Wildschäden – rechtliche Möglichkeiten der Geltendmachung und der Schadensabwehr

Wildschaden an Mais- und Wiesenflächen, Forstflächen – Mitverschulden mindert den Schadensersatz – JÄGER – Wildschaden

Jäger-Wildschaden.docx

Feld, Wald und Wild gehören zusammen!

Landwirte und Forsteigentümer haben ein berechtigtes Interesse, dass der Wildschaden gering gehalten wird oder ausgeglichen wird. Aber auch der Jäger muss alles daran tun, dass er beim auf ihn im Jagdpachtvertrag vertraglich übertragenen Wildschaden nicht böse Überraschungen erlebt.

Kosten für die Aufforstung von Brachflächen entstehen in Höhe von ca. 10.000,00 € / Ha. PEFC Standards sind einzuhalten. Wenn das nicht von Rot, Reh- und Muffelwild zunichte gemacht werden soll, ist der Wildschaden gerade auf diesen Flächen gering zu halten. Besonders in den ersten drei bis fünf Jahren geht es auf Rehwild bis „die Pflanzen aus dem Äser gewachsen“ sind.

Krawallmacher, die die Jäger zu Schädlingsbekämpfern ohne das bestehende Reviersystem degradieren und mit leichter Hand den Totalabschuss aller Rehe mit allen Mitteln fordern, werden diesem Interessenkonflikt nicht gerecht. Aber auch die Jäger müssen bereit sein für neue Wege abseits eines „Weiter so“.

Gesetzliche Grundlagen zur Wildschadenregulierung

Diese finden sich in den verschiedenen Landesjagdgesetzen, Landesjagdverordnungen und Landesverordnungen zur Durchführung der Landesjagdgesetze und dem Bundesjagdgesetz. Ersetzt wird Wildschaden durch Schalenwild, und z.B. Wildkaninchen oder Fasanen an Grundflächen, die zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören oder einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk angegliedert ist; dabei bestehen viele Ausnahmeregelungen. Ersatzpflichtig ist grundsätzlich die Jagdgenossenschaft. Es sei denn, der Jagdpächter hat diese Verpflichtung im Jagdpachtvertrag übernommen, was sehr häufig der Fall ist.

Wie kann der Jäger Schadensersatzansprüche aus Wildschaden abwehren?

Landwirte, Waldbesitzer und Jagdpächter sollten Neuanpflanzungen und Schutzmaßnahmen möglichst in Absprache verbindlich planen. Intervalljagd auf Rehwild besonders an den Kalamitätsflächen und Abschuss von Schwarzwild ist Sache der Jäger, wobei der Waldbesitzer und der Landwirt wie in der folgenden Vereinbarung aufgeführt unterstützen kann und muss, wenn er denn gegebenenfalls Wildschaden erfolgreich geltend machen will. Nur ein solches zielführendes Miteinander garantiert eine gute Zukunft für Wald mit Wild. Am besten vereinbaren die Parteien das gemeinsame Vorgehen zum Beispiel wie folgt:

Beispieltext für eine

Vereinbarung bezüglich der Wildschäden an Mais- und Wiesenflächen und Forstflächen im Bereich der Jagdgenossenschaft ___________

Zwischen Landwirt Herrn X, …. der Jagdgenossenschaft y als Verpächterin, den Jägern des Jagdbezirkes …., ….

Aufgrund der in der Vergangenheit entstandenen Wildschäden an den Mais- und Wiesenflächen sowie den Forstflächen im Bereich der Jagdgenossenschaft … treffen die Parteien zur Vermeidung von Wildschäden folgende Maßnahmen:

