Schreckschuss – Revolver ohne PTB – Kennzeichnung Waffenrechtliche Beurteilung – PTB im kleinen Kreis

Es handelt sich dabei um einen den Schusswaffen gleichgestellten Gegenstand i.S.d. § 1 Abs. 2 Nr.1 WaffG i.V.m. Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.2.1 und Nr. 2.6 (Schreck), 2.7 (Reiz) und 2.8 (Signal) zum Waffengesetz – WaffG.

Die SRS-Waffe ist nicht nach § 8 BeschG von der Physikalisch-Technischen-Bundesanstalt zugelassen und trägt deswegen nicht das Zulassungszeichen nach Anlage II Abb. 6 der BeschussV vom 13.07.2006 („PTB im Kreis“).

Dadurch finden weder die Privilegierung des § 2 Abs. 4 WaffG i.V.m. Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.3 zum WaffG (erlaubnisfreier Besitz und Erwerb) noch die Bestimmungen des § 2 Abs. 2 WaffG i.V.m. Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 und Unterabschnitt 3 Nr. 2.1 zum WaffG (Führen mit kleinem Waffenschein) Anwendung.

Zum Erwerb, Besitz und Führen bedarf es einer Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 WaffG i.V.m. Anlage 2 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Satz 1 zum WaffG (Waffenbesitzkarte bzw. Waffenschein).

Rechtsbegriff des Führens

Führen ist gem. Anlage 1, Abschnitt 2 Nr. 4 die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine Waffe außerhalb der eigenen Wohnung, der Geschäftsräume, des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte.

Eine Ausnahme von der Erlaubnispflicht zum Führen ist gem. § 12 Abs. 3 Nr. 2 WaffG gegeben, wenn die Waffe nicht zugriffsbereit und nicht schussbereit von einem zum anderen Ort transportiert wird, sofern der Transport zu einem vom Bedürfnis des Besitzers umfassten Zweck oder Zusammenhang damit erfolgt.

Gem. Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 12 WaffG ist eine Waffe schussbereit, wenn sie geladen ist, d.h. Munition oder Geschosse in der Trommel, im in der Waffe eingeführten Magazin oder im Patronen- oder Geschosslager sind, auch wenn sie nicht gespannt sind.

Gem. Anlage 1 Abschnitt 2 Nr.13 WaffG ist eine Waffe zugriffsbereit, wenn sie unmittelbar in Anschlag gebracht werden kann; sie ist nicht zugriffsbereit, wenn sie in einem verschlossenen Behältnis mitgeführt wird.

Also auch wenn Sie eine solche Waffe / Schreckschussrevolver im Verkaufsraum eines Waffenhändlers auspacken, um dem die Waffe zur Zerstörung zu überlassen, machen Sie sich strafbar. Also bitte nicht selbst auspacken!

Ansonsten machen Sie sich neben dem Besitz weiter strafbar, da dann der Revolver für Sie jederzeit zugriffsbereit war. Sie hätten dann neben dem Tatbestand des Besitzes noch der Tatbestand des Führens erfüllt.