Wiedererteilung von Jagdschein und Waffenbesitzkarte: pauschale Verweigerung auf fünf Jahre oder individuelle Ermessensentscheidung?

Die kurze Antwort: Eine pauschale Verweigerung der Wiedererteilung von Jagdschein und Waffenbesitzkarte auf fünf Jahre ist in der Regel nicht rechtmäßig.

 

Die längere Erklärung:

Sowohl das Jagdrecht als auch das Waffenrecht sehen vor, dass die Erteilung oder Wiedererteilung von Jagdschein und Waffenbesitzkarte eine individuelle Ermessensentscheidung der zuständigen Behörde ist. Die Verweigerung muss auf konkreten, individuellen Gründen beruhen, die eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung begründen.

 

Rechtsgrundlagen und zu berücksichtigende Faktoren:

  • Waffengesetz (WaffG): Das WaffG enthält detaillierte Regelungen für die Erteilung und Entziehung von Waffenbesitzkarten. Es legt fest, unter welchen Voraussetzungen eine Waffenbesitzkarte erteilt werden darf und wann sie entzogen werden muss.
  • Bundesjagdgesetz (BJagdG): Das BJagdG regelt die Voraussetzungen für die Jagdausübung und damit auch die Erteilung von Jagdscheinen.
  • Allgemeine Verwaltungsgesetze: Auch allgemeine Verwaltungsgesetze wie das Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) sind relevant, da sie grundlegende Regeln für das Verwaltungsverfahren festlegen.

 

Individuelle Ermessensentscheidung:

Gerade bei der Entscheidung über die Wiedererteilung gelten strengere Anforderungen für eine Ablehnung des entsprechenden Antrages des Rechtssucherden. Die Behörde muss folgende Aspekte individuell prüfen:
Art und Schwere der Vergehen: Wurde gegen jagdliche oder waffenrechtliche Vorschriften verstoßen? Wie schwerwiegend waren die Verstöße?

  • Zeitliche Abstände: Wie lange liegt der letzte Verstoß zurück?
    Reue und Einsicht: Hat der Betroffene sein Fehlverhalten eingesehen und gezeigt, dass er bereit ist, Verantwortung zu übernehmen?
  • Prognose: Ist davon auszugehen, dass der Betroffene zukünftig wieder gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen wird?

 

Pauschalierung:

Eine pauschale Verweigerung auf fünf Jahre ist unzulässig, da sie die individuelle Betrachtung der Umstände vernachlässigt. Es muss in jedem Einzelfall geprüft werden, ob die Gründe für die ursprüngliche Entziehung noch bestehen oder ob sich die Umstände so geändert haben, dass eine Wiedererteilung verantwortbar ist. Ansonsten besteht eine Ermessensfehlgenrauch bzw. ein Ermessensnichtgebrauch. Siehe dazu auch: https://de.wikipedia.org/wiki/Ermessen . Ermessensausfall, auch als Ermessensnichtgebrauch oder Ermessensunterschreitung bezeichnet, liegt vor, wenn die Behörde das ihr zustehende Ermessen gar nicht ausübt, etwa weil sie nicht erkennt, dass ihr überhaupt ein Ermessen zusteht oder weil sie die Abwägung absichtlich unterlässt. In der Folge ist der der daraus resultierende Bescheid rechtswidrig.

 

Fazit:

Die Wiedererteilung von Jagdschein und Waffenbesitzkarte ist eine komplexe Rechtsfrage, die im Einzelfall geprüft werden muss. Eine pauschale Verweigerung ist rechtlich nicht haltbar.
Wenn Sie mit einer solchen Entscheidung nicht einverstanden sind, sollten Sie sich anwaltlich beraten lassen.

Zu den ausführlicheren rechtlichen Erwägungen siehe:
https://jagdrecht.de/jagdrecht/entzug-jagdschein-und-waffenbesitzkarte/sperrfrist-beim-jagdschein-waffenbesitzkarte-wbk-ermessensentscheidung/

Stand 2024, Rechtsanwalt Mühlenbein, www.jagdrecht.de