Hessen: Hirsche der Klasse II werden freigegeben.
In einem Jagdbezirk in Hessen kam 2019 ein Hirsch der Klasse II zur Strecke. Im betreffenden Jagdbezirk, Teil eines Rotwildgebietes „U“, wurde der Hirschabschuss der Klasse II darauf durch Bescheid vom 8.4.2020 für vier Jahre gesperrt, sowie der Abschuss Klasse I im laufenden Jahr. Es wurde für den betreffenden Jagdbezirk eine Abschuss-Sperre für die Bejagung des Hirsches der Klasse II bis einschließlich 2023 / 2024 festgesetzt.
Die Jagdpächter erhoben gegen den Bescheid vom 8. April 2020 fristgerecht Widerspruch.
Aus der
Begründung:
„Ihre erteilte Abschuss – Sperre für die Bejagung des Hirsches der Klasse II im EJB xy bis einschl. Jagdjahr 2023/24 entbehrt der Rechtsgrundlage.
Die Freigabe der Klasse II in der Schalenwildrichtlinie vom 29.1.2019 StAnz.S. 193 ff. in Verbindung mit Erlass zur Änderung der Richtlinie für die Hege und Bejagung des Schalenwildes in Hessen StAnz. 29/2019 S. 628 ff. ist eindeutig.
Beim Abschuss Klasse I bestimmt bei den Bemerkungen dazu „Statt eines Hirsches der Klasse I kann ein Hirsch der Klasse II oder III erlegt werden.
Genau das wird … aber durch Ihren Bescheid verboten.
Und genau ein solches Verbot wollte der Gesetzgeber ausdrücklich eben nicht, sondern im Gegenteil, er stellt das frei. Ganz offenbar möchte er in Grenzfällen, ob der Hirsch nun der Klasse I oder II zuzurechnen ist, den Schützen in jedem Fall entlasten, so dass kein Fehlabschuss vorliegt.
Durch Ihren Bescheid würde … außerdem unzumutbar ein erhebliches Risiko bei der erlaubten Bejagung des Hirsches der Klasse I auferlegt. Käme es zu einem Fehlabschuss und der Hirsch gehört zur Klasse II, befinden …. in Straftatbeständen. Genau das will der Gesetzgeber nicht.
Dieser Bescheid kann auch nicht gleichermaßen geeignet sein, Wildschäden zu vermeiden. Das muss aber bei Abweichungen begründet der Fall sein und auch von der oberen Jagdbehörde bewilligt werden.“
Mit Bescheid vom 3.7.2020 nahm die zuständige Behörde den Bescheid vom 8.4.2020 mit Wirkung vom 1.8.2020 zurück. Es werden für das Rotwildgebiet „U“ keine Abschusssperren festgesetzt.
Die Behörde führt weiter aus:
„Mit der Schalenwildrichtlinie vom 29.01.2019 gibt es gravierende Änderungen. Schmaltiere und Schmalspießer gehören nun zur weiblichen/männlichen Jugendklasse.
Hirsche der Klasse II werden freigegeben.
Beim weiblichen Rotwild ergibt sich daher folgende Klassifizierung:
Jugendklasse Wildkälber und Schmaltiere
Alttiere
Beim männlichen Rotwild ergibt sich daher folgende Klassifizierung:
Klasse I ab 10-jährige Hirsche:
Hirsche mit über 5.000 g Geweihgewicht und über 10 Jahre
Klasse II 6-9 jährige Hirsche:
Es sollen vor allem Hirsche mit unterdurchschnittlicher körperlicher Entwicklung erlegt werden.
Klasse III 2-5 jährige Hirsche:
Es sollen vor allem Hirsche mit unterdurchschnittlicher körperlichen Entwicklung erlegt werden.
Jugendklasse Hirschkälber und Schmalspießer“
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Anmerkung Redaktion:
Wenn formuliert wird, „…es sollen vor allem Hirsche mit unterdurchschnittlicher körperlicher Entwicklung erlegt werden…“, so ist das im Ergebnis nicht mehr als ein wohlgemeinter Hinweis, der allerdings nicht strafbewehrt ist.