  1. Der Landwirt Herr X informiert den / die Jagdausübungsberechtigten rechtzeitig – mindestens drei Tage vor der Aussaat und Ernte von z.B. Mais – über die anstehende Arbeiten, so dass die Jäger entsprechende Maßnahmen treffen, bzw. im Herbst entsprechend z.B. Wildzäune wieder entfernen können.
  2. Der Landwirt Herr X lässt um jedes Maisfeld einen Streifen von min. 70 cm frei, damit die Jäger einen Elektrozaun gegen Schwarzwildschäden aufstellen können. Die Jäger können Sichtschneisen zum Waldrand, Bejagungsschneisen, Jagdeinrichtungen und Kirrungen auf den Flächen anlegen. Für diesen Ernteausfall erhält Herr X dafür __________ € / Hektar pro Jahr.
  3. Die Jäger stellen gegen den Wildschaden jeweils einen Elektrozaun um die z.Zt. ____ bekannten Maisfelder auf und unterhalten diesen entsprechend.
  4. Der Landwirt Herr X spritzt den Bereich des Zaunes mit zulässigen Pflanzenvernichtungsmitteln entsprechend seiner Pflege der Maisfelder, so dass sich der Pflegeaufwand für die Jäger entsprechend reduziert. Ausgenommen von dieser Regelung sind Bereiche, in denen Pflanzenschutzmittel nur eingeschränkt eingesetzt werden dürfen und somit in diesem Bereich der Zaun freigemäht werden muss.
  5. Die Jäger teilen den Eigentümern / Pächtern der Flächen die Wildschäden insbesondere an Mais- und Wiesenflächen und Aufforstungsflächen in schriftlicher Form bei der Feststellung kurzfristig mit – siehe Anlage unten. Hierbei wird auch die Schadensregulierung zeitlich bestimmt.
  6. Durch Anlage von Pflanz- und Jagdschneisen in den Forstkulturen, Freischneiden der Kulturen zur Erleichterung der Bejagung und frühzeitige Information über neue Pflanzpläne wird die Jagd unterstützt. An den neuen Pflanzflächen sollte eine Wege- und Besucherleitung entstehen. Auch Spaziergänger, Mountainbiker und weitere Waldbesucher sollen für diese Kalamitätsflächen sensibilisiert werden. (Dazu siehe die sog. Bechener Erklärung der Kreisjägerschaft Rheinisch Bergischer Kreis, siehe ljv-nrw.de )
  7. Die laufende Kommunikation zwischen Jagdpächter und Land- und Waldbesitzer, z.B. jährliche gemeinsame Begehungen zur weiteren Abstimmung, wird regelmäßig umgesetzt.
  8. Weitere Maßnahmen …

 

Information zu Wildschäden

Wildschaden auf einer

o  Grünlandfläche / Maisfläche
o  Forstfläche

Feld / Forstfläche:   ———– Flächengröße ca.__________ qm

Beschädigte Bäume/Pflanzen: ____________________

Der Schaden soll bis _____________________________ (Monat/Jahr) reguliert werden, spätestens jedoch vor dem Frühjahr des nächsten Jahres.

Der Unterzeichner verpflichtet sich, frühzeitig mit dem zuständigen Eigentümer / Pächter / Landwirt Kontakt aufzunehmen, um den Schaden zu regulieren.

Musterstadt, den _______Unterschrift Jagdpächter:

Den Jagdpächter trifft nach § 1 Abs. 2 Bundesjagdgesetz die Pflicht, Wildschäden möglichst zu vermeiden. Jäger sollten dem Landwirt und den Waldeigentümer konkrete Vorschläge zur Schadensminderung unterbreiten.

Häufig sperrt sich der Landwirt / Waldeigentümer bei einer Zusammenarbeit zur Vermeidung von Wildschäden an Mais- und Wiesenflächen oder Verbißschäden bei Forstflächen. Er wird dann eine Vereinbarung nicht schließen. Aber auch der Landwirt und der Forsteigentümer hat zur Abwendung eines drohenden Mitverschuldens mit dem Jagdpächter zusammenzuarbeiten. Zu den gegenseitigen Pflichten der Parteien fassen wir einige Stellungnahmen aus Literatur und Rechtsprechung zusammen, siehe ausführlicher: Aufsatz RA Jürgen Reh in RdL 01/2020:

Der § 254 BGB beruht auf dem Rechtsgedanken, dass derjenige, der die Sorgfalt außer Acht lässt, die nach Lage der Sache erforderlich erscheint, um sich selbst vor Schaden zu bewahren, den Verlust oder die Kürzung seiner Schadensansprüche bis zu 100 % hinnehmen muss.

Ein anspruchsausschließendes Mitverschulden soll den Landwirt / Forsteigentümer treffen, der bestimmte Ansaaten oder Pflanzungen vornimmt, bei denen nach Lage des gewählten Grundstücks (“Situationsgebundenheit”) und nach Wahl der zu bestellenden Kultur mit Sicherheit ein übermäßiger Wildschaden zu erwarten ist.

Es verbietet sich, ohne Rücksicht auf die Situationsgebundenheit eines Grundstücks, den höchstmöglich erscheinenden Ertrag anzustreben. Dem Landwirt kann selbstverständlich nicht vorgeschrieben werden, was er auf seinen Flächen anbaut. Diese Freiheit der Anbaumethoden kann im Fall eines (überwiegenden) Mitverschuldens aber dazu führen, dass ihm kein Anspruch auf Wildschadenersatz zusteht.

