6. Haftungsverzicht zwischen Gastgeber und Jagdausübungsberechtigten.docx

Die Textdatei enthält Ausführungen und einen Entwurf eines Haftungsverzichts des Jagdgastes/Begehungsscheininhabers gegenüber dem Jagdausübungsberechtigten : Kein Versicherungsschutz besteht bei Jagdgästen und Begehungsscheininhabern. Daher ist der Haftungsausschluss des Gastgebers wichtig. Die Datei schildert die Versicherungssituation und enthält einen Vorschlag für eine Vereinbarung über einen möglichst weitgehenden Haftungsausschluss. Jagdgäste und Begehungsscheininhaber sind fast immer nicht versichert, § 4 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII. Es ist auch keine freiwillige gesetzliche Unfallversicherung möglich, § 3 Abs. 2 Nr. 3 und 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII. Jagdgäste müssen sich also selbst unfallversichern. Wenn sich ein Jagdgast bei der Jagdausübung verletzt, wird dessen Unfallversicherung versuchen, den entstandenen Schaden beim Jagdpächter im Rahmen einer Durchgriffshaftung zurückzufordern, wenn z.B. eine Leiter defekt war und der Gast abgestürzt ist. Der Pächter und Gastgeber sollte sich gegen solche Durchgriffshaftung oder auch direkte Ansprüche des Jagdgastes oder dessen Erben durch einen möglichst weiten Haftungsausschluss, möglichst auch bereits im Jagderlaubnisschein oder gesondert vor Beginn der Jagd bzw. Gesellschaftsjagd, absichern.