Fehlende „PTB im Kreis“ – SEK überwältigt harmlosen Kunden in Waffengeschäft
Vergehen, strafbar nach §§ 1 Abs.2, 2 Abs. 2 und 4, 10 Abs. 1 und 4, 52 Abs.3 Nr. 2a, 54 Waffengesetz nebst Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.1, 2.1 und Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1, Unterabschnitt 2 Nr. 1.3 zum Waffengesetz; § 8 BeschG
Unser Mandant besitzt seit den 60er Jahren eine Schreckschusswaffe. Irgendwann Silvester hat er sie mal abgefeuert. Bei einem Umzug 1991 wurde er von der Polizei kontrolliert, die den Schreckschussrevolver im PKW auf einem der Umzugskartons eingepackt auffand, denselben kontrollierte und als legal unserem Mandanten wieder übergab.
Erst 1969 wurde das besondere Beschusszeichen „PTB im kleinen Kreis“ eingeführt, was der Angeklagte aber nicht mitbekommen hat. Dazu siehe unser Aufsatz: https://www.waffenrecht.de/aufsaetze/kleiner-waffenschein-fuer-schreckschuss-reizgas-und-signalwaffen-sog-srs-waffen-gemaess-%c2%a7-10-absatz-4-waffengesetz/
Unser Mandant erfuhr aus der Presse von der Möglichkeit, für solche Waffen einen kleinen Waffenschein zu beantragen. Gesagt getan.
Irgendwann packte er den Schreckschussrevolver aus und bemerkte, dass eine Griffschale defekt war.
Also verpackte er den Schreckschussrevolver mehrfach und begab sich mit dem Kleinen Waffenschein am Mann zu einem Waffengeschäft. Dort legte er den kleinen Waffenschein vor, packte die Schreckschusswaffe aus und zeigte einer Verkäuferin den Schaden an der Griffschale.
Die meinte, dass der Angeklagte diese Waffe ohne das Zeichen PTB im kleinen Kreis nicht besitzen dürfe und rief vom Nebenraum aus die Polizei. Unser Mandant wartete geduldig, dass ihm nun jemand weiterhelfen würde.
Es rückten fünf mit Maschinenpistolen bewaffnete und schwer gerüstete Polizeibeamte an und überwältigten den Täter kinoreif. Die Waffe wurde sichergestellt.
Auch den Polizeibeamten im Einsatzkommando war das Problem um das Zeichen PTB im kleinen Kreis offenbar nicht bekannt; sie wollten erst nach einem Fachbuch im Einsatzwagen suchen.
Der Betreiber des Waffengeschäfts konnte aufklären und bot an, die Schreckschusswaffe in sein Waffenbuch zu übernehmen und unbrauchbar zu machen.
Damit wäre die Sache eigentlich angemessen erledigt gewesen.
Das wäre aber zu einfach gewesen.
Unser Mandant sollte durch Strafbefehl des zuständigen Amtsgerichts mit 50 Tagessätzen u.E. völlig überzogen bestraft werden.
Wir konnten erreichen, dass das Verfahren gem. § 153 a StPO gegen Zahlung von 200,00 € an eine gemeinnützige Stiftung eingestellt wurde.
Der Angeklagte hatte keinerlei Unrechtsbewusstsein und keinerlei kriminelle Energie.
Wir empfehlen daher dringend allen Besitzern solcher Altwaffen ohne das Zeichen „PTB im Kreis“ entsprechend tätig zu werden und z.B. die Waffe einem Waffenhändler ihres Vertrauens zu überlassen und die Waffe zerstören zu lassen.
Das Führen und Besitzen einer solchen Waffe ist strafbar. Zum Besitz dieser Waffe hätte es einer Waffenbesitzkarte WBK bedurft; zum Führen wäre ein Waffenschein erforderlich gewesen.