Kein Anordnungsgrund für einstweilige Anordnung über die Zulassung zur Jägerprüfung wenn die Jagd lediglich aus Liebhaberei und der Freizeitgestaltung betrieben werden soll

§§ 123 Abs. 3 VwGO, 6 Jägerprüfungsordnung B-W

– Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg – Beschluß vom 9. April 1990 – 5
LBS