Auch der Bundesgerichtshof ist der Ansicht, dass als Ausdruck der Sozialpflichtigkeit des Eigentums (Art. 14 Abs. 2 GG) Wildschaden durch den Eigentümer in gewissem Umfang ohnehin entschädigungslos hinzunehmen ist. Das Maß dieser Pflichtigkeit bestimme sich nach Lage und Beschaffenheit des Grundstücks, sowie seiner Einbettung in die Landschaft und Natur, mithin seiner “Situation”. Eine Hinnahme gewisser Wildschäden stelle sich daher grundsätzlich als Ausdruck der Sozialbindung dar.

Es trifft auch den Landwirt ein Mitverschulden, der ohne Rücksicht auf die Situation und in Kenntnis der Unbejagbarkeit einer Fläche (Mais bis zum Waldrand, kein Pflanzabstand 6m zur Grundstücksgrenze im Forst) auf die Schaffung von wirksamen Bejagungsmöglichkeiten, etwa durch Anlegung von Bejagungsschneisen in der Hauptfrucht und Sichtstreifen zwischen Hauptfrucht und Waldrand verzichtet. Darüber hinaus ist die Freihaltung der Randflächen, die nicht zum bewirtschafteten Grundstück gehören, eine Selbstverständlichkeit.

Beispiele für ein Mitverschulden des Landwirtes aus der deutschen Rechtsprechung:

  • nicht ordnungsgemäße Landbewirtschaftung, etwa durch Einpflügen von Bodenfrüchten oder Unterpflügen von abgehäckseltem, nicht abgeerntetem Mais mit nachfolgender Getreideaussaat (Landgericht Schwerin; Urteil vom 8.11.2002, 6S 269/01
  • Fehlende Anlegung von Bejagungsschneisen in der Hauptfrucht und Sichtstreifen zwischen Hauptfrucht und Waldrand (Belling in Staudinger: Kommentar zum BGB, Neubearbeitung 2008, § 835 BGB, Rn. 3)
  • ersichtlich wildschadensgefährdeter Anbau (Amtsgericht Garmisch- Partenkirchen in Rdl 1968, 243; Amtsgericht Bad Segeberg in MDR 1952, 167); z.B. besonders wildschadensgefährdete Kultur an bekannt wildschadensgefährdetem Waldrand (Englaender in AgrarR 1976 S. 40)”

Wildschadensverhütung wird also nicht nur vom Jagdpächter gefordert, sondern auch vom Landwirt und Waldeigentümer. Der § 32 BJG ist sinngemäß so zu interpretieren, dass der bewirtschaftende Landwirt Schutzvorkehrungen ermöglichen muss und diese zu dulden hat. Der § 254 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) „Mitverschulden“ geht noch weiter und fordert, an der Schadensverhütung mitzuwirken. Je nach Schadensanfälligkeit der Kultur ist laut BJG ein Mehr oder Weniger an Mitwirkungspflicht zu verlangen.

Damit ein Mitverschulden greifen kann, sollten Jäger genau dokumentieren, welche Maßnahmen der Schadensminderung der geschädigte Landwirt / Waldeigentümer wann, wo und wie, in Anwesenheit von wem, verweigert hat. Dabei ist eine möglichst lückenlose Dokumentation immer nützlich. Über das Wie der Dokumentation ist gerade beim Mais die Fotodokumentation immer das Beste; entweder von erhöhter Position oder mittels Drohne.

Und wenn es dann doch in das Verfahren und die Klage geht:

Tücken des Vorverfahrens (NRW)

Zunächst ist zu prüfen, ob überhaupt die Haftung für Wildschaden auf den Jagdpächter durch wirksame Vereinbarung im Jagdpachtvertrag übertragen worden ist.

Weitere Voraussetzung ist ein ordnungsgemäßes Vorverfahren. Ein mangelhaftes Vorverfahren beim Wildschaden führt (unter Umständen) zur Unzulässigkeit der Klage auf Zahlung von Wildschaden, z.B. § 35 Abs. 1 Landesjagdgesetz NRW.

Wir stellen im folgenden eine beispielhafte Prüfung eines Wildschadens im Grünland dar. Bei Schäden im Forst gelten andere Fristen und Voraussetzungen.

