Waffenrecht, Jagdpachtrecht und Erbrecht

Mit dem Tod eines Jägers erlöschen Jagdschein und Waffenbesitzkarte. Hatte der Verstorbene ein eigenes Jagdrevier gepachtet, besteht in der Regel, je nach Landesrecht, der Jagdpachtvertrag über den Tod hinaus fort. Das bedeutet für die Erben verschiedene Pflichten und erfordert zielgerichtete Entscheidungen.

Wie können Sie das zu Lebzeiten im Interesse der meist überforderten Erben vorbereiten?

 

Waffen und Munition des verstorbenen Jägers

Sorgen Sie dafür, dass ein Berechtigter mit Ihren Erben nach Ihrem Ableben Zugriff auf den Waffenschrank bekommt. Eine Lösung ist, dass ein guter Jagdfreund in verschlossenem Couvert einen Schlüssel und/oder die Zahlenkombination erhält mit der Auflage, das Couvert im Todesfall zu öffnen. Vermerken Sie im Testament, wo sich das Couvert befindet oder teilen Sie das Ihren Angehörigen mit.

 

Weisen Sie bereits zu Lebzeiten Ihre Erben darauf hin, dass mit Ihrem Tod für die hinterlassenen Waffen und Munition eine Meldepflicht gem. § 37 Abs. 1 Nr. 1 WaffG  besteht. Teilen Sie zu Lebzeiten mit, wo Sie Jagdschein und Waffenbesitzkarte aufbewahren.

 

 

Sie haben geerbt und sind nun im Besitz von erlaubnispflichtigen Waffen?

Das haben Sie sofort und unverzüglich, ohne schuldhaftes Zögern, der zuständigen Behörde anzuzeigen, siehe § 37 Abs. 1 Nr. 1 Waffengesetz (WaffG)! Dabei ist es völlig egal, wie Sie das machen; aber Sie sollten sich zumindest notieren, wann Sie wem z.B. telefonisch die Mitteilung gemacht haben. Zögern Sie keinen Tag, warten Sie nicht die Beerdigung ab etc. Falls Sie verspätet melden oder Auflagen der Behörde dann nicht befolgen, droht ein Bußgeld gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 5 WaffG in Höhe von bis zu 10.000 Euro und falls Sie eine Waffenbesitzkarte haben, wird die Zuverlässigkeit insgesamt in Frage gestellt. Am besten beziehen Sie sich bei der Meldung auf den Jagdschein und die Waffenbesitzkartze des Verstorbenen.

Sie haben sechs Wochen Zeit die Erbschaft auszuschlagen.

 

Nach § 20 WaffG gilt das sog. Erbenprivileg, d.h. Sie müssen als Erbe nicht ein Bedürfnis oder Sachkunde im Sinne des § 4 WaffG nachweisen. Siehe dazu: https://waffenrecht.de/beitrag-aufsaetze/erbwaffen-erbenprivileg-blockiersysteme-%c2%a7-20-waffg/

 

 

Sie entscheiden, ob Sie die Waffen behalten. Dazu wird Ihnen eine Überlegungsfrist eingeräumt. Falls Sie nicht sofort entscheiden, lassen sie sich diese möglichst schriftlich bestätigen.

Wenn Sie die Waffen behalten möchten, stellen Sie innerhalb eines Monats einen entsprechenden Antrag. Falls die Behörde Zuverlässigkeit und Eignung für gegeben hält, stellt die Behörde auch ohne Bedürfnis dem Erben eine eigene Waffenbesitzkarte WBK aus, allerdings versieht die Behörde die Waffen mit einem  Blockiersystem oder erteilt entsprechende Auflage. Falls ein eigenes Bedürfnis zum Erwerb besteht gem. § 8 oder 13 ff WaffG können Sie die Waffen in die eigene Waffenbesitzkarte (WBK) übernehmen.

Fragen Sie bei der Behörde nach, was dazu erforderlich ist; Ihr Personalausweis, WBKs, Erbschein usw.

 

Die Meldepflicht betrifft alle Personen, die Zugriff auf die Waffen erlangen.

Bewahren Sie die Waffen vorschriftsgemäß auf und behalten Sie Munition nur, wenn Sie eine entsprechende Munitionserwerbserlaubnis haben.

Sind Minderjährige die Erben, so sollten die gesetzlichen Vertreter in Absprache mit der Behörde die Aufbewahrung der Waffen regeln und auch ab wann welche Waffen dem Erben überlassen werden dürfen, siehe § 14 WaffG.

