Einfuhr einer Übungswaffe aus Österreich – Glock17P Gen5 Übungswaffe Rotwaffe Grünwaffe – Anscheinswaffe
Einfuhr einer Übungswaffe aus Österreich – Glock17P Gen5 Übungswaffe Rotwaffe Grünwaffe – Anscheinswaffe
Der Elefant kreißte und gebar eine Maus….Ein Käufer aus Deutschland hatte Probleme, dieses Übungsgerät für private und behördliche Trainingszwecke vom Hersteller aus Österreich nach Deutschland einzuführen.
- Das Hauptzollamt Frankfurt am Main teilt mit Mail vom 12.1.2022 dazu mit:
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Mühlenbein, zu Ihrer Anfrage kann ich Ihnen lediglich Folgendes mitteilen:
Auf der Internetseite des BKA ist ein Feststellungsbescheid zu einer der von Ihnen genannten “Glock 17P Gen5” ähnelnden Waffe (Rotwaffe, Nachbildung einer Selbstladewaffe P99) eingestellt (siehe auch Anlage). Bei dieser im Feststellungsbescheid benannten Waffe wurde das Griffstück als wesentliches Teil nach Nr. 1.3.4 der Anlage 1 zum WaffG (damalige Fassung) bewertet.
Bei der in Rede stehenden Glock 17P Gen5 ist daher nicht auszuschließen, dass das Griffstück ebenfalls als wesentliches Teil nach Nr. 1.3.1.6 der Anlage 1 zum WaffG (aktuelle Fassung) einzustufen ist.
Zur endgültigen Klärung, ob für die in Rede stehende Trainingswaffe eine Verbringungserlaubnis erforderlich ist oder nicht, wenden Sie sich daher bitte an die für die Ausstellung von Verbringungserlaubnissen für Ihren Mandanten örtlich zuständige Waffenbehörde:
Ordnungsamt Frankfurt am Main
Kleyerstraße 86
60326 Frankfurt am Main
Telefon:
+49 69 212 42422
Fax: +49 69 212 43365
E-Mail: wjf.amt32@stadt-frankfurt.de
Sollte die Waffe tatsächlich nicht erlaubnispflichtig sein, kann diese Waffenbehörde ggf. eine Negativbescheinigung ausstellen.
Kann die Frage nach der Erlaubnispflicht auch durch das Ordnungsamt Frankfurt am Main nicht geklärt werden, so dass weiter Zweifel bestehen, wie der Gegenstand waffenrechtlich einzustufen ist, ist ebenfalls die Zuständigkeit des BKA gegeben (§ 2 Abs. 5 i. V. m. § 48 Abs. 3 WaffG). Anträge sind unter Glaubhaftmachung des berechtigten Interesses an das BKA zu stellen. Ein berechtigtes Interesse liegt z. B. u.a bei bestehender Rechtsunsicherheit von Firmen bzw. Privatpersonen vor ( siehe hierzu https://www.bka.de/DE/IhreSicherheit/Feststellungsbescheide/feststellungsbescheide_node.html ).
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Also schrieb die Kanzlei Mühlenbein und Kollegen das Ordnungsamt Frankfurt am Main an:
„…Unser Mandant bestellte am 21.12.2021 eine Anscheinswaffe, eine Glock 17P Gen5 Übungswaffe. Der Lieferant ist die Firma Fröwis, Studas 12, A-6800 Feldkirch, www.froewis.co.at Kontaktpartner: Fröwis Jagd Sport Optik: froewis@froewis.co.at , Herrn Wallner: peter.wallner@bmdw.gv.at Tel.: 01 71 100 – 808332. Auf Anfrage der Firma Fröwis erklärte das österreichische Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort , Abteilung III/2 – Exportkontrolle Referat III/2a – Verteidigungsgüter und Feuerwaffen, dort die Sachbearbeiterin Frau Carina Müllner:
„…Sehr geehrter Herr Fröwis, für nicht schussfähige Pistolen müssen ebenfalls Anträge gestellt werden. (Bei der Beantragung gibt es hier keine Unterschiede) Diese Information über die Ware muss im Verbringungs-Antrag bitte auch in der Info zur Endverwendung und in der Warenbeschreibung ersichtlich sein. Sollten Sie noch weitere Fragen hierzu haben, bitte wenden Sie sich an Herrn Wallner. (peter.wallner@bmdw.gv.at Tel.: 01 71 100 – 808332) Vielen Dank! Mit freundlichen Grüßen
Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, Abteilung III/2 – Exportkontrolle Referat III/2a – Verteidigungsgüter und Feuerwaffen, Carina Müllner +43 1 711 00-805126 Stubenring 1, 1010 Wien, Österreich carina.muellner@oesterreich.gv.at exportkontrolle@bmdw.gv.at …“.
Der Lieferant, Firma Fröwis, fragt nun bei unserem Mandanten nach, ob der bitte „bei seiner Behörde eine Einfuhrbewilligung beantragen kann“.
