Unentgeltliche und entgeltliche Jagderlaubnis

Meist revierlose Jäger versuchen, über einen sog. Begehungsschein eine Jagdgelegenheit zu sichern.

Vorsicht dabei, schnell ist der Tatbestand der Jagdwilderei erfüllt!

Eine unentgeltliche Jagderlaubnis ist wie die Bezeichnung es bereits sagt, kostenlos, also eine reine Gefälligkeit. Das kann schon eine bloße Jagdeinladung sein oder sich auf einen bestimmten Abschuss beziehen. Fehlt die Schriftform, muss der Jagdgast vom Revierinhaber begleitet werden. Die Begleitperson muss nicht zwingend am Hochsitz daneben sitzen, aber zumindest im Revier mit anwesend sein. Es muss sichergestellt sein, dass die Berechtigung zum Beispiel im Falle einer Kontrolle sofort nachgewiesen werden kann.

Eine immer schriftliche entgeltliche Jagderlaubnis sichert erheblich weitergehende Rechte und Pflichten, ähnlich einem Mitpächter. Die Voraussetzungen sind ebenfalls erheblich strenger. Der Inhaber einer entgeltlichen Jagderlaubnis muss entsprechende Vorrausetzungen wie bei der Pachtfähigkeit erfüllen. Auch die maximal mögliche Anzahl muss beachtet werden. Jedes Landesjagdgesetz hat hierzu eigene Bestimmungen. Deshalb ist es erforderlich, sich als Revierinhaber, aber auch als Jagdgast genau zu informieren. Verstöße erfüllen schnell den Tatbestand der Jagdwilderei.

Häufig wird ein sog. unentgeltlicher Jagderlaubnisschein ausgestellt, der sich aber bei korrekter Auslegung als entgeltlicher Jagderlaubnisschein / Begehungsschein entpuppt oder sogar als Unterpacht.

Insbesondere die Vereinbarung eines sog. Hegebeitrages, der von Aufsichtsbehörden und Jagdgenossenschaft bzw. Verpächtern im gewissen Umfang geduldet wird, führt schnell dazu, dass lediglich die Überschrift noch einen unentgeltlichen Jagderlaubnisschein beschreibt, aber de jure bereits ein entgeltlicher Jagderlaubnisschein vorliegt oder sogar eine Unterpacht. Wenn zum Beispiel das Wildbret behalten werden darf oder Teile des Jagdreviers zugewiesen werden, ist schnell sogar ein Unterpachtverhältnis entstanden, obwohl die Parteien das eigentlich gar nicht wollten. Im Streitfall ist regelmäßig eine Rückzahlung nicht zu erreichen und die Pächtergemeinschaft hat auf einmal einen neuen Mitpächter, ohne das zu wollen.

Bei mehreren Pächtern müssen immer alle bei der Jagderlaubnis vorher einwilligen.

Eine unentgeltliche Jagderlaubnis kann ohne weiteres widerrufen werden. Bei einer entgeltlichen Jagderlaubnis bedarf es für den Widerruf oder die Kündigung eines wichtigen Grundes.

https://jagdrecht.de/beitrag-formulare-texte/unentgeltliche-jagderlaubnis-docx/

Jagderlaubnis – entgeltlich oder unentgeltlich.docx


Josef Mühlenbein
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwälte Mühlenbein & Kollegen
Bahnhofstraße 4
59929 Brilon

Tel.: 02961 / 9742 – 0
Fax: 02961 / 9742 – 15

E-Mail: info@muehlenbein.de
Web: www.muehlenbein.de

DGUSV-Zertifizierung

Rechtsanwalt Mühlenbein verbindet als Jäger und Jagdpächter und als Eigentümer und Redakteur der Seiten www.jagdrecht.de und www.waffenrecht.de seinen Beruf mit seinem Hobby.