 

Mit einem bloßen Besitzrecht geht die sog. Blockierpflicht innerhalb von im allgemeinen 10 Wochen einher. Das wird mit 200,00 € / Waffe teuer. Billiger ist es, ein waffenrechtliches Bedürfnis und eine WBK zu erlangen.

 

Waffensammlungen müssen nicht blockiert werden.

 

Strafbar kann das Überlassen der Waffen oder Munition an Nichtberechtigte sein. Stimmen Sie das besser mit der Behörde ab.

 

Sie können die Waffen zu Dekowaffen machen oder zerstören. Am besten macht das ein Büchsenmacher. Vorsicht bei der Seriennummer, die muss lesbar bleiben. Zeigen Sie dann die Waffe der Behörde vor oder legen Sie eine Bescheinigung vor.

 

Illegale Waffen können nicht geerbt werden. Aber auch die sind zu melden! In Absprache mit der Behörde mag man Ihnen die Umwandlung in eine Dekowaffe erlauben oder die ursprünglich illegale Waffe als legal zu übernehmen, sofern Sie als Antragsteller alle Voraussetzungen des § 4 WaffG erfüllt.

 

Besondere Vorsicht besteht bei vererbten Kurzwaffen. Stimmen Sie nach Möglichkeit alles mit der Behörde laufend ab!

Werden geerbte Kurzwaffen, also z.B. Pistolen oder Revolver, in eine WBK eingetragen, dürfen nur im Rahmen der Kontingentierung des § 13 Abs. 2 WaffG (max. zwei Kurzwaffen) jagdlich geführt werden. Erben Sie eine dritte oder vierte Kurzwaffe, so sollten Sie eine Ausnahmegenehmigung beantragen, § 12 WaffG. Auf Schießständen dürfen Sie mit allen geerbten Kurzwaffen mitgebrachte Munition – restlos – verschießen. Geerbte Munition darf in kleinen Mengen innerhalb der Privaträume sicher aufbewahrt behalten werden, aber stimmen Sie das mit der Behörde ab!

 

Falls Sie nicht selbst Berechtigter sind, ist ein Verkauf der Waffen die kostengünstigste Lösung. Eine Auflistung von entsprechenden Händlern auch für den gesamten jagdlichen Nachlass finden Sie unter https://jagdrecht.de/beitrag-aufsaetze/inserate-fuer-jaeger-docx/

 

 

Falls Sie weitere Hilfe benötigen, wenden Sie sich an einen Büchsenmacher oder die örtliche Kreisjägerschaft oder den Hegering.

 

Vorsicht beim Transport von Waffen. Lassen Sie sich dabei immer direkt von der Behörde beraten und lassen Sie sich die Absprachen nach Möglichkeit bestätigen.

 

Sonstigen jagdlichen Nachlass können Sie der örtlichen Jägerschaft anbieten. Fachbücher oder Jagdliteratur nicht wegwerfen sondern an die Deutsche Jagdbibliothek, Schwalbenweg 1, 34212 Melsungen, Telefon: 0561 / 926227 oder info@deutsche-jagdbibliothek.de

 

 

Was geschieht nach dem Tod mit dem Jagdrevier und dem Jagdpachtvertrag des verstorbenen Jägers?

Je nachdem, wo das Jagdrevier liegt (z.B. § 16 LJG NRW), ist unterschiedliches Landesrecht anzuwenden. Meist besteht der langfristig abgeschlossene Jagdpachtvertrag über den Tod des verstorbenen Jagdpächters hinaus weiter. Abhängig ist das auch von bereits im Jagdpachtvertrag getroffenen Vereinbarungen oder in einem Vertrag zwischen den Mitpächtern; alle Urkunden sollten zumindest in Kopie der Erben vorliegen. Die Erben haben also häufig die Jagdpacht und Wildschaden zu zahlen, aber auch Jagdsteuer und einen Zwangsbeitrag zur Sozialversicherung. Der Jagdpächter sollte bereits zu Lebzeiten mit den Erben alles Notwendige vorbereiten. Er kann auch bereits selbst Verfügungen treffen. So könnte mit einem Mitpächter vereinbart werden, dass er die Verpflichtungen des Verstorbenen übernimmt. Auch das ist von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich geregelt. Zu regeln ist am besten zu Lebzeiten, wie die Reviereinrichtungen vom Mitpächter an die Erben in Geld abzufinden sind. Wird nichts geregelt, müssen unter Umständen die Erben für eine Entsorgung aufkommen. Möglich ist auch ein Vermächtnis zu Gunsten eines befreundeten Jägers.

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Für weitere Nachfragen und Lösungen:

Rechtsanwälte Mühlenbein und Kollegen

Rechtsanwalt Josef Mühlenbein

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