Böker – Speedlock, verbotenes Springmesser / Einhandmesser?

In einer kleinen Stadt in Niedersachsen eröffnet in der Jagdscheinprüfung der Prüfer zum Waffenrecht die Prüfung gern mit einer Frage betreffend Springmesser, die sich schon bei den Ausbildern rumgesprochen hat. Nämlich, ob Springmesser erlaubt oder verboten seien, was regelmäßig mit “ verboten “ beantwortet wird. Dann lässt er mit der Bemerkung “ keine Regel ohne Ausnahme “ das Böker-Speedlock vor dem Prüfling aufspringen und sagt, der Prüfling möge doch nicht etwa annehmen, er würde bei der Jägerprüfung mit unerlaubten Waffen hantieren.
Danach beruhigt er den Prüfling abschließend, dass alles dies nicht in die Note einfließt, sondern nur der Auflockerung dient.

Das Böker Speedlock ist in der Tat nach Anlage 2 zu § 2 Abs. 2 bis 4 Waffengesetz Abschnitt 1 Waffenliste Nr. 1.4.1 ( seitlich herausspringende Klinge von höchstens 8,5 cm Länge ) erlaubt.

Gleichwohl sollten Sie vielleicht sicherheitshalber, um unangenehmen Verfahren aus dem Weg zu gehen, dieses Messer nicht einfach in der Jackentasche tragen, sondern in einem Futteral „transportieren“ bis Sie es nach § 42 a WaffG aus berechtigtem Interesse zu dem “ allgemein anerkannten Zweck „, nämlich z.B. dem Zerteilen toten Fleisches beim Schüsseltreiben, benutzen.

Dazu der aktuelle Gesetzestext im Wortlaut voran:

  1. Es ist verboten
    1. Anscheinswaffen,
    2. Hieb- und Stoßwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 oder
    3. Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm
    zu führen.
  2. Absatz 1 gilt nicht
    1. für die Verwendung bei Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen oder Theateraufführungen,
    2. für den Transport in einem verschlossenen Behältnis,
    3. für das Führen der Gegenstände nach Absatz 1 Nr. 2 und 3, sofern ein berechtigtes Interesse vorliegt.
    Weitergehende Regelungen bleiben unberührt.
  3. Ein berechtigtes Interesse nach Absatz 2 Nr. 3 liegt insbesondere vor, wenn das Führen der Gegenstände im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt, der Brauchtumspflege, dem Sport oder einem allgemein anerkannten Zweck dient.

Im Einzelnen heißt das:

Seit der Novelle ist das Führen von feststehenden (d.h. nicht klappbaren) Messern mit einer Klingenlänge über 12cm, von Hieb- und Stichwaffen sowie von einhändig feststellbaren Messern gesetzlich geregelt. (Der Transport in einem verschlossenen Behältnis wird nicht als Führen eingestuft.)

Fa. Böker schreibt dazu auf ihrer Homepage:

„Einhändig feststellbare“ Messer sind nach unserem Verständnis Messer, die eine Vorrichtung zum einhändigen Öffnen und eine Klingenarretierung aufweisen. Sollte ein Messer nur eines dieser Merkmale aufweisen, ist es vom § 42a nicht betroffen.

Hieb- und Stichwaffen sind Gegenstände, deren Zweckbestimmung der Einsatz als Waffe ist, wie es z.B. bei zweischneidigen Dolchen oder Bajonetten der Fall ist. Eine bloße Eignung eines Gegenstandes macht aus ihm noch keine Waffe. So ist z.B. ein Küchenmesser natürlich auch als Waffe einsetzbar, aber die Zweckbestimmung ist ausschlaggebend für die Einstufung als Gebrauchsgegenstand, weshalb ein Küchenmesser nicht als Waffe eingestuft wird.

Für alle diese Gegenstände (feststehende Messer über 12cm Klingenlänge, einhändig feststellbare Messer und Hieb- oder Stichwaffen) lässt der Gesetzgeber das Führen nur noch bei Vorliegen eines berechtigten Interesses zu. Dieses berechtigte Interesse definiert sich als Führen „in Zusammenhang mit dem Sport, der Berufsausübung der Brauchtumspflege oder einem allgemein anerkannten Zweck“.

Der sogenannte „allgemein anerkannte Zweck“ ist nirgendwo näher ausgeführt. (Selbstverteidigung – obwohl ein Grundrecht – wird vom Gesetzgeber nicht als ein solcher Zweck anerkannt!) …Da diese Definition sehr weit gefasst und schwammig formuliert ist, kann nicht ausgeschlossen werden, dass z.B. ein kontrollierender Beamter hier eine andere, restriktivere Auslegung vorbringt.

Jedoch hat der Gesetzgeber diesen „allgemein anerkannten Zweck“ in das Gesetz nun einmal mit aufgenommen. Daher sind pauschale Feststellungen wie z.B. „Einhandmesser sind generell verboten“ oder auch „Das Führen von Einhandmessern ist generell verboten“ eindeutig falsch.

Wer einer Auseinandersetzung über diese Definition bzw. deren Umfang aus dem Weg gehen möchte, kann natürlich bei einem Einhandmesser die Öffnungshilfe entfernen (soweit technisch möglich). Wenn sich das fragliche Messer nicht mehr einhändig öffnen lässt, fällt es ebenfalls nicht mehr unter die Einschränkung des § 42a. Vielen (Böker) Messern liegt bereits das entsprechende Werkzeug bei, um den Daumenknopf (zumindest temporär) zu entfernen.

Fa. Böker kommentiert auf deren Homepage die Situation weiter wie folgt: „Als mündiger Bürger können Sie so selbst entscheiden, wie Sie Ihr Messer nutzen möchten. Natürlich hat die Demontage des Daumenknopfes den leicht faden Beigeschmack von vorauseilendem Gehorsam, was der Ungenauigkeit des Gesetzes zu verdanken ist. Wir möchten nochmal darauf hinweisen, dass das Tragen der fraglichen Messer nach dem Gesetzestext unter den definierten Umständen legal ist; man sollte seine Rechte nicht aus den Augen verlieren…“.