Gesetzgebung zum Jagdrecht – der Ablauf des Verfahrens
Gesetzgebung zum Jagdrecht, der Ablauf des Verfahrens
Zum Einstieg erinnern wir uns an das juristische Handwerkszeug aus unseren Jägerkursen:
Nach deutschem Recht waren Rahmengesetze Bundesgesetze. Diese regelten nur wesentliche Grundzüge und überließen die Detailregelungen – die Ausfüllung des Rahmens – der Gesetzgebung der einzelnen Länder. So auch das Bundesjagdgesetz.
Mit Inkrafttreten der Föderalismusreform am 1.September 2006 sind die Regelungsmaterien teils in ausschließliche oder konkurrierende Gesetzgebung des Bundes überführt worden, teils den Ländern zugefallen. Dabei ist die konkurrierende Gesetzgebung u.a. für das Jagdwesen durch ein Abweichungsrecht für die Länder ergänzt worden.
Dieses Abweichungsrecht ist der große Wurf der Reform und wird in 16 Ländern und Stadtstaaten gründlich angewandt. Ein völlig wirrer Flickenteppich an Bestimmungen und unterschiedlichen Normen ist die Folge. Darum geht es im Folgenden.
Heute unterfällt die konkurrierende Gesetzgebung in drei Unterfälle:
Grundsätzlich kann der Bund tätig werden, ohne dass zusätzliche Bedingungen erfüllt sein müssten (Art. 72 Abs. 1 GG).
Auf bestimmten Gebieten hat der Bund das Gesetzgebungsrecht aber nur, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht (Art. 72 Abs. 2 GG). Hier ist also die bisherige, vom Bundesverfassungsgericht streng ausgelegte Erforderlichkeitsklausel erhalten geblieben. Betroffen sind die Materien des Artikels 74 Abs. 1 Nr. 4, 7, 11, 13, 15, 19a, 20, 22, 25 und 26 GG. In einem dritten Bereich hat schließlich der Bund zwar die Gesetzgebungskompetenz, doch haben die Länder eine Abweichungskompetenz (Art. 72 Abs. 3 GG). Betroffen sind das Jagdwesen (ohne das Recht der Jagdscheine) der Naturschutz und die Landschaftspflege (ohne die allgemeinen Grundsätze des Naturschutzes, das Recht des Artenschutzes oder des Meeresnaturschutzes), die Bodenverteilung, die Raumordnung, der Wasserhaushalt (ohne stoff- oder anlagenbezogene Regelungen) sowie die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse. Diese Abweichungskompetenz gehört zu den großen Neuerungen der Föderalismusreform. Sie führt dazu, dass in größerem Umfang als bisher Bundesrecht nur in bestimmten Regionen gilt.
Während sonst nur Bundes- oder nur Landesrecht kompetenzgemäß erlassen werden kann, kann bei der konkurrierenden Gesetzgebung wirksam entstandenes Bundes- und Landesrecht vorhanden sein, etwa weil bei Erlass des Landesgesetzes noch keine bundesrechtliche Regelung vorhanden war. Diese Normenkollision wird durch Art. 31 GG zu Gunsten des Bundesrechts gelöst: „Bundesrecht bricht Landesrecht“, das Landesrecht erlischt also (Geltungsvorrang des Bundesrechts). Abweichend hiervon bestimmt Art. 72 Abs. 3 S. 3 GG für die Abweichungskompetenz, dass nicht etwa das höherrangige Recht das niedrigere bricht, sondern dass „im Verhältnis von Bundes- und Landesrecht das jeweils spätere Gesetz“ vorgeht. Es soll sich hierbei auch nicht um einen Geltungsvorrang, sondern nur um Anwendungsvorrang handeln, sodass die verdrängte Norm weiterexistiert und bei Aufhebung der anderen automatisch wieder anzuwenden wäre. Um den Ländern Zeit für die Ausarbeitung abweichender Gesetze zu geben, treten Bundesgesetze auf diesen Gebieten frühestens sechs Monate nach ihrer Verkündung in Kraft, soweit nicht mit Zustimmung des Bundesrates anderes bestimmt ist.
Mit In-Kraft-Treten des Änderungsgesetzes des Grundgesetzes zur Föderalismusreform am 1. September 2006 ist die Rahmengesetzgebung nach Artikel 75 GG weggefallen.
Zur Zeit herrscht an der Gesetzesfront im Jagdrecht und im Waffenrecht eine trügerische Ruhe.
