Voraussetzung für die Haftung eines Wolfsrisses; drohende Vernichtung des Muffelwildes durch den Wolf

 

  1. Die Beweislast für einen Wolfsriss zur Erlangung eines Ausgleichsanspruches trägt der Geschädigte. Eine Wahrscheinlichkeit reicht außerhalb bestätigter Vorkommensgebiete nicht aus.

 

  1. Fehlen ausreichende Schutzmaßnahmen entfällt eine Haftung – § 33 Abs. 3 Satz 2 NatSchG LSA. Bei der Koppelhaltung von Nutztieren wie Schafen, Ziegen und (Jung-)Rindern ist zum Schutz vor dem Wolf die Verwendung eines Elektrozaunes mit max. 20 cm Bodenabstand und Netzweite erforderlich.

 

VG Magdeburg, Urteil vom 28.02.2017 – 1 A 866/14 MD

 

 

Typische Merkmale eines Wolfsrisses sind:

 

Die Beute wird meist durch einen gezielten Kehlbiss getötet. An den Bissstellen sind meist wenige tiefe, nicht ausgefranste Löcher sichtbar. Der Abstand der Eckzähne beträgt 30 bis 40 mm. Beim Abschärfen der Decke treten nur im Bereich der Kehle Unterhautblutungen auf. Meist weist das Beutetier am restlichen Körper keine weiteren Bissverletzungen oder größere Unterhautblutungen auf, außer bei sehr großen Beutetieren (z.B. Rothirsch). Das Beutetier wird sehr oft 20-50 (-100) m weit in Richtung Deckung verschleppt. Manchmal wird die Beute auch teilweise oder ganz zugescharrt. Wenn der Wolf nicht gestört wird, kehrt er immer wieder zu seinem Riss zurück. Häufig wird zuerst der Bauchraum geöffnet und der Körper von dort beginnend gefressen. Magen, Darm werden von Wölfen grundsätzlich nicht gefressen. Bei vollständiger Nutzung von großen Beutetieren bleiben neben dem Verdauungstrakt nur sehr große Knochen übrig (vgl. Norman Stier, Wölfe in Mecklenburg-Vorpommern, www.wolf-mv.de, Stichwort: Rissmerkmale; und vgl. auch: Petra Kaczensky, Thomas Huber, Ilka Reinhardt und Giesela Knuth, Wer war es? – Spuren und Risse von großen Beutegreifern erkennen und dokumentieren, 4. Auflage 2011, Seite 25). Zum Teil trennen Wölfe nach dem Fressen noch einzelne Körperteile, zumeist die Läufe ab und tragen sie zu ihren Welpen oder in Nahrungsverstecke. Von kleineren Beutetieren wie Rehen bleiben nur der Pansen, die Därme, einige Hautfetzen oder Knochensplitter zurück. Bei größeren Beutetieren (wie z.B. Hirsche oder Elche) bleiben außerdem die großen Knochen und die Decke zurück (vgl. Petra Kaczensky u. a. a. O.).

 

Entgegen der Ansicht des Klägers spricht ein angeblicher Abstand zwischen den Bisslöchern von 11 cm nicht dafür, dass ein Wolf das Tier gebissen und dadurch getötet hat. Denn der Abstand der Eckzähne ist beim Wolf recht konstant und beträgt 4,5 cm für die oberen und 4 cm für die unteren Eckzähne (vgl. Petra Kaczensky u. a., a. a. O., Seite 28).

 

Dessen ungeachtet ist ein Anspruch des Klägers auf Gewährung einer Ausgleichszahlung für das verstorbene Kalb auch gemäß § 33 Abs. 3 Satz 2 NatSchG LSA ausgeschlossen, weil der Kläger nicht alle ihm zumutbare Vorkehrungen gegen den Schadenseintritt getroffen hat. Die Weidefläche, eine Umtriebsweidefläche, auf der das tote Kalb vorgefunden wurde, war zwar durch einen Elektro-Draht gesichert, Der Elektro-Draht war allerdings zur Abwehr eines Wolfes nicht geeignet. Er befand sich in einer Höhe von 50 cm. Unter einen solchen Draht kann ein Wolf gefahrlos hindurchkriechen oder ihn überspringen. Bei der Koppelhaltung von Nutztieren wie Schafen, Ziegen und (Jung-)Rindern ist zum Schutz vor dem Wolf die Verwendung eines Elektrozaunes mit max. 20 cm Bodenabstand und Netzweite erforderlich (vgl. Leitlinie Wolf, Grundsätze zum Umgang mit Wölfen, Handlungsempfehlungen und Managementmaßnahmen für Sachsen-Anhalt vom 13.10.2008, Seite 9).

 

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Anmerkungen der Redaktion www.jagdrecht.de

 

In NRW verweisen wir für vom Wolf na Nutz- und Haustieren angerichteten Schäden auf die „Förderrichtlinie Wolf“. https://www.umwelt.nrw.de/presse/detail/news/2017-02-03-nrw-ist-auf-die-rueckkehr-des-wolfs-vorbereitet/

 

Wir sind im Hochsauerlandkreis besorgt um unsere starken Muffelwildbestände. Trotz entsprechender Hinweise durch Rechtsanwalt Mühlenbein (Mitglied des Kreistages des Hochsauerlandkreises – FDP), ist der Hochsauerlandkreis offenbar nicht gewillt, andere Wege zu beschreiten als in vergangenen Jahren andere Landkreise, in denen Muffelwild vorkam, und das dem Zuzug des Wolfes bis zur Ausrottung des kompletten Muffelwildbestandes preisgegeben wurde.

 

Die Verwaltung verweist lediglich darauf, dass der Wolf besonders geschützt ist und darüber hinaus ein ganzjähriges Störungsverbot gilt. Und man verweist auf den Wolfsmanagementplan NRW. Neun ausgebildete Wolfsberater stehen im HSK bereit und man spricht sogar von einer Leitstelle mit eingewiesenen Mitarbeitern.

 

Besondere Initiativen zum Schutz anderer Wildarten wie das Muffelwild sind nicht geplant.

Genau so verhielt man sich auch in anderen Landkreisen, in denen das Muffelwild heute verschwunden ist.

Voraussetzung für die Haftung eines Wolfsrisses.docx

 

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