Gutachten zur persönlichen Eignung

Gutachten zur persönlichen Eignung

gem. § 6 WaffG / § 4 AWaffV

 

Die persönliche Eignung wird in § 6 Waffengesetz (WaffG) festgelegt. Nach § 6 Absatz 1 Nr. 3 WaffG fehlt die persönliche Eignung, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass beim Betroffenen auf Grund in seiner Person liegender Umstände mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren kann oder dass die konkrete Gefahr einer Fremd- oder Selbstgefährdung besteht. Es geht ähnlich wie bei der Zuverlässigkeit – um Regelvermutung nach § 5 Absatz 2 Nr. 3 WaffG (im Falle der Verfassungsfeindlichkeit usw.) also um Tatschen, welche Annahmen der oben genannten Arten rechtfertigen.

Im Einzelnen:

(1) Die erforderliche persönliche Eignung besitzen Personen nicht, wenn Taschen die Annahme rechtfertigen, dass sie

  1. geschäftsunfähig sind,
  2. abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil sind oder

3 .auf Grund in der Person liegender Umstände mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren können oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren können oder dass die konkrete Gefahr einer Fremd –oder Selbstgefährdung besteht.

(2) Sind Tatsachen bekannt , die Bedenken gegen die persönliche Eignung nach Absatz 1 begründen, oder bestehen begründete Zweifel an vom Antragsteller beigebrachten Bescheinigungen, so hat die zuständige Behörde der betroffenen Person auf Kosten der betroffenen Person die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die geistige oder körperliche Eignung aufzugeben.

(3) Personen, die noch nicht das 25.Lebensjahr vollendet haben, haben für die erstmalige Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitzt einer Schusswaffe auf eigene Kosten ein amts-oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über die geistige Eignung vorzulegen.

 

Dies verwaltungsgerichtlich zu klären, würde unter Umständen Jahre dauern; die Verwaltungsgerichte haben es in diesen Fällen nicht eilig. Und ein solches Verfahren ist dann oftmals auch nicht billiger als gleich ein Gutachten zu liefern. Denn außerdem kann auch im Gerichtsverfahren solch ein Gutachten in Auftrag gegeben werden.

  • 4 der AWaffV regelt, wer solche Gutachten erstellen kann. Gutachten nach § 6 WaffG dürfen demnach Amtsärzte ; Fachärzte der Fachrichtungen Psychiatrie, Psychiatrie und Psychotherapie, Psychotherapie und Neurologie, Nervenheilkunde, Kinder und Jugendpsychiatrie oder Kinder – und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie ; Psychotherapeuten, die nach dem Psychotherapeutengesetz approbiert sind ; Fachärzte für psychotherapeutische Medizin; Fachpsychologen der Facheinrichtungen Rechtspsychologie, Verkehrspsychologie oder klinische Psychologie, wobei sich die Sachkunde nach berufsständischen Regeln beurteilt.

 

Je nach Vorfall erhalten Sie von der Ordnungsbehörde ein Anhörungsschreiben nach § 28 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) mit der Auflage, ein Gutachten nach § 6 WaffG beizubringen oder die WBK Waffenbesitzkarte und die Waffen werden eingezogen.

Wenn Sie hierfür ein fachpsychologisches Gutachten benötigen, müssen Sie einen geeigneten Gutachter hinzuziehen.

Ansprechpartner ist der Bundesverband Niedergelassener Verkehrspsychologen oder auch der Bundesverband Deutscher Psychologinnen und Psychologen.

Oder gleich: www.psychologe-wagner.de/kontakt

In einem transparenten Verfahren bietet der Gutachter dem Gutachtenklienten zunächst eine Voruntersuchung an “Abklärung der Voraussetzungen für eine waffenrechtliche Begutachtung nach § 6 WaffG” zu einem fairen Pauschalpreis. Dazu gehört die Anlage der Akte bestehend aus mindestens behördliche Unterlagen mit Erhebungsbogen, Krankenkasseninformationen, Informationen des behandelnden Arztes. Sodann werden die Klienten vom Gutachter aufgeklärt, wie die Sachlage ist und welche Voraussetzungen erfüllt werden müssen, auch bekommen diese eine schriftliche oder mündliche Beratung. Dazu gehört noch ein Kostenvoranschlag über die ausstehenden Gebühren, falls der Klient sich dazu entscheidet eine Begutachtung durchzuführen. Die Begutachtungskosten sind separat und aufwandsabhängig, je nach Fragestellung. Der Klient kann nach der Abklärung auch entscheiden auf eine Begutachtung zu verzichten oder zu einem anderen Gutachter zu gehen, ohne dass weitere Kosten entstehen.

 

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