Eine ordnungsgemäße Wildschadensmeldung von Wildschäden im Grünland setzt voraus, dass der Geschädigte der zuständigen Behörde gem. § 34 BJG innerhalb einer Woche vermittelt, wann er welche Schäden an welchem Ort an welchen Pflanzen festgestellt hat, damit die Verwaltungsbehörde in die Lage versetzt wird, diese Schäden hinsichtlich Art, Ausmaß und Entstehungszeit zu begutachten und den durch Wild entstandenen Schaden abzuschätzen. Nur wenn Umfang, Ort und Art der einzelnen Schäden genau dokumentiert und bewertet werden, ist eine hinreichende Unterscheidbarkeit gewährleistet. Zweifel gehen zu Lasten des Geschädigten. Damit die Verwaltungsbehörde und der von ihr beauftragte Wildschadenssachverständige den gemeldeten Schaden konkret abschätzen können, muss die Abgrenzung zu älteren Schäden, seien sie gemeldet oder nicht, und zu jüngeren noch nicht gemeldeten Schäden, möglich sein. Gerade auf Flächen, die bereits mehrfach von Wildschäden betroffen waren, soll ein Kontrollrhythmus von einer Woche angebracht sein.

Je nach Bundesland werden in der Folge der Meldung noch ein Einigungsverfahren zwischengeschaltet.

Bei fehlender einvernehmlicher Regelung beraumt die Behörde daraufhin unverzüglich einen Ortstermin mit den Vertragsparteien (auch der Jagdgenossenschaft) und dem örtlichen Wildschadensschätzer an.

Der Geschädigte sollte sich keinesfalls auf Sammeltermine einlassen, da er dann in einem nachfolgenden Gerichtsverfahren in erhebliche Beweisnot gerät.

Und er sollte sich die Meldung jedes mal schriftlich bestätigen lassen. Alles setzt natürlich voraus, dass er mindestens einmal wöchentlich sein Grünland kontrolliert. Eine gebundene Kladde mit entsprechenden Eintragungen und Bestätigung durch Zeugen ist vorteilhaft, da die als Urkundenbeweis dem Gericht vorgelegt werden kann.

Ein großer zeitlicher Abstand zwischen der Schadensmeldung sowie dem eigentlichen Termin am Schadenort von über 2 Monaten ist deswegen von so großer Bedeutung, weil dadurch nicht mehr zwischen ggf. ersatzpflichtigen Altschäden, die nicht rechtzeitig angemeldet wurden, zu unterscheiden ist. Insoweit hat der Gesetzgeber in § 37 Abs. 1 LJG NRW eine eindeutige Regelung getroffen, wonach unverzüglich ein Termin am Schadenort stattzufinden hat.

Der Begriff „unverzüglich“ ist im Rahmen der Anfechtung in § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB legaldefiniert und meint „ohne schuldhaftes Zögern“. Dieser unbestimmte Rechtsbegriff ist im LJG NRW dahingehend konkretisiert, dass für das gesamte Vorverfahren eine Konzentrations- und Beschleunigungsmaxime zu beachten ist. Denn das Vorverfahren verliert seine Zielsetzung, wenn es von der zuständigen Gemeinde nicht zügig durchgeführt wird. Vgl. Thies/Müller-Schallenberg, JagdR Nordrhein-Westfalen, S. 278e

Die alsbaldige Anberaumung eines Termins am Schadenort hat den Zweck, dass nicht nur alle Möglichkeiten einer gütlichen Einigung ausgeschöpft werden, sondern erforderlichenfalls ohne Zeitverzug eine Schadenfeststellung eingeleitet wird. Im Kontext des LJG NRW heißt unverzüglich daher so bald wie möglich. Dies bedeutet, dass innerhalb von maximal 48 Stunden ein Ortstermin anzuberaumen und innerhalb weiterer maximal 48 Stunden durchzuführen ist. Vgl. Thies/Müller-Schallenberg, JagdR Nordrhein-Westfalen, S. 278d. Der Geschädigte sollte sog. Sammeltermine zu einem späteren Termin unbedingt ablehnen.

Wenn jedoch der Termin z.B. erst  Monate nach Schadensmeldung anberaumt wird, ist das Merkmal unverzüglich eindeutig nicht mehr erfüllt. Folge ist, dass auch die Unterscheidung von Alt- und Neuschäden nicht mehr möglich ist, da ein zeitlicher Zusammenhang nicht mehr gegeben ist.

Damit ist dann auch dem im Vorverfahren mit der Wildschadenschätzung befassten Sachverständigen eine Unterscheidung von ersatzpflichtigen Neuschäden und nicht mehr ersatzpflichtigen Altschäden unmöglich. Die klägerische Darstellung, wonach diese Unterscheidung unproblematisch möglich gewesen ist, kommt immer wieder sozusagen reflexartig, reicht aber nicht aus.

