zuständigen Behörde (§ 46 Abs. 5 Satz 1 WaffG). Die Widerspruchsbehörde war nicht befugt, eine solche Regelung im Widerspruchsbescheid zu treffen, wobei insbesondere nach den Ausführungen des Vertreters des Beklagten in der mündlichen Verhandlung diesem offensichtlich nicht bewusst war, dass hierdurch eine Regelung zum Nachteil des Klägers getroffen wurde.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO
i.V.m. § 708 Nr. 11 Zivilprozessordnung – ZPO –.
Die Berufung war durch die Kammer nicht zuzulassen, …“.
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Josef Mühlenbein
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht
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