Gesellschaftsvertrag unter Mitpächtern – Jagdpachtvertrag
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Für die Verpachtung der Ausübung des Jagdrechts gilt das Bundesjagdgesetz §§ 11 – 14 BJagdG. Demnach ist der Vertrag schriftlich mindestens auf 9 Jahre Laufzeit abzufassen und der Jagdbehörde anzuzeigen, die ihn binnen drei Wochen beanstanden kann. Der Pächter muss jagdpachtfähig sein, also drei Jahre einen Jahresjagdschein gelöst haben, und einen Jahresjagschein besitzen. Die Fläche, die verpachtet wird, muss mindestens 75 ha groß sein, Ausnahmen sieht das Landesrecht vor. Ein Jagdpächter darf – in der Regel – nicht mehr als 1000 ha Gesamtfläche anpachten bzw. dafür eine entgeltliche Jagderlaubnis besitzen; es sei denn er verpachtet selbst. Insbesonder der Staat aber auch private Verpächter sind bemüht, von den gesetzlichen Regelungen des Pachtrechtes abzuweichen. Dabei werden Abänderungen in folgenden Bereichen vorgenommen: Wildschaden, Steuer, Gewähleistungsauschluss, Abschußerfüllung, Rechte und Pflichten des Pächters, Wildschadenverhütung, etc. Zwar ist das Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch auf solche formularmäßig erstellte Jagdpachtverträge anwendbar, dies kann aber nur für Formulierungen gelten, die unfair sind oder in besonderem Maße von der gesetzlichen Regelung abweichen. Diese Prüfung kann eigentlich nur der geschulte Jurist vornehmen.
Der zuständigen Unteren Jagdbehörde ist nur der eigentliche Jagdpachtvertrag anzuzeigen, nicht aber Zusatzvereinbarungen unter den Jagdpächtern.
Die Behörde prüft die Einhaltung von Vorschriften über Pachtdauer und Jagdausübung und hätte dazu ein Beanstandungsrecht (Art. 12 Abs. 1 Satz 2 BJG). Auf solche Beanstandungen hin könnte es zur Aufhebung o. Änderung des Pachtvertrags kommen. Die Behörde prüft nicht die Wirksamkeitsvoraussetzungen der Schriftform. Zu einer anderen Bewertung käme man, wenn die Pächter eines Jagdreviers an weitere Personen (weiter-)verpachten- das wäre ein sog. Unterpachtvertrag… und für den würde erneut das Schriftform-Erfordernis gelten. Denn auch ein Unterpachtvertrag ist ja im engeren Sinne unmissverständlich ein Jagdpachtvertrag, betrifft also das Verhältnis zwischen Pächtern und Verpächtern. Auch dieser müsste somit der Behörde angezeigt werden, die im Rahmen ihrer Zuständigkeit Beanstandungen vorbringen könnte, soweit die Jagdausübung betroffen ist.
Eine weitere Beteiligung Dritter an der Jagdausübung wird üblicherweise durch Jagderlaubnisscheine ermöglicht (s. RWJ 4-21). Ist im Pachtvertrag geregelt, dass die Jagdpächter Jagderlaubnisscheine ausgeben dürfen, so gilt diese Vereinbarung für jeden Pächter in seinem Revierteil, wenn das Revier denn überhaupt aufgeteilt sein sollte. Bei mehreren Pächtern muss jeder Jagderlaubnisschein (wenn nicht anders vereinbart) von allen Jagdpächtern unterschrieben werden.
Untereinander kann man so ziemlich vereinbaren, was man will. Es herrscht in Deutschland die sog. Vertragsfreiheit. Ein solcher Gesellschaftsvertrag gem. §§ 705 ff BGB unter Mitpächtern einer Jagd, also im Innenverhältnis, kann auch mündlich geschlossen werden, ohne dabei gegen weitere Formvorschriften zu verstoßen. Ein solcher Gesellschaftsvertrag ist der Unteren Jagdbehörde nicht anzuzeigen.
Eine sinnvolle Vereinbarung als Nachtrag zum laufenden Pachtvertrag wäre zum Beispiel auch und gerade bei älteren Mitpächtern, wenn sich die Ehefrau um die Pachtsituation nach dem Tode des lieben Gatten sorgt, „Stirbt einer der Mitpächter während der Pachtdauer oder erlischt das Pachtverhältnis mit einem der Mitpächter, so setzt sich das Pachtverhältnis mit dem verbliebenen Pächter fort…“. Außerdem Laufzeitverlängerungen und Aufnahme weiterer Jagdpächter usw.
Abstandszahlungen für die Witwe könnten auch vereinbart werden. Das geschieht dann allerdings im Innenverhältnis der Pächter in Form eines Gesellschaftsvertrages.
Gesellschaftsverträge unter Mitpächtern können wir Ihnen gern erstellen.
Wir halten solche Vereinbarungen für sehr sinnvoll, da so manche Vereinbarung verschriftlicht wird und auf die Dauer weniger Streit entstehen kann.