Eine verspätete Ladung ausschließlich zu einem Schätztermin genügt keinesfalls den Anforderungen.

Zum ersten Feststellungstermin sollte möglichst der Wildschadensschätzer geladen werden und dabei sein. Das sollten die Beteiligten, insbesondere der Anspruchsteller sofort beantragen. Die Beweissicherung ist für die Durchsetzung von Ansprüchen äußerst wichtig! Ladungen und Protokolle sollten genau geprüft werden.

Ablauf des Ortstermins

Zu Beginn aber auch im Verlauf des Ortstermins versucht der Vertreter der Behörde eine gütliche Einigung zu erreichen. Der Wildschadensschätzer stellt den Schaden der Höhe nach fest und fertigt dazu ein Protokoll mit Bezeichnung und Kulturart des Grundstückes, Wildart und Umfang des Schadens nach Flächengröße und dem Ergebnis, dem Schadensbetrag, an. Ein gewisser Beurteilungsspielraum liegt in der Natur der Sache. Die Ausführungen umfassen auch zeichnerische wie fotografische Darstellungen des Schadensumfangs wie auch der Umgebungssituation (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 27.08.2015 – 3 K 935/13).

Daraus erstellt die Behörde einen Vorbescheid mit einer Rechtsmittelbelehrung.

Klagt keine der Parteien dagegen, wird der Vorbescheid rechtskräftig.

Der Schadensersatz richtet sich nach § 249 BGB auf den Gesamtschaden in Geld; denn eine Wiederherstellung des status quo ante ist nicht mehr möglich. Und auch die Verfahrenskosten sind Teil des Schadens; auch wenn immer wieder die Gemeinden diese Kosten unter Anwendung des § 40 Abs. 3 LJG NRW aufteilen möchten.

Das wäre auch deshalb unbillig, weil es den Geschädigten bei kleinflächigen Schäden aufgrund der zu befürchtenden Kostenlast von einer Meldung abhalten würde. Und dann hat der Landwirt später das Problem, Altschäden beweissicher von neuen Schäden abzugrenzen. Im Ergebnis ist dann der gesamte Schadensersatzanspruch nicht mehr durchsetzbar.

Siehe auch: AG Siegburg, Urteil vom 16.2.2011 118 Ca 186/10;  AG Meschede 6 C 50/17 vom 27.6.2017

Klageverfahren

Zu prüfen ist in jedem Klageverfahren, ob das gemäß § 36 Abs. 1 LJG NRW erforderliche Vorverfahren gemäß §§ 36-41 LJG NRW  nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurde und dabei ein schwerwiegender Mangel vorliegt, und ob der Schadensersatz der Höhe nach korrekt bewertet wurde.

Notfalls sollte man es als Jagdpächter auch einmal auf einen Rechtsstreit ankommen lassen. Es ist manchmal auf Dauer lehrreich für den angeblich Geschädigten, wenn die Schadenshöhe im Mitverschulden zusammenfällt oder wenn formelle Mängel im Vorverfahren Schwierigkeiten bereiten.

Wildschadensschätzung – Vorbegutachtung, Beweismittel

Zum Ablauf verweisen wir auf die Aufsätze

https://ljv-hessen.de/wp-content/uploads/2017/05/Wildschadensregulierung2.pdf

https://www.gstb-rlp.de/gstbrp/Forsten und Jagd/Jagdgenossenschaften/Aufs%C3%A4tze/Wildschaden und Wildschadensregulierung/Rechtliche Grundlagen und das Verfahren beim Wildschadensersatz (Schriftenreihe LWK RLP, pdf)/Rechtliche_Grundlagen_Wildschadensersatz.pdf

Das Standardwerk zum Thema: Wild- und Jagdschadenersatz, Handbuch zur Schadensabwicklung mit Berechnungsgrundlagen und Tabellen, Erscheinen im Carl Link Verlag September 2017, Loseblatt, 470 Seiten; 978-3-556-75400-9 (ISBN)

 

Siehe auch meinen Fachaufsatz in der Jagdzeitschrift JÄGER 6/2023

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Josef Mühlenbein
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht

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Rechtsanwalt Mühlenbein verbindet als Jäger und Jagdpächter und als Eigentümer und Redakteur der Seiten www.jagdrecht.de und www.waffenrecht.de seinen Beruf mit seinem Hobby.