Wir vertraten einen Jagdpächter, der wegen eines angeblichen Fehlabschusses eine Sperre für den Abschuss eines weiteren Rothirsches auferlegt bekam. Entscheidend waren wenige Millimeter eines Endes der Geweihstange.

Wir geben die Schriftsätze aus dem Klageverfahren in Auszügen wider.

Vor dem zuständigen Verwaltungsgericht klagten wir darauf, den Abschussplan des Landkreises vom xxx in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom xxx insoweit aufzuheben, als darin die Freigabe eines Rothirsches Klasse I nicht bereits ab Jagdjahr 2019/2020. erfolgt.

Begründung

I. Der Kläger ist Jagdpächter und Jagdausübungsberechtigter in dem gemeinschaftlichen Jagdbezirk xxx.
Mit Bescheid vom xxx wurde der Abschussplan für Rotwild für das Jagdjahr 2017/2018 festgesetzt. Demnach soll erst voraussichtlich wieder im Jagdjahr 2024/2025 ein Rothirsch Klasse I freigegeben werden.
Gegen den Bescheid legte der Kläger mit Schreiben vom xxx Widerspruch ein, den er auf diesen Teil des Abschussplanes begrenzte und gleichzeitig die Freigabe eines Rothirsches der Klasse I ab dem Jagdjahr 2019 beantragte.

Mit Widerspruchsbescheid vom xxx wies der Beklagte den Widerspruch als unzulässig zurück.

II. Der Abschussplan in der Gestalt des Widerspruchsbescheides ist aus folgenden Gründen rechtswidrig:

Durch das Verschieben der Freigabe eines Rothirsches Klasse I auf voraussichtlich das Jagdjahr 2024/2025 wird das Revier des Klägers entwertet.

Die Feststellung des Beklagten es sei im Revier des Klägers am 2.10.2015 bereits ein Hirsch der Klasse I geschossen worden, ist nicht korrekt.

Tatsächlich wurde am xxx im Rahmen der 3er Hirsch-Freigabe (Hirsche bis einschl. Gabelachter, keine weiteren Einschränkungen) im Revier xxx des Revierpächters x ein Hirsch erlegt. Dabei handelte es sich aber nicht um einen Hirsch Klasse I sondern einen 3er Hirsch.

Bei der nachfolgenden Vorbegutachtung durch den Rotwildsachkundigen Herrn x wurde ein zusätzliches Ende in der rechten Gabel mit 3,2cm gemessen.

Laut Merkblatt der Rotwildabschussrichtlinie ist zu berücksichtigen: „Enden und Sprossen unter 3cm, an der kurzen Sehne gemessen, werden nicht berücksichtigt (alte „Hornfessel-Regel“).“ Es wurde aber nicht an der kurzen Sehen gemessen.

Nach Ansicht der Unteren Jagdbehörde handelte es sich demnach um einen Hirsch der Klasse I, mit allen Konsequenzen.
Bei der im Frühjahr 2016 stattgefundenen Hegeschau wurde der Hirsch als ungerader Kronenzehner mit dem Alter 8 Jahre bewertet, also eben nicht als Klasse I.

Im Abschussplan 2016/2017 wurde noch ein Hirsch der Klasse I, unter Vorbehalt, für das Jagdjahr 2019 in Aussicht gestellt. Dies hätte der „normalen“ Freigabeperiode (von 3 Jahren) entsprochen.
Am xxx erhielt Herr x einen Bußgeldbescheid (s. Anlage) über x €, der auch gezahlt wurde. Dieser Betrag wurde vom Betroffenen gezahlt, da er davon ausging, dass damit eine weitergehende Sperre unterbliebe.

Bei der nun erfolgten Freigabe für das aktuelle Jagdjahr 2017/2018 ist eine 1er Freigabe erst für 2024/2025 vorgesehen. Somit wurde der als 3er gestreckte Hirsch als 1er angerechnet (3-jahres Periode) zuzüglich 2 Jahre Sperre wegen alter 8 Jahre und somit 2 Jahre zu jung. Im Jahr 2019 hätte ein Hirsch der Klasse 1 zugestanden, mit den 3 + 2 Jahren Sperre ist dies aber angeblich „voraussichtlich“ erst 2024 wieder der Fall.

Der Hirsch wurde bereits von Sachkundigen als 10 Jahre und älter beurteilt. Der gestreckte Hirsch war älter als zehn Jahre alt.

Die Längenmessung des Kronenendes erfolgte fehlerhaft. Wie auf den Fotos in Anlage zu sehen, ist es eine Auslegungssache wo das Ende endet und wo man die 3cm ablesen muss. Auch ist die Methode des Messens mit einem Maßband „entlang der Stange“ (wie auf dem Foto zu sehen, ) nicht korrekt sondern müsste in einer geraden Linie erfolgen. Die Rotwildrichtlinie sagt aus: Das an der kurzen Sehne gemessen wird. Eine Sehne ist eine Gerade und nicht ein Kreisausschnitt und somit kürzer. Auch die „Spitze“ des Kronenendes ist flach und breit und nirgends ist festgelegt bis an welche Stelle gemessen wird.
Sollten 2mm über ein solches Strafmaß entscheiden, müssen die Messregularien, die hier zur Strafe und der Sperre geführt haben auch irgendwo beschrieben sein, damit man sich an diese halten kann. Ansonsten ist der Begriff der Sehne wie oben beschrieben zu verwenden. Und dann ist keine sog. Ende vorhanden sondern lediglich eine Ausbuchtung unter 3 cm. Und der Abschuss war damit korrekt, siehe Anlagen.

Wenn denn die Eissprosse fehlt könnte man das Stück auch als abnorm einstufen; und dann wäre der Abschuss erst Recht korrekt.

Es geht einfach um die Frage, ob der geschossene Rothirsch zu Recht als sog. 1er angerechnet werden muss oder nicht; oder ob nicht vielmehr bereits wieder im Jahr 2019 ein Hirsch der Klasse 1 freizugeben ist.

Und wir haben vorgeschlagen, dass der Sachbearbeiter beim Landkreis das Ende der Geweihstange doch bitte einmal selbst nachmessen soll. Zum Messen bedarf es keines Sachverständigen.

Das gilt dann natürlich sinngemäß auch für das Gericht.

Dafür bedarf es keines Rotwildsachverständigen sondern einer Richterin oder des Sachbearbeiters der Unteren Jagdbehörde der Beklagten.

Die Vorschriften besagen, dass das Ende an der Sehne zu messen ist. Also unter Anwendung einfacher mathematischer Begriffe, die die Vorsitzende besser anwenden kann als ein Rotwildsachverständiger.

Im Ergebnis wird man demnach auf 28mm kommen.
Wenn man, wie der Rotwildsachverständige das getan hat, im Bogen misst und eben nicht entlang der Sehne wird der Messwert falsch und es kommen dann 32 mm heraus.

Im Ergebnis haben sich dann die Parteien doch noch außergerichtlich geeinigt.

Josef Mühlenbein
Rechtsanwalt
www.jagdrecht.de