Dienstaufsichtsbeschwerde ist ein Rechtsmittel im Sinne des § 839 Abs. 3 BGB gegen die pflichtwidrige Unterlassung einer Amtshandlung, hier Aufnahme des Wildschadens.Spargel als Feldgewächs § 32 Abs. 2 Satz 1 BJagdG

Leitsatz des Spruchkörpers:

1. Bei feldmäßigen Spargelpflanzungen in der nordbadischen Rheinebene handelt es sich um Feldgewächse und nicht um sogenannte Freilandpflanzungen von Gartengewächsen, bei denen ein Wildschaden gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 BJagdG nur beim Vorhandensein üblicher Schutzvorrichtungen zur Schadensabwendung ersatzfähig ist.

2. Die Dienstaufsichtsbeschwerde ist ein Rechtsmittel im Sinne des § 839 Abs. 3 BGB gegen die pflichtwidrige Unterlassung einer Amtshandlung. Der Schädiger muss allerdings darlegen und beweisen, dass der Geschädigte im Wege der unverzüglichen Dienstaufsichtsbeschwerde mit Erfolgsaussicht die Vornahme der Amtshandlung hätte bewirken können.

OLG Karlsruhe vom 5.8.2004,