Mangelhaftes Vorverfahren beim Wildschaden führt zur Unzulässigkeit der Klage auf Zahlung von Wildschaden

Hier: § 35 Abs. 1 Landesjagdgesetz NRW, Beispielhafte Prüfung

1.

Die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts wird nach § 23 Nr. 2 d GVG geprüft.;  die örtliche Zuständigkeit nach § 12 ZPO nach dem Wohnsitz, Gerichtsstand der unerlaubten Handlung gem.  § 32 ZPO oder dem dingliche Gerichtsstand i.S. d. §§ 26 ZPO i.V.m. 24 ZPO.

Daher ist das Amtsgericht x sachlich (§ 23 Nr. 2 Buchst. d GVG) und örtlich zuständig. Die örtliche Zuständigkeit folgt jedenfalls aus § 26 ZPO, wonach im dinglichen Gerichtsstand des § 24 ZPO auch Klagen wegen Beschädigung eines Grundstücks erhoben werden können. Hierzu zählen die Wildschadenssachen.

Vgl.            Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl., § 26 Rn. 3.

 Ob auch der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung (§ 32 ZPO) für Wildschadenssachen einschlägig ist, kann insoweit dahinstehen, da hier ebenfalls das Amtsgericht x zuständig wäre.

 

 

2.

Eine ordnungsgemäße Wildschadensmeldung von Wildschäden im Grünland setzt voraus, dass der Geschädigte der zuständigen Behörde gem. § 34 BJG innerhalb einer Woche vermittelt, wann er welche Schäden an welchem Ort festgestellt hat, damit die Verwaltungsbehörde in die Lage versetzt wird, diese Schäden hinsichtlich Art, Ausmaß und Entstehungszeit zu begutachten und den durch Wild entstandenen Schaden abzuschätzen. Damit die Verwaltungsbehörde und der von ihr beauftragte Wildschadenssachverständige den gemeldeten Schaden konkret abschätzen können, muss die Abgrenzung zu älteren Schäden, seien sie gemeldet oder nicht, und zu jüngeren noch nicht gemeldeten Schäden, möglich sein.

Der Geschädigte sollte sich keinesfalls auf Sammeltermine einlassen, da er dann in einem nachfolgenden Gerichtsverfahren in erhebliche Beweisnot gerät.

Und er sollte sich die Meldung jedes mal schriftlich bestätigen lassen. Alles setzt natürlich voraus, dass er mindestens einmal wöchentlich sein Grünland konntrolliert. Eine gebundene Kladde mit entsprechenden Eintragungen und Bestätigung durch Zeugen ist vorteilhaft, da die als Urkundenbeweis dem Gericht vorgelegt werden kann.

 

 

3.

Zu prüfen ist, ob das gemäß § 36 Abs. 1 LJG NRW erforderliche Vorverfahren gemäß §§ 36-41 LJG NRW  nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurde und dabei ein schwerwiegender Mangel vorliegt, der dann zur Unzulässigkeit der Klage führt.

Ein großer zeitlicher Abstand zwischen der Schadensmeldung sowie dem eigentlichen Termin am Schadenort (16) von über 2 Monaten ist deswegen von so großer Bedeutung, weil dadurch nicht mehr zwischen ggf. ersatzpflichtigen Altschäden, die nicht rechtzeitig angemeldet wurden, zu unterscheiden ist. Insoweit hat der Gesetzgeber in § 37 Abs. 1 LJG NRW eine eindeutige Regelung getroffen, wonach unverzüglich ein Termin am Schadenort stattzufinden hat.

Der Begriff „unverzüglich“ ist im Rahmen der Anfechtung in § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB legaldefiniert und meint „ohne schuldhaftes Zögern“. Allerdings gilt dieser unbestimmte Rechtsbegriff für das gesamte deutsche Recht, wird dabei jedoch jeweils von etwaigen Umständen des Einzelfalls abhängig gemacht. Eine Handlung ist grundsätzlich unverzüglich erfolgt, wenn sie innerhalb einer nach den Umständen des Einzelfalls zu bemessenden Prüfungs- und Überlegungszeit vorgenommen wird.

Vgl. BGH, Urt. v. 24.01.2008, VII ZR 1707, NJW 2008, S. 985

Dieser unbestimmte Rechtsbegriff ist im LJG NRW dahingehend konkretisiert, dass für das gesamte Vorverfahren eine Konzentrations- und Beschleunigungsmaxime zu beachten ist. Denn das Vorverfahren verliert seine Zielsetzung, wenn es von der zuständigen Gemeinde nicht zügig durchgeführt wird.

