Einhandmesser – verbotene Waffe nach § 42 a WaffG

Hier: Böker – Spyderco

Bei unserem Mandanten, einem italienischer LKW Fahrer und Inhaber eines italienischen Jagdscheins, wurde bei einer Kontrolle ein Einhandmesser mit Daumenloch Marke Spyderco aufgefunden.

Foto:

 

1 zu 1 Kopie als Größenvergleich.

Die Klinge ist gerade einmal 6 cm lang.

 

Gemäß § 42 a WaffG ist es verboten, Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) zu führen. Der Verstoß ist eine Ordnungswidrigkeit (OWi) gem. § 53 Abs. 1 Nr. 21 a WaffG. Es erging ein entsprechender Bussgeldbescheid.

Als Nebenfolge wurde gem. § 22 Abs. 1 und Abs. 2 des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG) in Verbindung mit § 54 Abs. 1 und 2 WaffG das sichergestellte Messer eingezogen.

Unser Mandant sorgte sich um seinen italienischen Jagdschein und um seine Möglichkeit, einen Ausländertagesjagdschein zu lösen.

Unser Mandant benutzte dieses Messer, um z.B. am Steuer eine Apfel zu schälen. Er wusste auch nicht, dass man dieses Messer mit einer Hand feststellen konnte. Er hatte keine Ahnung, dass dieses Messer gegen deutsches Waffengesetz verstößt.

Zum Vergleich: Laut EU Verordnung sind nur „Messer mit einer Klingenlänge über 6 cm“ oder „Scheren mit einer Klingenlänge über 6 cm ab dem Scharnier gemessen“ im Flugzeug verboten.

Aber es handelte sich in unserem Fall eben um ein Einhandmesser!

Immerhin konnten wir erreichen, dass das Bußgeld symbolhaft gering festgesetzt wurde und die Akte ohne weitere Mitteilung an andere Behörden in die Altablage wanderte.

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