Strafbarkeit wegen Bannbruch
Immer wieder sehen sich Käufer zum Beispiel von importierten Druckluftwaffen Ermittlungsverfahren wegen sog. Bannbruch ausgesetzt, wenn der Zoll die Waffe beschlagnahmt, weil zum Beispiel die Kennzeichnung F im Fünfeck fehlt. Siehe dazu: https://www.waffenrecht.de/aufsaetze/f-im-fuenfeck-hier-insbesondere-luftgewehre-etc/
Der Straftatbestand des § 52 Abs. 3 Nr. 2a WaffG dürfte bei der Beschlagnahme durch den Zoll zwar noch nicht erfüllt sein:
Zwar hat das im Rahmen der Zollbeschau überprüfte Softairgewehr nicht die nach Anlage 1 Abbildung 1 zur ersten Verordnung zum Waffengesetz vom 24. Mai 1976 vorgeschriebene Kennzeichnung, sodass der Umgang mit dem Softairgewehr nicht gem. Anlage 2, Abschnitt 2, Unterabschnitt 2, Nr. 1.1 WaffG erlaubnisfrei ist. Jedoch stellt der Straftatbestand des § 52 Abs. 3 Nr. 2a WaffG lediglich den Erwerb, den Besitz oder das Führen einer Schusswaffe ohne Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2, Abschnitt 2, Unterabschnitt 1 Satz 1 WaffG unter Strafe. Gem. § 1 Abs. 4 in Verbindung mit Anlage 1, Abschnitt 2 Nr. 1 WaffG erwirbt eine Waffe, wer die tatsächliche Gewalt darüber erlangt. Gem. § 1 Abs. 4 in Verbindung mit Anlage 1, Abschnitt 2 Nr. 2 WaffG besitzt eine Waffe, wer die tatsächliche Gewalt darüber ausübt. Gem. § 1 Abs. 4 in Verbindung mit Anlage 1, Abschnitt 2 Nr. 4 WaffG führt eine Waffe, wer die tatsächliche Gewalt darüber außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume, des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte ausübt.
Da der Beschuldigte wegen der Zollbeschau nie die tatsächliche Gewalt über das Softairgewehr erlangt bzw. ausübte, liegt insoweit kein strafbares Verhalten vor. Die in § 52 Abs. 2 StGB normierte Strafbarkeit des Versuchs bezieht sich lediglich auf § 52 Abs. 1 StGB.
Gleichwohl handelt es sich bei dem Verbringen der nicht gekennzeichneten Druckluft- bzw. Federdruckwaffe um eine Straftat, wie nachfolgend dargestellt. Bei der sichergestellten Soft-Air-Waffe handelt es sich um eine Schusswaffe (Druckluft-Federdruckwaffe) im Sinne des Waffengesetztes gem. § 1 Abs. 2 Nr. 1 WaffG i.V.m. Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.1 und 2.9 zum WaffG. Gem. Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 müssen Druckluft- und Federdruckluftwaffen mit einer Geschossenergie von nicht mehr als 7,5 Joule eine Kennzeichnung nach Anlage 1 Abbildung 1 zur ersten Verordnung zum Waffengesetz vom 24. Mai 1976 (F im Fünfeck) aufweisen. Die sichergestellte Waffe hat laut Herstellerangaben eine Bewegungsenergie von ca. 1,71 Joule und verfügt nicht über die vorgeschriebene Kennzeichnung. Durch die Einfuhr in den Geltungsbereich des Gesetzes wurde die Waffe verbracht. Es liegt somit eine Form des Umgangs „Verbringen“ gem. § 1 Abs. 3 i.V.m. Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 5 WaffG vor. Hiernach verbringt eine Waffe, wer diese über die Grenze zu sich selbst transportiert oder transportieren lässt. Gem. § 29 Absatz 1 WaffG ist zum Verbringen von Waffen eine Erlaubnis (Verbringungsbescheinigung) sowie zusätzlich eine Erwerbs- und Besitzerlaubnis (Voreintrag auf einer Waffenbesitzkarte) gem. § 10 Abs. 1 WaffG erforderlich. Das Verbringen der Waffe in den Geltungsbereich des Gesetzes ohne Erlaubnis ist gem. § 52 Abs. 1 Nr. 2d WaffG strafbar. Gem. § 52 Abs. 4 WaffG ist auch fahrlässiges Handeln strafbar.
Weil das Softairgewehr nicht an den Beschuldigten herausgegeben werden darf, soll der Beschuldigte befragt werden, ob er auf die Herausgabe des Softairgewehrs verzichtet, um auf diese Weise ein selbstständiges Einziehungsverfahren zu vermeiden.
- 372 AO – Bannbruch
(1) Bannbruch begeht, wer Gegenstände entgegen einem Verbot einführt, ausführt oder durchführt.
(2) Der Täter wird nach § 370 Abs. 1, 2 AO bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften als Zuwiderhandlung gegen ein Einfuhr-, Ausfuhr- oder Durchfuhrverbot mit Strafe oder mit Geldbuße bedroht ist.
Siehe dazu mit Angabe von Rechtsprechung: https://dejure.org/gesetze/AO/372.html
Es kommt also bei der Strafverteidigung darauf an, was genau der Beschuldigte bestellt hat und ob er überhaupt so eine Ware bestellt hat. Und ob er die Ware den deutschen Bestimmungen auch des Bannbruchs entsprechend bestellt hat, also mit dem Zeichen F im Fünfeck. Und einige andere Details für die Strafverteidigung sind ebenfalls wichtig.
Es ist wie immer, wer sich nicht wehrt ist der Dumme!
Weil das Softairgewehr nicht an den Beschuldigten herausgegeben werden darf, sollte der Beschuldigte sich dazu äußern, ob er auf die Herausgabe des Softairgewehrs verzichtet, um auf diese Weise ein selbstständiges Einziehungsverfahren zu vermeiden.
www.waffenrecht.de www.muehlenbein.de
Copyright © 2023 Kanzlei Rechtsanwälte Mühlenbein und Kollegen Brilon. Erstellt von RA Josef Mühlenbein. Die Texte sind nur für den Eigenbedarf bestimmt und nicht zur Vervielfältigung oder zur Weiterleitung an Dritte.