Fragen rund um den Reinertrag der Jagdnutzung: Was ist abzuziehen; wie funktioniert die Auskehrung; muss jährlich ausgekehrt werden?

Zur Berechnung des Reinertrags sind zunächst die Einnahmen maßgeblich, die der Jagdgenossenschaft zufließen, wie z.B. Pachteinnahmen oder anderweitig vertraglich vereinbarte Sonderleistungen, die einen geldwerten Vorteil haben. Zur weiteren Ermittlung des Reinertrags sind sodann von diesen Einnahmen die mit der Erzielung des Ertrags notwendig verbundenen Aufwendungen abzuziehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.05.1994 – 3 C 13/93). Was „notwendig verbundene Aufwendungen“ sind ist in Rechtsprechung und Literatur ein Thema über das keine Einigkeit herrscht. Es muss sich um Aufwendungen handeln, die der unmittelbaren Aufgabenerfüllung der Jagdgenossenschaft dienen. Abzugsfähig sind jedenfalls Kosten des Wildschadensersatzes, sofern diese für die Jagdgenossenschaft angefallen sind. Darüber hinaus sind im Regelfall Verwaltungskosten abzugsfähig, die der Jagdgenossenschaft unmittelbar oder durch schriftliche Vereinbarung mit der Gemeinde entstehen. Verwaltungskosten umfassen beispielsweise die Kosten für die Aktualisierung des Jagdkatasters, Kosten für Rechtsberatung und Rechtsvertretung sowie Kosten des laufenden Geschäftsbetriebs (Bankgebühren, Portokosten, etc.). Diese Kosten sind solche, die auf der Ebene der Jagdgenossenschaft notwendig anfallen und aus diesem Grund auf den Reinertrag anzurechnen sind und so den Reinertrag aller Jagdgenossen schmälern.

Hat man nun den Reinertrag ermittelt, sehen sich viele Jagdgenossen damit konfrontiert, dass an diverse Jagdgenossen aufgrund der geringen Größe der in Ihrem Eigentum stehenden Fläche nur ein sehr kleiner anteiliger Betrag auszukehren wäre. Da scheint es praktikabel, den Reinertrag nur alle drei Jahre auszukehren. Aber geht das überhaupt? Die Antwort ist grundsätzlich „Ja“.
Es besteht die Möglichkeit, über einen Beschluss in der Versammlung zu regeln, dass Beträge an die jeweiligen Eigentümer bzw. Jagdgenossen nicht jährlich ausgezahlt werden.
Ein solcher Beschluss bindet jedoch wegen § 10 Abs. 3 BJG nur diejenigen Jagdgenossen, die dafür gestimmt haben. Die anderen Jagdgenossen bindet der Beschluss nicht. Denjenigen, die nicht mit „Ja“ abgestimmt haben, bleibt somit das Recht, ihren Anteil nach Ablauf eines jeden Jagdjahrs einzufordern.
Der Auszahlung des Minimalanteils an einen Jagdgenossen, der dem Beschluss nicht zugestimmt hat, kann jedoch unter Umständen ein Verstoß gegen die Grundsätze von Treu und Glauben entgegengehalten werden. Dies aber auch nur dann, wenn der Auszahlungsbetrag derart gering ausfällt, dass dieser die mit der Auszahlung verbundenen Kosten (z.B. Überweisungsgebühren) nur geringfügig übersteigt. Eine feste Grenze gibt es insofern nicht.

Die Auszahlungsansprüche der Anteile am Reinertrag unterliegen der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung von 3 Jahren nach § 195 BGB. Die Verjährung beginnt jeweils mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen erlangt hat. Der Beginn der Verjährung hängt grundsätzlich nicht von der öffentlichen Bekanntmachung der Auszahlung des Reinertrages ab (im Gegensatz zur einmonatigen Verfallsfrist, § 10 Abs. 3 BJG), da die Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände bei Jagdgenossen grundsätzlich bereits auf die Eigentümerstellung und die Mitgliedschaft in der Jagdgenossenschaft gestützt wird.Die Verjährungsfrist ist von der gesetzlichen einmonatigen Ausschlussfrist aus § 10 Abs. 3 BJG zu unterscheiden. Die Ausschlussfrist beginnt stets erst mit der öffentlichen Bekanntmachung der Auskehrung des Reinertrages.
Die Auskehrung des Reinertrages ist als Geldschuld grundsätzlich eine Schickschuld gem. § 270 Abs. 1 BGB. Dies kann aber in den Satzungen der Jagdgenossenschaften anderweitig geregelt werden und so aus der Schickschuld eine Holschuld werden, die die Jagdgenossen dazu anhält, sich die Leistung beim Schuldner, also der Jagdgenossenschaft zu holen. Die Jagdgenossenschaft muss den Jagdgenossen dann entsprechend auch die Möglichkeit geben, Ihren Anteil einzufordern und sich auszahlen zu lassen.
Meldet sich ein Jagdgenosse in dieser Zeit nicht, greift ohnehin die einmonatige Ausschlussfrist aus § 10 Abs. 3 BJG. Der Anspruch des Jagdgenossen auf seinen Anteil erlischt dann. Dies jedenfalls dann, wenn die Auskehrung ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht wurde.

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