Übernahme, Verlängerung von laufenden Jagdpachtverträgen, Eintritt weiterer Pächter, Nachtrag im Todesfall.

Übernahme, Verlängerung von laufenden Jagdpachtverträgen, Eintritt weiterer Pächter, Nachtrag im Todesfall, Vertragsentwurf – Auch: Problem: Ablehnung durch Untere Jagdbehörde wegen zu kurzer Pachtperiode

Die Weiterverpachtung, die Übernahme eines Jagdpachtvertrage, der Eintritt weiterer Pächter, Regelungen für den Todesfall bedarf eines Zusatzvertrages zwischen allen Beteiligten. Dabei ist die Untere Jagdbehörde nicht Beteiligte sondern ihr wird lediglich der Vertrag angezeigt. Der hier im Anhang vorgeschlagene Vertrag erfüllt zunächst einmal alle Voraussetzungen; siehe ganz
unten den Antrag an die Jagdgenossenschaft. Die Anzeigefrist richtet sich nach BJG § 12 Abs. 1 und LJG, z.B. § 14 LJG – NRW, ein Monat.

Vor Ablauf der Beanstandungsfrist darf der neue Pächter die Jagd nicht ausüben, § 12 Abs. 4 BJG. Die Behörde kann den vorgelegten Vertrag binnen drei Wochen nach Eingang der Anzeige beanstanden, u.a. wenn die Vorschriften über die Pachtdauer i.S.d. § 11 Abs. 4 BJG nicht beachtet sind. Bei der Prüfung, ob ein Vertrag zu beanstanden ist, ist der Unteren Jagdbehörde ein Ermessensspielraum eingeräumt. Im Beanstandungsbescheid hat sie darzustellen, dass und wie die Behörde ihr Ermessen ausgeübt hat. Gegen die Entscheidung ist der Antrag auf Entscheidung durch das Amtsgericht zulässig, § 12 Abs. 3 BJG. Ein Anspruch auf Anerkennung der Weiterverpachtung besteht gegen den Verpächter nur dann, wenn das im ursprünglichen Pachtvertrag ausdrücklich vorgesehen ist. Wenn eine solche Klausel enthalten ist, muss sich m.E. auch die Untere Jagdbehörde daran halten, da sie ja den Vertrag vorab gebilligt hat. Die Jagdbehörde hat m.E. bei der Ermessensausübung eine nur eingeschränkte Möglichkeiten für eine Abweisung der Jagdpachtvertragsübernahme. Es besteht Vertragsfreiheit. Die Untere Jagdbehörde kann und soll nur darauf achten, dass die gesetzlichen Bestimmungen im Vertrag eingehalten werden. Ansonsten sind die Vertragsparteien nicht gebunden. Und ein Eintritt in den laufenden Vertrag fällt eigentlich allein in den Kompetenzbereich der Parteien, nicht der Aufsichtsbehörde.

Wir würden folgendermaßen vorgehen: Wenn die Parteien in einem Begleitschreiben die Hintergründe darstellen, warum es zum Jagdpachtübernahmevertrag gekommen ist und dabei die formellen Schwierigkeiten des Vorstands der Jagdgenossenschaft, einen Übernahmevertrag mit einer längeren Laufzeit dargestellt werden, dürfte das Ermessen stark eingeschränkt sein.
Ein klärendes Gespräch vorab mit dem Sachbearbeiter ist sicherlich sinnvoll. Wenn sich der Vertreter der Kommune als Mitglied der Jagdgenossenschaft ebenfalls entsprechend einschaltet, dürfte sich dies für die Entscheidung fördernd auswirken. Außerdem ist zu beachten, dass auch mit dem Altpächter eine Verlängerung eines laufenden Pachtvertrages auf eine kürzere Zeit als 9 Jahre möglich ist, s. § 11 Abs. 4 BJG. Das muss eigentlich auch für eine übernehmende Person analog gelten. Und auch darauf sollte man die Behörde hinweisen. Andere Entscheidungen oder gesetzliche Vorschriften sind hier nicht bekannt. Es sollte daher im Einzelfall geprüft werden, mit welcher Begründung ihrer Ermessensentscheidung Mitarbeiter der Unteren Jagdbehörde abweisend entscheiden.

Copyright © 2023 Kanzlei Rechtsanwälte Mühlenbein und Kollegen Brilon. Erstellt von RA Josef Mühlenbein.
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Vereinbarung zur Jagdpachtvertragsübernahme

zwischen_________________________________________ nachfolgend geb. am __________ Altpächter genannt wohnhaft in: ________________________  und__________________________________________ nachfolgend geb. am __________ Neupächter genannt wohnhaft in: _________________________ und Jagdgenossenschaft _________________________ nachfolgend Vertreten durch den Vorstand Verpächter genannt (1) Der Altpächter ist Alleinpächter des Jagdbezirkes _________________ von der dort  nsässigen Jagdgenossenschaft als Verpächter mit Pachtvertrag vom ________ bis zum Ablauf _______. (2) Der Neupächter tritt in den bestehenden Pachtvertrag des Altpächters mit allen Rechten  nd Pflichten mit Wirkung zum 1. April 2023 ein. (3) Die Bescheinigung der Jagdpachtfähigkeit des  Neupächters wird beigefügt. (4) Im übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen der Vertragsübernahme.

__________________
Ort / Datum

______________________________
Altpächter

__________________
Ort / Datum

______________________________
Neupächter

___________________
Ort / Datum

______________________________
Jagdgenossenschaft _____________
Der Vorstand

Vorstehende Vertragsübernahme des Pachtvertrages ist gem. § 12 Bundesjagdgesetz angezeigt worden. Beanstandungen werden nicht erhoben.

_______________________________
Ort / Datum

_______________________________
Die Jagdbehörde

 

 

(Dienstsiegel)

Der Antrag an die Jagdgenossenschaft könnte wie folgt aussehen:

Sehr geehrte Damen und Herren,
unser Jagdpachtvertrag für das Revier __________________ endet mit Ablauf des 31.3.2024. Altersbedingt
möchte ich in Zukunft mit Herrn __________________ das Revier bewirtschaften und ihn als Mitpächter in
den laufenden Vertrag aufnehmen. Herr __________________wünscht schon jetzt eine Verlängerung der
Laufzeit des Pachtvertrages. Daher sollte bitte der Jagdvorstand spätestens Anfang 2024 auf
einer Mitgliederversammlung darüber abstimmen wie folgt:
Herr __________________wird ab dem 1.4.2024 als Mitpächter mit allen Rechten und Pflichten in den
Pachtvertrag aufgenommen. Die Laufzeit des Vertrages wird über den 31.3.20__  hinaus um
weitere ____ Jahre bis zum 31.3.20__ verlängert.
Manchmal drängt auch die Ehefrau des Altpächters auf folgende zusätzliche Regelung:
Stirbt einer der Pächter oder erlischt das Pachtverhältnis mit dem Altpächter Herrn ____________ so
setzt sich das Pachtverhältnis mit dem oder den verbliebenen Pächtern fort.

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