Vgl. Thies/Müller-Schallenberg, JagdR Nordrhein-Westfalen, S. 278e

Die alsbaldige Anberaumung eines Termins am Schadenort hat den Zweck, dass nicht nur alle Möglichkeiten einer gütlichen Einigung ausgeschöpft werden, sondern erforderlichenfalls ohne Zeitverzug eine Schadenfeststellung eingeleitet wird. Im Kontext des LJG NRW heißt unverzüglich daher so bald wie möglich. Dies bedeutet, dass innerhalb von maximal 48 Stunden ein Ortstermin anzuberaumen und innerhalb weiterer maximal 48 Stunden durchzuführen ist.

Vgl. Thies/Müller-Schallenberg, JagdR Nordrhein-Westfalen, S. 278d

Der Geschädigte sollte sog. Sammeltermine zu einem späteren Termin unbedingt ablehnen.

Wenn jedoch der Termin z.B. erst  Monate nach Schadensmeldung anberaumt wird, ist das Merkmal unverzüglich eindeutig nicht mehr erfüllt. Folge ist, dass auch die Unterscheidung von Alt- und Neuschäden nicht mehr möglich ist, da ein zeitlicher Zusammenhang nicht mehr gegeben ist.

Damit ist dann auch dem im Vorverfahren mit der Wildschadenschätzung befassten Sachverständigen eine Unterscheidung von ersatzpflichtigen Neuschäden und nicht mehr ersatzpflichtigen Altschäden unmöglich. Die klägerische Darstellung, wonach diese Unterscheidung unproblematisch möglich gewesen ist, kommt immer wieder sozusagen reflexartig, reicht aber nicht mehr aus.

Eine verspätete Ladung ausschließlich zu einem Schätztermin genügt keinesfalls den Anforderungen.

 

 

4.

Der Schadensersatz richtet sich nach § 249 BGB auf den Gesamtschaden in Geld; denn eine Widerherstellung des status quo ante ist nicht mehr möglich. Und auch die Verfahrenskosten sind Teil des Schadens; auch wenn immer wieder die Gemeinden diese Kosten unter Anwendung des § 40 Abs. 3 LJG NRW aufteilen möchten.

Das wäre auch deshalb unbillig, weil es den Geschädigten bei kleinflächigen Schäden aufgrund der zu befürchtenden Kostenlast von einer Meldung abhalten würde. Und dann hat der Landwirt später das Problem, Altschäden beweissicher von neuen Schäden abzugrenzen. Im Ergebnis ist dann der gesamte Schadensersatzanspruch nicht mehr durchsetzbar.

 

Die Abgrenzung von Alt- zu Neuschäden lässt sich eigentlich nur im sog. Weitsprungverfahren sicherstellen. Das heißt, es erfolgen bei jedem Schaden sofort die Meldungen und die Begehung und dann wird der Schaden beseitigt, so dass Neuschäden genau erkannt werden können; eben wie wenn in der Weitsprunggrube nach jedem Sprung geharkt wird. Oder es wird bei in jedem Fall regelmäßiger Kontrolle (wöchentlich) mit Hilfe von einer Drohne und GPS – Auswertung der Polygone (Tracks) Schaden nach Daten und Lage  unterteilt kartographiert, zum Beispiel unter Hilfenahme in NRW des Programmes TIM – Online zur Darstellung der Geobasisdaten. Aber auch damit empfiehlt sich die Erstellung eines regelmäßigen Begehungsprotokolles und Hinzuziehung geeigneter Zeugen. Folgeschäden sind dabei in jedem Fall unbedingt sofort und jeweils nachzumelden (gem. § 34 Bundesjagdgesetz innerhalb einer Woche), auch nochmals kurz vor dem Termin im Vorverfahren. Die Vorlage dieser Karte erspart vielleicht die Hinzuziehung des Wildschadensschätzers.

 

Lösung des Problems wäre ein Vergleichsvertrag zwischen den Parteien insbesondere für Schwarzwildschäden vorab; eventuell auch für alle Jagdgenossen durch die Jagdgenossenschaft und eventuell auch gleich im Jagdpachtvertrag. Darin könnte geregelt werden, dass das gesetzlich vorgeschriebene Vorverfahren und der Rechtsweg ausgeschlossen werden, die Schäden zum Beispiel an zwei festen Terminen im Jahr aufgenommen werden und vom Wildschadenschätzer der Gemeinde bestimmt werden und das Votum schuldrechtlich anerkannt wird.

 

Siehe auch

AG Siegburg, Urteil vom 16.2.2011 118 Ca 186/10

AG Meschede 6 C 50/17 vom 27.6.2017

 

Wildschaden.Vorverfahren mangelhaft.docx

 

Copyright2021 Rechtsanwalt Mühlenbein