Pilze sammeln – Rechtsvorschriften

Jedes Jahr zieht es zahlreiche Pilzesucher im Zeitraum September/Oktober in den Wald. Durch die feuchtwarme Witterung in diesem Sommer, sprießen Waldpilze allerdings schon eher aus dem Waldboden als üblich. Vor dem köstlichen Genuss gilt es jedoch bestimmte Regeln einzuhalten:

Gesammelt werden dürfen gemäß Bundesartenschutzverordnung  z.B. der Maronenröhrling oder der Hallimasch und durch eine Ausnahmegenehmigung in der Bundesartenschutzverordnung auch besonders geschützte Arten wie Steinpilz, Pfifferling, Brätling, Birkenpilz, Rotkappe, Schweinsohr und Morchel. Andere Pilze wie Trüffel oder Kaiserling dürfen jedoch gar nicht mitgenommen werden..

Das Bundesnaturschutzgesetz und die Bundesartenschutzverordnung haben u.a. zum Ziel die Lebensgemeinschaft Wald nicht zu gefährden. Deshalb ist es lediglich erlaubt Pilze zum eigenen Bedarf zu sammeln. Was darunter verstanden werden kann, ist nicht klar definiert und wird lokal unterschiedlich gehandhabt.

In geringen Mengen für den persönlichen Bedarf: Das ist der gemeinsame Nenner verschiedener bundes- und landesrechtlicher Bestimmungen. So besagt das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), dass jeder wild lebende Pilze pfleglich entnehmen und sich aneignen darf. In geringen Mengen zum eigenen Verbrauch, sagt die Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV). Gleich oder ähnlich lautende Beschränkungen finden sich auch in den Naturschutz- bzw. Waldgesetzen der einzelnen Bundesländer.

Fest steht, dass darunter eine solche Menge zu verstehen ist, die pro Person pro Mahlzeit verspeist werden kann. Herausgebildet haben sich Grenzen von 500 Gramm bis zu 2 Kg. Darüber hinaus bedarf es eines Pilzsammelscheines.

Um auf der sicheren Seite zu stehen, sollte zuvor bei der zuständigen Landschaftsbehörde bzw. untere Naturschutzbehörde nachgefragt werden.

Wer also unberechtigt kiloweise Pilze aus dem Wald schleppt, die nicht mehr unter den Eigenbedarf fallen, riskiert ein Bußgeld von bis zu 5.000 €. In einigen Regionen Deutschlands finden mittlerweile gezielte Kontrollen der Landschaftsbehörde, des Forstamtes und der Polizei statt.

Die gleichen Regeln gelten im Übrigen auch für das Sammeln von Beeren und Pflanzen.

Weiterhin verboten ist das gewerbliche Sammeln von Pilzen im Wald ohne Erlaubnis der Waldbesitzer und der zuständigen Naturschutzbehörde. In Naturschutzgebieten ist das Sammeln verboten. Ein entsprechender Verstoß ist mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe sogar strafbewehrt. Verboten ist Sammeln in eingezäunten und gesperrten Flächen, Forstkulturen, Forstdickungen und Holzeinschlagsflächen, Sammeln in Naturschutzgebieten und Nationalparks, das Fahren im Wald und auf Waldwegen sowie das Abstellen von Kraftfahrzeugen im Wald und auf Waldwegen, das Betreten von jagdlichen Einrichtungen, das Betreten von gesperrten Flächen.

 

Laut Bundesnaturschutzgesetz ist das Sammeln nur an Stellen erlaubt, die keinem Betretungsverbot unterliegen. Die Länder können weitere Einzelheiten regeln. Folgende Vorschriften regeln das Betretungsrecht in den Waldgesetzen der einzelnen Bundesländer:

 

Für Nachfragen stehen wir gern zu Verfügung:
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