Zwar hat sich trotz aller Aufregung zuletzt an den Jagdgesetzen und den Waffengesetzen noch nicht viel geändert; es kann aber jederzeit über uns hereinbrechen. Das Szenario könnte dann so aussehen:
Würde der Bund ein neues Bundesjagdgesetz erlassen, könnten die Länder in einzelnen Punkten andere Regelungen treffen; entweder in einem eigenen Landesgesetz oder qua Verordnung. Den Ländern ist ja ein rechtlicher Spielraum gelassen. Und bei einer etwaigen jagdfeindlichen Bundesregierung könnten die Länder vom Bundesrecht abweichen.
Nun ist das keine Einbahnstraße: auch umgekehrt hat der Bund die Möglichkeit, einzugreifen. Denn sollten Länder jagdliche Regelungen vornehmen, die dem Bund zu weit gehen, kann der Bund durch eine Novelle des BJG diese Abweichung wieder „einfangen“. Strittige Punkte werden zur Zeit über zig Öffnungsklauseln den Ländern überlassen.
Und so immer hin und her; es gilt dann im Verhältnis von Bundes- zu Landesrecht das jeweils spätere Gesetz.
Weder Bund noch Länder noch Verbände wollen offenbar ein solches jagdrechtliches Ping Pong. Alle liegen sozusagen in den Schützengräben und warten ab.
Es besteht die Gefahr einer immer fortschreitenden Zersplitterung in 16 unterschiedliche Landesgesetze. Und aufgrund der Umsetzung von EU-Vorgaben hätten auch noch Naturschutz und Tierschutz eine dominante Stellung in den Gesetzgebungsverfahren.
Nur die Regelungen zur Jägerprüfung und zur Erteilung der Jagdscheine obliegen zur Zeit allein dem Bund.
Tendenzen bei den Parteien zeichnen sich ab:
– die Linke will den Trophäenkult unterbinden und man äußert sich in Flugblättern allgemein gegen die Jagd,
– die Grünen / Bündnis 90 wollen den Abschuß von Hunden und Katzen verbieten und Wildbrücken bauen, man verlangt ein Importverbot für Trophäen; eine Tendenz gegen die bestehende Jagdpraxis ist deutlich,
– die SPD spricht von angepassten Wildbeständen, gleichzeitig plant die SPD eine Verschärfung der Überprüfung der Jägerschaft und einhergehend immer weitere Verschärfungen des Waffenrechts.
– die CDU will ein Bundesjagdgesetz, das die bestehenden Regelungen weiter erhält,
– die FDP legt nach und verlangt die Abschaffung der Jagdsteuer und ist als einzige der Parteien erkennbar sehr für die Jagd. Andererseits könnte die FDP mehr tun!
Wenn wir Jäger in Zukunft nicht für unsere Interessen in der Öffentlichkeit und in der Politik streiten, versuchen Politiker, uns die bestehenden Regelungen wegzunehmen; oder im günstigsten Fall, uns dabei noch mehr in die Tasche zu greifen.
Wir müssen der Politik beizeiten klarmachen, dass wir keine wehrlose Masse sind, die sich auf dem Altar der politischen Gefälligkeiten darbringen lässt.
Dazu zwei positive Beispiele aus dem Hochsauerlandkreis :
Der Kreiskämmerer hat vor Jahren in seiner Gier nach weiteren Jagdsteuereinnahmen Pächtern und Verpächtern unterstellt, sie würden die Jagdpacht zu niedrig ansetzen, um die Jagdsteuer zu schmälern. Einen aufwändigen Prozeß vor dem Verwaltungsgericht Arnsberg hat der Kreis verloren. Der Kreis hat beschlossen, die Sache nicht weiter zu verfolgen.
Weiteres Beispiel: Vor mehreren Jahren hat unser Hegeringsmitglied H.K. über unsere Kanzlei gegen die Jagdsteuer für Pirschbezirksinhaber geklagt und gewonnen. Der Kreis musste allen Pirschbezirksinhabern die Jagdsteuer zurückzahlen.
Immerhin! Aber man sieht auch: Wer sich nicht wehrt, ist der Dumme!
Daher mein Aufruf: zeigen wir der Politik häufiger den unbequemen Jäger, der sich wehrt bis zum zivilen Ungehorsam!
Äußerst wirksam wäre gegebenenfalls, in einer Art Warnstreik für einige Monate das Fallwild nicht zu entsorgen. Dann würde der Kreis rasch erkennen, dass allein diese Arbeit den Kreis mehr kosten würde, als die Jagdsteuer einbringt.
Beherztes Auftreten wird auch bei drohenden Reformen im Jagdrecht Politiker zurückhalten, ihr Mütchen an den Jägern zu kühlen.
In diesem Sinne vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit und Waidmannsheil
Für Nachfragen stehen wir gern zu Verfügung:
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