Ansitze und Grenzabstand 75 m

Ob Ansitze immer einen Grenzabstand von 75 m zum Nachbarrevier halten müssen, richtet sich nach der Landesgesetzgebung.
§ 28 LJG-NW sieht das vor.
Verboten ist, Wild von Ansitzen zu erlegen, die weniger als 75 m von der Grenze eines benachbarten Jagdbezirkes entfernt sind.
„Einrichtungen für die Ansitzjagd“ sind gleichbedeutend mit den in § 19 Abs. 1 LJG-NW genannten Ansitzen. Es sind darunter Hochsitze, Kanzeln und Erdsitze zu verstehen, aber auch schon ein Baumstumpf oder der Sitzstock und auch Drückjagdsitze, die nach der Jagd wieder entfernt werden. Lediglich die Bewegungsjagd, insbesondere Pirsch, ist innerhalb der 75 m Zone erlaubt. Ansitzjagd, im Gegensatz zur Pirsch, erfolgt eben nicht in der Bewegung.
Eine Ausnahme ist im Änderungsgesetz 1994 vorgesehen, wenn die Reviernachbarn eine schriftliche Vereinbarung mit dem Jagdnachbarn treffen. In der schriftlichen Vereinbarung sollten die Dauer der Vereinbarung, Kündigungsmöglichkeiten, usw. beachtet werden; anwaltlicher Rat ist gefragt. Die Vereinbarung geht nicht auf einen neuen Reviernachbarn über; daher sollte man sich genau überlegen, ob man unbedingt eine solche Vereinbarung treffen sollte. Jedenfalls bietet sich das für einzelne Drückjagden an, wenn man Drückjagdsitze innerhalb der 75 m aufstellen möchte.

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