Es ist abzuklären, ob hier nach deutschem Recht Erlaubnisfreiheit besteht und ein sog. Erlaubnisschein mit der sog. Verbringungserlaubnis überhaupt notwendig ist, siehe § 29 Abs.1 WaffG. Und es ist abzuklären, ob unsere deutschen Behörden überhaupt eine „Einfuhrbewilligung“ ausstellen, wenn eine solche überhaupt nicht notwendig ist. Das ist nun zwischen den zuständigen Behörden in Österreich, Deutschland und Fa. Fröwis abzuklären. Bitte helfen Sie uns dabei!
Dieses Übungsgerät ist u.E. nicht Schusswaffe im Sinne Anl. 1 A 3 Nr.1-3 WaffG. Es besteht nicht nur Erlaubnisfreiheit bei Verbringen und Mitnahme. Der Gegenstand unterliegt u.E. nicht dem WaffG, allenfalls als sog Anscheinswaffe; das dürfte allerdings aufgrund der Lackierung in Rot ebenfalls nicht gegeben sein. Also bedarf es auch keiner Verbringungserlaubnis und keines Erlaubnisscheins.
Bitte bestätigen Sie uns, dass eine Verbringungserlaubnis in diesem Fall nicht notwendig ist. Oder hilfsweise, erteilen Sie bitte die Verbringungserlaubnis. Dazu die anliegenden Angaben i.S. § 29 Abs. 2 S.1 AWaffV
Zum gesamten Hergang und zur Beschreibung der Anscheinswaffe:
Am 21.12.2021 bestellte Herr „Mustermann“ online eine Glock17P Gen 5 Übungswaffe bei Firma Fröwis. Dies ist eine von Werk aus nicht schussfähige Replika. Das exakte Modell ist in Österreich frei erhältlich, beispielsweise hier: GLOCK 17 P GEN 4 PRACTICE | SHOOTINGSTORE AUSTRIA. Somit gab es auch seitens Fa. Fröwis keine Einwände und der Bestellprozess durfte fortgesetzt werden. Am 23.12.2021 erhielt Fa.Fröwis von Herrn M den vollen Kaufpreis von 795,00 €. Am 29.12.2021 kam von Fa.Fröwis unerwartet die Nachricht, dass doch eine „Einfuhrbewilligung“ für die nicht schussfähige „Waffe“ benötigt werde. Laut dem vom Bundeskriminalamt veröffentlichten Dokument „Wesentliche Teile im neuen Waffengesetz: Leitfaden Version 2.0“ sind für das Ursprungsmodell, an das die von Herrn M bestellte Anscheinswaffe angelehnt ist, folgende wesentliche Teile definiert (leitfadenWaffenteile.pdf): • Lauf • Verschluss • Griffstück. Das von Herrn M bestellte Anscheinsmodell verfügt nicht über diese wesentlichen Teile. Ein Lauf im Sinne eines Rohres existiert nicht, einen im Sinne des BKA’s definierten Verschluss gibt es auch nicht, und auch das Griffstück erfüllt nicht die Kriterien, die ein Griffstück einer funktionstüchtigen Faustfeuerwaffe erfüllen würde. Das von unserem Mandanten bestellte Anscheinsmodell wurde von Werk aus so hergestellt und kann keine Schussfähigkeit erlangen. Außerdem ist eine Lackierung in Rot aufgebracht. Unser Mandant erhofft sich, dass die bereits bezahlte Anscheinswaffe zu seiner Versandadresse geliefert werden darf.
Das Hauptzollamt FfM teilt auf unsere Anfrage am 13.1.2022 mit:
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Mühlenbein, zu Ihrer Anfrage kann ich Ihnen lediglich Folgendes mitteilen: Auf der Internetseite des BKA ist ein Feststellungsbescheid zu einer der von Ihnen genannten “Glock 17P Gen5” ähnelnden Waffe (Rotwaffe, Nachbildung einer Selbstladewaffe P99) eingestellt (siehe auch Anlage). Bei dieser im Feststellungsbescheid benannten Waffe wurde das Griffstück als wesentliches Teil nach Nr. 1.3.4 der Anlage 1 zum WaffG (damalige Fassung) bewertet. Bei der in Rede stehenden Glock 17P Gen5 ist daher nicht auszuschließen, dass das Griffstück ebenfalls als wesentliches Teil nach Nr. 1.3.1.6 der Anlage 1 zum WaffG (aktuelle Fassung) einzustufen ist. Zur endgültigen Klärung, ob für die in Rede stehende Trainingswaffe eine Verbringungserlaubnis erforderlich ist oder nicht, wenden Sie sich daher bitte an die für die Ausstellung von Verbringungserlaubnissen für Ihren Mandanten örtlich zuständige Waffenbehörde: Ordnungsamt Frankfurt am Main. Sollte die Waffe tatsächlich nicht erlaubnispflichtig sein, kann diese Waffenbehörde ggf. eine Negativbescheinigung ausstellen. Kann die Frage nach der Erlaubnispflicht auch durch das Ordnungsamt Frankfurt am Main nicht geklärt werden, so dass weiter Zweifel bestehen, wie der Gegenstand waffenrechtlich einzustufen ist, ist ebenfalls die Zuständigkeit des BKA gegeben (§ 2 Abs. 5 i. V. m. § 48 Abs. 3 WaffG). Anträge sind unter Glaubhaftmachung des berechtigten Interesses an das BKA zu stellen. Ein berechtigtes Interesse liegt z. B. u.a bei bestehender Rechtsunsicherheit von Firmen bzw. Privatpersonen vor ( siehe hierzu https://www.bka.de/DE/IhreSicherheit/Feststellungsbescheide/feststellungsbescheide_node.html ). Ich hoffe, Ihnen mit den vorstehenden Angaben weitergeholfen zu haben. … Hauptzollamt Frankfurt am Main…“.
