In einigen Bundesländern kommt es aufgrund der im neuen Waffenrecht vorgesehenen vorherigen Einholung von Verfassungsschutzauskünften zu Verzögerungen bei der Erteilung und Verlängerung des Jagdscheins.

Eine solche generelle Verfassungsschutzabfrage ist aber weder vorgeschrieben noch geboten. Und falls eine Untere Jagdbehörde das anders handhabt, darf es dabei nicht zu Verzögerungen bei der Jagdscheinverlängerung kommen, denn die Behörde könnte den Jagdschein erst einmal unter Widerrufsvorbehalt erteilen.

Für Jagdpächter wäre die Verzögerung besonders dramatisch, wenn man § 13 Satz 2 Bundesjagdgesetz berücksichtigt, wonach ein Jagdpachtvertrag erlischt, wenn der Pächter die Voraussetzungen für den Jagdschein nicht fristgerecht erfüllt. Solange der Jagdschein unter Vorlage aller Unterlagen rechtzeitig beantragt hat, sollte das nicht der Fall sein. Aber Unruhe könnte an der Stelle sehr wohl entstehen.

Einige Verträge enthalten außerdem Bestimmungen, wonach ein Verstoß z.B. gegen Bestimmungen des Waffenrechts einen Kündigungsgrund darstellt.

Sollte der Waffen- und Munitionsbesitzer auch nur kurzzeitig keinen gültigen Jagdschein besitzen, würde er einen solchen Verstoß begehen und so in die Illegalität getrieben. Denn der legale Besitz von Jagdmunition  oder Nachtzieltechnik ist waffenrechtlich an den Jagdschein gekoppelt.

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