Schlusssatz der Kanzlei Mühlenbein und Kollegen an das Ordnungsamt Frankfurt:
„Können Sie bitte eine Negativbescheinigung ausstellen?..“.
- Antwort des Ordnungsamts Frankfurt vom 18.1.2022:
„…Ich beziehe mich auf Ihr Schreiben vom 17.01.2022. Bei der genannten Übungswaffe Glock 17P Gen5 handelt es sich um ein Modell, welches in Handhabung, Gewicht, Größe und Balance mit einer „scharfen“ Waffe identisch ist, jedoch keine Schussabgabe ermöglicht. Aus diesem Grund handelt es sich um keine Schusswaffe im Sinne von Nr. 1.1 der Anlage 1, Abschnitt 1, Unterabschnitt 1 WaffG, da aus der genannten Waffe keine Geschosse durch einen Lauf getrieben werden. Eine Einfuhrerlaubnis gemäß § 29 Abs. 1 WaffG ist daher nicht erforderlich.
- Das österreichische Bundesministerium für Digitalisierung und Witschaftsstandort schreibt der Fa. Fa. Fröwis am 31. Jänner 2022:
„…Sehr geehrte Frau …, für die technische Überprüfung bezüglich der Genehmigungspflicht sind noch folgende Punkte erforderlich: 1) Wie ist die Pistole verpackt (Koffer, in Folie, etc.) ob, und wie viele Magazine dabei sind, und diese echt
oder Demomagazine sind. 2) Eine Erklärung warum die Pistole nicht schießen kann (z.B. ob sie demilitarisiert gemäß Verordnung ist, etc.) und die Nachreichung eines Produktfotos. Senden Sie bitte die geforderten Unterlagen an unsere technische Abteilung zu Händen von Hrn. Ing. xy…“.
Antwort Fa. Fröwis:
„Sehr geehrter Herr xy, Ziehen, Laden, Visieren, Abziehen und Zerlegen – tägliche Routine im behördlichen Gruppenunterricht. Um Gefahrenmomente in der Ausbildung auszuschließen, wurden die GLOCK P Modelle (Practice) entwickelt, die in Handhabung, Gewicht, Größe und Balance mit den scharfen Waffen identisch sind, jedoch keine Schussabgabe ermöglichen. Die GLOCK Reset Modelle erweitern die Reihe von nicht schussfähigen Pistolen und ermöglichen ein realitätsnahes Training in Schießkinos. Ein Laserimpulsgeber, der nach dem Auslösen des Abzugs einen Impuls gibt, kann im Lauf integriert werden. Im Gegensatz zu Practice Pistolen, geht der Abzug bei Reset Pistolen nach dem Abziehen wieder in die vorderste Position zurück – aus diesem Grund ist das Repetieren des Verschlusses während des Trainings überflüssig. Diese nicht schussfähige Glock Pistole (Übungswaffe) wird in einem Glock Kunststoff Koffer geliefert. Mit einem Magazin. Dieses Magazin ist nicht schussfähig. Die Pistole ist auch nicht schussfähig. Ein reines Übungsgerät für private und behördliche Trainingszwecke.Hersteller: Glock, Deutsch Wagram
Bestätigung vom Hersteller. Schussunfähig. Sämtliche technisch Daten finden Sie auf der Original Glock Homepage GLOCK Perfektion | G17P Gen5
Das österreichische Bundesministerium für Digitalisierung und Witschaftsstandort schreibt der Fa. Fa. Fröwis am 3.2.2022:
„…danke für ihre Rückmeldung. Soweit uns bekannt, stellt Glock keine besonderen, ausschließlich für Übungspistolen geeignete Magazine her. Demnach sehen wir das Magazin unter ML1 d) Zubehör, konstruiert für die von den Unternummern ML1a, ML1b oder ML1c erfassten Waffen, wie folgt: 1. Wechselmagazine, etc. erfasst und bei der Verbringung, Durchfuhr und Ausfuhr genehmigungspflichtig. Die Genehmigung wird wie von ihnen beantragt erteilt werden. Sollte das Magazin dennoch soweit verändert worden sein, dass es für eine Verwendung in einer scharfen Waffe nicht mehr verwendbar ist, setzen sie uns bitte (samt technischer Begründung) darüber in Kenntnis….“.
Die Ausfuhrgenehmigung wurde der Fa. Fröwis erteilt. Wie schreibt Fa. Fröwis so nett dazu: „…Es hat dafür noch einiges an Erklärungen gebraucht!“.
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